1. Für die internationale Zuständigkeit nach Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO kommt es darauf an, ob eine unerlaubte Handlung möglich erscheint.
2. Der Begriff der unerlaubten Handlung ist autonom zu qualifizieren und bezieht sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag anknüpft.
3. § 34 a Abs. 1 S. 1 WpHG ist Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.