1. Erweist sich die Verwendung einer Bareinlage - hier zum Erwerb von Sachanlagen - bei Wiederverwendung eines leeren GmbH-Mantels als direkter oder indirekter Mittelrückfluss an den Inferenten, ist die feie Verfügbarkeit der Einlage nicht (mehr) gegeben, so dass bei Wiederbelebung des leeren Mantels die Gesellschafter ihren Gläubigern im Rahmen der für die Vor-GmbH entwickelten Vorbelastungshaftung haften.
2. Bei engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Einlageleistung und Sacherwerb betseht sogar die - widerlegbare - Vermutung einer verdeckten Sacheinlage mit der Rechtsfolge, dass die (Bar)Einlageschuld nicht erloschen ist.