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Kapazitätserschöpfungsgebot

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 75/05 vom 24.08.2005

Die Vergabe von Teilstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin kommt wegen der Lehrnachfragekonkurrenz in den Kernfächern der vorklinischen Lehreinheit der Medizin (Anatomie, Physiologie und Biochemie) nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht und ist ausgeschlossen, wenn dies auf Kosten von Vollstudienplätzen im Studiengang Medizin ginge.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 NB 729/04 vom 28.04.2004

1. Wird auf Grund eines allgemein gehaltenen Beschlusses eines Hochschulgremiums, mit dem die Chancen der Hochschule verbessert werden sollen, in zukünftigen Lehrstuhlbesetzungsverfahren qualifizierte Bewerber berufen zu können, in einem dem Numerus-clausus unterliegenden Studienfach - hier Psychologie - eine der Lehre dienende Stelle in einen nicht dem Numerus-clausus unterliegenden Studiengang - hier Zoologie - verlagert, so kann eine damit verbundene Reduzierung des Lehrangebots nicht kapazitätsmindernd anerkannt werden.

2. Zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsmittelführers bei Übersendung der Beschwerdebegründungsschrift per Telefax, wenn der Rechtsmittelführer die Rechtsmittelfrist bis kurz vor deren Ablauf ausschöpft.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 45/02 vom 31.01.2003

1. Auf einen auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität gerichteten Antrag hin kann das Gericht keine Studienplätze zuerkennen, die bereits Gegenstand des Vergabeverfahrens der ZVS sind oder gewesen sind.

2. Das gilt auch für solche Studienplätze, die von der Universität aufgrund einer Nachermittlung der Aufnahmekapazität noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraums der ZVS unmittelbar nachgemeldet und von dieser daraufhin in das Vergabeverfahren einbezogen werden, selbst wenn eine förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung unterbleibt.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 46/02 vom 31.01.2003

1. Auf einen auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität gerichteten Antrag hin kann das Gericht keine Studienplätze zuerkennen, die bereits Gegenstand des Vergabeverfahrens der ZVS sind oder gewesen sind.

2. Das gilt auch für solche Studienplätze, die von der Universität aufgrund einer Nachermittlung der Aufnahmekapazität noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraums der ZVS unmittelbar nachgemeldet und von dieser daraufhin in das Vergabeverfahren einbezogen werden, selbst wenn eine förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung unterbleibt.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 47/02 vom 31.01.2003

1. Auf einen auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität gerichteten Antrag hin kann das Gericht keine Studienplätze zuerkennen, die bereits Gegenstand des Vergabeverfahrens der ZVS sind oder gewesen sind.

2. Das gilt auch für solche Studienplätze, die von der Universität aufgrund einer Nachermittlung der Aufnahmekapazität noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraums der ZVS unmittelbar nachgemeldet und von dieser daraufhin in das Vergabeverfahren einbezogen werden, selbst wenn eine förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung unterbleibt.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 48/02 vom 31.01.2003

1. Auf einen auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität gerichteten Antrag hin kann das Gericht keine Studienplätze zuerkennen, die bereits Gegenstand des Vergabeverfahrens der ZVS sind oder gewesen sind.

2. Das gilt auch für solche Studienplätze, die von der Universität aufgrund einer Nachermittlung der Aufnahmekapazität noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraums der ZVS unmittelbar nachgemeldet und von dieser daraufhin in das Vergabeverfahren einbezogen werden, selbst wenn eine förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung unterbleibt.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 49/02 vom 31.01.2003

1. Auf einen auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität gerichteten Antrag hin kann das Gericht keine Studienplätze zuerkennen, die bereits Gegenstand des Vergabeverfahrens der ZVS sind oder gewesen sind.

