Verfolgt ein Verfügungskläger nach teilweiser Berufungsrücknahme nur noch einen Hilfsanspruch, der erstmals in der Berufung gestellt wird und ist dieser ein Aliud und nicht ein Minus zum ursprünglichen Antrag, so fehlt es an einer Beschwer, deren Beseitigung mit der Berufung erstrebt wird. Die Berufung ist unzulässig (BAG, 23.03.2004, - 3 AZR 35/03 -).
Es wird die Entscheidung des EuGH eingeholt zu folgender Frage:
Sind Vorschriften des nationalen Rechts, die die Ausübung der Arbeitnehmertätigkeit als Schiffsführer (Kapitän) auf einem in der Kleinen Seeschifffahrt unter der jeweiligen Flagge des nationalen Mitgliedsstaates eingesetzten Schiff die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Flaggenstaates - hier die deutsche - vorschreiben, mit Art. 39 EGV vereinbar?