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Kapitalaufbringung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-OLDENBURG – Urteil, 1 U 8/07 vom 26.07.2007

Rechtsgebiete:GmbHG
Schlagworte:Einmann-GmbH, Kapitalaufbringung, Hin- und Herzahlen
Stichwort:Kapitalaufbringung
Leitsatz:1. Eine Bareinlage kann auch bei Gründung einer Einmann-GmbH grundsätzlich durch Barzahlung erbracht werden. Für eine solche Einlagezahlung reicht es aber nicht aus, dass der Gründungsgesellschafter, der gleichzeitig als Geschäftsführer der zu gründenden GmbH bestellt ist, einen der zu erbringenden Einlage entsprechenden Bargeldbetrag dem Notar anlässlich der notariellen Beglaubigung der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister vorzeigt und die Nummern der vorgezeigten Geldscheine festgehalten werden. Für eine wirksame Erbringung der Einlage ist vielmehr erforderlich, dass der zur Einlagezahlung bestimmte Bargeldbetrag aus dem Privatvermögen des Gründungsgesellschafters (und Geschäftsführers) weggegeben wird, der Bargeldbetrag in das Sondervermögen der zu gründenden GmbH gelangt und die Zugehörigkeit zum Vermögen der zu gründenden GmbH für einen Außenstehenden objektiv erkennbar wird.

2. Die von der Rechtsprechung entwickelten besonderen Haftungsgrundsätze bei Aktivierung einer Vorrats-GmbH, nach denen die Aktivierung einer Neugründung gleichzustellen ist, lassen eine nach dem Gesetz sich ergebende Haftung des Gründers der Vorrats-GmbH für die Kapitalaufbringung (nach §§ 9a Abs. 1, 16 Abs.3, 22 Abs.1 GmbHG) unberührt.

3. Zum Hin- und Herzahlen, das die Erfüllung der Einlageverpflichtung ausschließt.

Ein solches Hin- und Herzahlen kann auch in einem "Zahlungskarussell" liegen, bei dem der Gründungsgesellschafter nach Anteilsveräußerung die geschuldete Einlage noch auf ein Konto der GmbH einzahlt, der Anteilserwerber (und neue Geschäftsführer der GmbH) den Einlagebetrag am Folgetag nahezu vollständig bar abhebt, seinerseits hierfür der GmbH Anlagegüter liefert und in einer der Einlagezahlung nahezu entsprechenden Höhe in Rechnung stellt und am gleichen Tag den Kaufpreis für den Anteilserwerb an den Gründungsgesellschafter zahlt, der damit einen seiner Einlagezahlung entsprechenden Gegenwert zurückerhält.
Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 1 U 8/07



OLG-OLDENBURG – Beschluss, 1 W 36/05 vom 12.05.2005

Rechtsgebiete:HGB
Schlagworte:KG, Einlageverpflichtung, Kapitalaufbringung, effektive, Aufrechnung, Einlageverpflichtung
Stichwort:Kapitalaufbringung
Leitsatz:Die Aufrechnung mit einer Kaufpreisforderung befreit den Kommanditisten von seiner (Haft-)Einlageverpflichtung nach dem Prinzip effektiver Kapitalaufbringung nur, soweit die Gegenforderung des Kommanditisten (zumindest) dem objektiven Wert der Kaufsache entspricht und die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auch noch im Zeitpunkt der Aufrechnung werthaltig ist. Letzteres ist anhand der im Aufrechnungszeitpunkt aktuellen Vermögenslage der Gesellschaft festzustellen.
Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, 1 W 36/05

OLG-CELLE – Urteil, 9 U 218/04 vom 11.05.2005

Rechtsgebiete:GmbHG
Schlagworte:GmbH-Mantel, Gründungsvorschriften, Kapitalaufbringung, Vorrats-GmbH.
Stichwort:Kapitalaufbringung
Leitsatz:1. Den Erwerber des Geschäftsanteils trifft entsprechend § 16 Abs. 3 GmbHG die Pflicht zur Erbringung der Stammeinlage, sofern die Gesellschaft zuvor wirtschaftlich "neu gegründet" worden ist und das anlässlich der ursprünglichen Gründung eingezahlte Stammkapital mittlerweile aufgezehrt ist.

2. Die Verwertung eines GmbH-Mantels steht hinsichtlich der Geltung der Gründungsvorschriften der Errichtung einer GmbH gleich; dies gilt sowohl für die die registergerichtliche Kontrolle betreffenden Normen als auch für die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG, und zwar nicht nur im Fall der Verwendung des Mantels einer "auf Vorrat" gegründeten Gesellschaft (BGH ZIP 2003, 251), sondern auch für die Verwendung so genannter gebrauchter, leerer GmbH-Mäntel (vgl. auch OLG Düsseldorf, ZIP 2003, 1501, 1502 l. Sp.).

3. Für eine wirtschaftliche Neugründung spricht, dass die Gesellschaft bei der Veräußerung der Geschäftsanteile nicht mehr werbend tätig ist. In diesem Zusammenhang ist es von wenigstens indizieller Bedeutung, dass der Gesellschaftszweck im Anschluss an die Anteilsübertragung geändert wird, der Sitz der Gesellschaft verlegt und ein neuer Geschäftsführer bestellt wird. Der Umstand, dass ein Geschäftsanteil lediglich für einen "symbolischen" Betrag (hier: 1,00 EUR) veräußert wird, spricht ebenfalls dagegen, dass es sich um eine werbende Gesellschaft gehandelt hat.
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 9 U 218/04

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 415/04 vom 24.01.2005

Rechtsgebiete:GmbHG
Schlagworte:Kapitalaufbringung, Sachgründung, Bareinlageverpflichtung, Gründung, GmbH
Stichwort:Kapitalaufbringung
Leitsatz:Hat der einzige Gesellschafter einer Ein-Personen-GmbH die Stammeinlage bereits unmittelbar vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages auf ein auf den Namen der Gesellschaft angelegtes Konto eingezahlt und überträgt in der Gründungsurkunde das Stammkapital auf die Gesellschaft, so liegt keine Sachgründung, sondern eine Erfüllung der Bareinlageverpflichtung vor, wenn diese Vorauszahlung mit einer klaren Zweckbestimmung getroffen wurde und der Stammeinlagebetrag zur Zeit der Übernahme durch die Vorgesellschaft noch als ausscheidbarer Vermögensgegenstand unabgetastet vorhanden und vom übrigen Vermögen isoliert und abgrenzbar ist.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 415/04


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