2. Das gilt auch für solche Studienplätze, die von der Universität aufgrund einer Nachermittlung der Aufnahmekapazität noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraums der ZVS unmittelbar nachgemeldet und von dieser daraufhin in das Vergabeverfahren einbezogen werden, selbst wenn eine förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung unterbleibt.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 50/02 vom 31.01.2003

1. Auf einen auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität gerichteten Antrag hin kann das Gericht keine Studienplätze zuerkennen, die bereits Gegenstand des Vergabeverfahrens der ZVS sind oder gewesen sind.

2. Das gilt auch für solche Studienplätze, die von der Universität aufgrund einer Nachermittlung der Aufnahmekapazität noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraums der ZVS unmittelbar nachgemeldet und von dieser daraufhin in das Vergabeverfahren einbezogen werden, selbst wenn eine förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung unterbleibt.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 51/02 vom 31.01.2003

1. Auf einen auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität gerichteten Antrag hin kann das Gericht keine Studienplätze zuerkennen, die bereits Gegenstand des Vergabeverfahrens der ZVS sind oder gewesen sind.

2. Das gilt auch für solche Studienplätze, die von der Universität aufgrund einer Nachermittlung der Aufnahmekapazität noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraums der ZVS unmittelbar nachgemeldet und von dieser daraufhin in das Vergabeverfahren einbezogen werden, selbst wenn eine förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung unterbleibt.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 31/02 vom 29.01.2002

1. Ob eine Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung. Das Ermessen ist nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätsgebot bewirkt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind.

2. Der Verwaltung ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verwehrt, ihr Stellendispositionsermessen im Einzelfall in Umsetzung einer auf einer allgemeineren Stufe getroffenen Richtlinienentscheidung auszuüben. Voraussetzung hierfür ist, dass diese allgemeinere Entscheidung ihrerseits den Anforderungen an eine rechtmäßige Abwägung genügt und dass im Einzelfall keine Umstände gegeben sind, die einer Umsetzung der Richtlinienentscheidung entgegenstehen.

3. Legt eine Richtlinie als Zielgröße fest, dass nur 25 % aller Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis auf Dauer besetzt sein sollen, und führt dies in zulassungsbeschränkten Fächern zu Kapazitätseinbußen, so kann das rechtmäßig sein, wenn es zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient.

4. Zur Ermäßigung des Lehrdeputats wegen der Wahrnehmung der Funktion eines Strahlenschutzbeauftragten, eines Beauftragten für die biologische Sicherheit bzw. einer Frauenbeauftragten.

5. Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie müssen unterschiedlich behandelt werden. Das gilt auch in Ansehung einer Schwundkorrektur.

6. Für Teilstudienplätze ist es nicht gerechtfertigt anzunehmen, dass in höheren Fachsemestern frei werdende Studienplätze regelmäßig durch Quereinsteiger wieder aufgefüllt werden. Der mithin gebotene Schwundausgleich kann grundsätzlich nach dem "Hamburger Modell" vorgenommen werden. Bei seiner Anwendung müssen allerdings, wenn die Hochschule ihr Lehrangebot nach Studienjahren organisiert, jährliche und nicht semestrale Übergangsquoten sowie eine auf Studienjahre bezogene Schwundstudienzeit zugrundegelegt werden.

7. Wurde ein Studienbewerber aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts immatrikuliert und führt die Beschwerde der Hochschule zur Ablehnung des Anordnungsantrags, so kann dem Studienbewerber zu gestatten sein, das begonnene Semester zu Ende zu führen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 24/02 vom 29.01.2002

1. Ob eine Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung. Das Ermessen ist nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätsgebot bewirkt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind.

2. Der Verwaltung ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verwehrt, ihr Stellendispositionsermessen im Einzelfall in Umsetzung einer auf einer allgemeineren Stufe getroffenen Richtlinienentscheidung auszuüben. Voraussetzung hierfür ist, dass diese allgemeinere Entscheidung ihrerseits den Anforderungen an eine rechtmäßige Abwägung genügt und dass im Einzelfall keine Umstände gegeben sind, die einer Umsetzung der Richtlinienentscheidung entgegenstehen.

3. Legt eine Richtlinie als Zielgröße fest, dass nur 25 % aller Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis auf Dauer besetzt sein sollen, und führt dies in zulassungsbeschränkten Fächern zu Kapazitätseinbußen, so kann das rechtmäßig sein, wenn es zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient.

4. Zur Ermäßigung des Lehrdeputats wegen der Wahrnehmung der Funktion eines Strahlenschutzbeauftragten, eines Beauftragten für die biologische Sicherheit bzw. einer Frauenbeauftragten.

5. Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie müssen unterschiedlich behandelt werden. Das gilt auch in Ansehung einer Schwundkorrektur.

6. Für Teilstudienplätze ist es nicht gerechtfertigt anzunehmen, dass in höheren Fachsemestern frei werdende Studienplätze regelmäßig durch Quereinsteiger wieder aufgefüllt werden. Der mithin gebotene Schwundausgleich kann grundsätzlich nach dem "Hamburger Modell" vorgenommen werden. Bei seiner Anwendung müssen allerdings, wenn die Hochschule ihr Lehrangebot nach Studienjahren organisiert, jährliche und nicht semestrale Übergangsquoten sowie eine auf Studienjahre bezogene Schwundstudienzeit zugrundegelegt werden.

7. Wurde ein Studienbewerber aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts immatrikuliert und führt die Beschwerde der Hochschule zur Ablehnung des Anordnungsantrags, so kann dem Studienbewerber zu gestatten sein, das begonnene Semester zu Ende zu führen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 26/02 vom 29.01.2002

1. Ob eine Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung. Das Ermessen ist nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätsgebot bewirkt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind.

2. Der Verwaltung ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verwehrt, ihr Stellendispositionsermessen im Einzelfall in Umsetzung einer auf einer allgemeineren Stufe getroffenen Richtlinienentscheidung auszuüben. Voraussetzung hierfür ist, dass diese allgemeinere Entscheidung ihrerseits den Anforderungen an eine rechtmäßige Abwägung genügt und dass im Einzelfall keine Umstände gegeben sind, die einer Umsetzung der Richtlinienentscheidung entgegenstehen.

3. Legt eine Richtlinie als Zielgröße fest, dass nur 25 % aller Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis auf Dauer besetzt sein sollen, und führt dies in zulassungsbeschränkten Fächern zu Kapazitätseinbußen, so kann das rechtmäßig sein, wenn es zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient.

4. Zur Ermäßigung des Lehrdeputats wegen der Wahrnehmung der Funktion eines Strahlenschutzbeauftragten, eines Beauftragten für die biologische Sicherheit bzw. einer Frauenbeauftragten.

5. Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie müssen unterschiedlich behandelt werden. Das gilt auch in Ansehung einer Schwundkorrektur.

6. Für Teilstudienplätze ist es nicht gerechtfertigt anzunehmen, dass in höheren Fachsemestern frei werdende Studienplätze regelmäßig durch Quereinsteiger wieder aufgefüllt werden. Der mithin gebotene Schwundausgleich kann grundsätzlich nach dem "Hamburger Modell" vorgenommen werden. Bei seiner Anwendung müssen allerdings, wenn die Hochschule ihr Lehrangebot nach Studienjahren organisiert, jährliche und nicht semestrale Übergangsquoten sowie eine auf Studienjahre bezogene Schwundstudienzeit zugrundegelegt werden.

7. Wurde ein Studienbewerber aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts immatrikuliert und führt die Beschwerde der Hochschule zur Ablehnung des Anordnungsantrags, so kann dem Studienbewerber zu gestatten sein, das begonnene Semester zu Ende zu führen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 32/02 vom 29.01.2002

1. Ob eine Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung. Das Ermessen ist nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätsgebot bewirkt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind.

2. Der Verwaltung ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verwehrt, ihr Stellendispositionsermessen im Einzelfall in Umsetzung einer auf einer allgemeineren Stufe getroffenen Richtlinienentscheidung auszuüben. Voraussetzung hierfür ist, dass diese allgemeinere Entscheidung ihrerseits den Anforderungen an eine rechtmäßige Abwägung genügt und dass im Einzelfall keine Umstände gegeben sind, die einer Umsetzung der Richtlinienentscheidung entgegenstehen.

3. Legt eine Richtlinie als Zielgröße fest, dass nur 25 % aller Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis auf Dauer besetzt sein sollen, und führt dies in zulassungsbeschränkten Fächern zu Kapazitätseinbußen, so kann das rechtmäßig sein, wenn es zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient.

4. Zur Ermäßigung des Lehrdeputats wegen der Wahrnehmung der Funktion eines Strahlenschutzbeauftragten, eines Beauftragten für die biologische Sicherheit bzw. einer Frauenbeauftragten.

5. Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie müssen unterschiedlich behandelt werden. Das gilt auch in Ansehung einer Schwundkorrektur.

6. Für Teilstudienplätze ist es nicht gerechtfertigt anzunehmen, dass in höheren Fachsemestern frei werdende Studienplätze regelmäßig durch Quereinsteiger wieder aufgefüllt werden. Der mithin gebotene Schwundausgleich kann grundsätzlich nach dem "Hamburger Modell" vorgenommen werden. Bei seiner Anwendung müssen allerdings, wenn die Hochschule ihr Lehrangebot nach Studienjahren organisiert, jährliche und nicht semestrale Übergangsquoten sowie eine auf Studienjahre bezogene Schwundstudienzeit zugrundegelegt werden.

7. Wurde ein Studienbewerber aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts immatrikuliert und führt die Beschwerde der Hochschule zur Ablehnung des Anordnungsantrags, so kann dem Studienbewerber zu gestatten sein, das begonnene Semester zu Ende zu führen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 33/02 vom 29.01.2002

1. Ob eine Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung. Das Ermessen ist nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätsgebot bewirkt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind.

2. Der Verwaltung ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verwehrt, ihr Stellendispositionsermessen im Einzelfall in Umsetzung einer auf einer allgemeineren Stufe getroffenen Richtlinienentscheidung auszuüben. Voraussetzung hierfür ist, dass diese allgemeinere Entscheidung ihrerseits den Anforderungen an eine rechtmäßige Abwägung genügt und dass im Einzelfall keine Umstände gegeben sind, die einer Umsetzung der Richtlinienentscheidung entgegenstehen.

3. Legt eine Richtlinie als Zielgröße fest, dass nur 25 % aller Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis auf Dauer besetzt sein sollen, und führt dies in zulassungsbeschränkten Fächern zu Kapazitätseinbußen, so kann das rechtmäßig sein, wenn es zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient.

4. Zur Ermäßigung des Lehrdeputats wegen der Wahrnehmung der Funktion eines Strahlenschutzbeauftragten, eines Beauftragten für die biologische Sicherheit bzw. einer Frauenbeauftragten.

5. Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie müssen unterschiedlich behandelt werden. Das gilt auch in Ansehung einer Schwundkorrektur.

6. Für Teilstudienplätze ist es nicht gerechtfertigt anzunehmen, dass in höheren Fachsemestern frei werdende Studienplätze regelmäßig durch Quereinsteiger wieder aufgefüllt werden. Der mithin gebotene Schwundausgleich kann grundsätzlich nach dem "Hamburger Modell" vorgenommen werden. Bei seiner Anwendung müssen allerdings, wenn die Hochschule ihr Lehrangebot nach Studienjahren organisiert, jährliche und nicht semestrale Übergangsquoten sowie eine auf Studienjahre bezogene Schwundstudienzeit zugrundegelegt werden.

7. Wurde ein Studienbewerber aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts immatrikuliert und führt die Beschwerde der Hochschule zur Ablehnung des Anordnungsantrags, so kann dem Studienbewerber zu gestatten sein, das begonnene Semester zu Ende zu führen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 34/02 vom 29.01.2002

1. Ob eine Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung. Das Ermessen ist nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätsgebot bewirkt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind.

2. Der Verwaltung ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verwehrt, ihr Stellendispositionsermessen im Einzelfall in Umsetzung einer auf einer allgemeineren Stufe getroffenen Richtlinienentscheidung auszuüben. Voraussetzung hierfür ist, dass diese allgemeinere Entscheidung ihrerseits den Anforderungen an eine rechtmäßige Abwägung genügt und dass im Einzelfall keine Umstände gegeben sind, die einer Umsetzung der Richtlinienentscheidung entgegenstehen.

3. Legt eine Richtlinie als Zielgröße fest, dass nur 25 % aller Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis auf Dauer besetzt sein sollen, und führt dies in zulassungsbeschränkten Fächern zu Kapazitätseinbußen, so kann das rechtmäßig sein, wenn es zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient.

4. Zur Ermäßigung des Lehrdeputats wegen der Wahrnehmung der Funktion eines Strahlenschutzbeauftragten, eines Beauftragten für die biologische Sicherheit bzw. einer Frauenbeauftragten.

5. Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie müssen unterschiedlich behandelt werden. Das gilt auch in Ansehung einer Schwundkorrektur.

6. Für Teilstudienplätze ist es nicht gerechtfertigt anzunehmen, dass in höheren Fachsemestern frei werdende Studienplätze regelmäßig durch Quereinsteiger wieder aufgefüllt werden. Der mithin gebotene Schwundausgleich kann grundsätzlich nach dem "Hamburger Modell" vorgenommen werden. Bei seiner Anwendung müssen allerdings, wenn die Hochschule ihr Lehrangebot nach Studienjahren organisiert, jährliche und nicht semestrale Übergangsquoten sowie eine auf Studienjahre bezogene Schwundstudienzeit zugrundegelegt werden.

7. Wurde ein Studienbewerber aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts immatrikuliert und führt die Beschwerde der Hochschule zur Ablehnung des Anordnungsantrags, so kann dem Studienbewerber zu gestatten sein, das begonnene Semester zu Ende zu führen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 35/02 vom 29.01.2002

1. Ob eine Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung. Das Ermessen ist nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätsgebot bewirkt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind.

2. Der Verwaltung ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verwehrt, ihr Stellendispositionsermessen im Einzelfall in Umsetzung einer auf einer allgemeineren Stufe getroffenen Richtlinienentscheidung auszuüben. Voraussetzung hierfür ist, dass diese allgemeinere Entscheidung ihrerseits den Anforderungen an eine rechtmäßige Abwägung genügt und dass im Einzelfall keine Umstände gegeben sind, die einer Umsetzung der Richtlinienentscheidung entgegenstehen.

3. Legt eine Richtlinie als Zielgröße fest, dass nur 25 % aller Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis auf Dauer besetzt sein sollen, und führt dies in zulassungsbeschränkten Fächern zu Kapazitätseinbußen, so kann das rechtmäßig sein, wenn es zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient.

4. Zur Ermäßigung des Lehrdeputats wegen der Wahrnehmung der Funktion eines Strahlenschutzbeauftragten, eines Beauftragten für die biologische Sicherheit bzw. einer Frauenbeauftragten.

5. Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie müssen unterschiedlich behandelt werden. Das gilt auch in Ansehung einer Schwundkorrektur.

6. Für Teilstudienplätze ist es nicht gerechtfertigt anzunehmen, dass in höheren Fachsemestern frei werdende Studienplätze regelmäßig durch Quereinsteiger wieder aufgefüllt werden. Der mithin gebotene Schwundausgleich kann grundsätzlich nach dem "Hamburger Modell" vorgenommen werden. Bei seiner Anwendung müssen allerdings, wenn die Hochschule ihr Lehrangebot nach Studienjahren organisiert, jährliche und nicht semestrale Übergangsquoten sowie eine auf Studienjahre bezogene Schwundstudienzeit zugrundegelegt werden.

7. Wurde ein Studienbewerber aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts immatrikuliert und führt die Beschwerde der Hochschule zur Ablehnung des Anordnungsantrags, so kann dem Studienbewerber zu gestatten sein, das begonnene Semester zu Ende zu führen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 37/02 vom 29.01.2002

1. Ob eine Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung. Das Ermessen ist nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätsgebot bewirkt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind.

2. Der Verwaltung ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verwehrt, ihr Stellendispositionsermessen im Einzelfall in Umsetzung einer auf einer allgemeineren Stufe getroffenen Richtlinienentscheidung auszuüben. Voraussetzung hierfür ist, dass diese allgemeinere Entscheidung ihrerseits den Anforderungen an eine rechtmäßige Abwägung genügt und dass im Einzelfall keine Umstände gegeben sind, die einer Umsetzung der Richtlinienentscheidung entgegenstehen.

3. Legt eine Richtlinie als Zielgröße fest, dass nur 25 % aller Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis auf Dauer besetzt sein sollen, und führt dies in zulassungsbeschränkten Fächern zu Kapazitätseinbußen, so kann das rechtmäßig sein, wenn es zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient.

4. Zur Ermäßigung des Lehrdeputats wegen der Wahrnehmung der Funktion eines Strahlenschutzbeauftragten, eines Beauftragten für die biologische Sicherheit bzw. einer Frauenbeauftragten.

5. Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie müssen unterschiedlich behandelt werden. Das gilt auch in Ansehung einer Schwundkorrektur.

6. Für Teilstudienplätze ist es nicht gerechtfertigt anzunehmen, dass in höheren Fachsemestern frei werdende Studienplätze regelmäßig durch Quereinsteiger wieder aufgefüllt werden. Der mithin gebotene Schwundausgleich kann grundsätzlich nach dem "Hamburger Modell" vorgenommen werden. Bei seiner Anwendung müssen allerdings, wenn die Hochschule ihr Lehrangebot nach Studienjahren organisiert, jährliche und nicht semestrale Übergangsquoten sowie eine auf Studienjahre bezogene Schwundstudienzeit zugrundegelegt werden.

7. Wurde ein Studienbewerber aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts immatrikuliert und führt die Beschwerde der Hochschule zur Ablehnung des Anordnungsantrags, so kann dem Studienbewerber zu gestatten sein, das begonnene Semester zu Ende zu führen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, NC 9 S 39/99 vom 15.02.2000

1. Im Studiengang Medizin ist das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige "kapazitätsbestimmende Stelle" sowohl für die Aufteilung des Curricularnormwerts nach § 13 Abs. 4 KapVO als auch für die Abgrenzung der medizinischen Lehreinheiten nach § 7 Abs. 2 und 3 KapVO.

2. Trifft eine Hochschule eine hochschulorganisatorische Maßnahme, so unterliegt sie dem Gebot einer gerechten Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen, so werden die Rechte der Studienplatzbewerber berührt; deren Belange müssen daher in die Abwägung eingestellt werden. Das ist nicht "nur" kapazitätsrechtlich, sondern schon hochschulrechtlich geboten.

3. Die in § 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO i.V.m. Anlage 3 enthaltene normative Fächerzuordnung betrifft lediglich das Verhältnis der drei medizinischen Lehreinheiten untereinander; der Zuordnung eines Faches zu einer nichtmedizinischen Lehreinheit steht sie nicht entgegen (Bestätigung der Rechtsprechung).

4. Die Bildung von Lehreinheiten ohne zugeordneten Studiengang, die ausschließlich Dienstleistungen erbringt, ist grundsätzlich unzulässig. Faßt die Hochschule vergleichbare Fächer verschiedener Mutterfaktultäten zu einer zentralen wissenschaftlichen Einrichtung zusammen, der selbst kein Studiengang zugeordnet ist, so ist das Lehrangebot dieser Einrichtung auf die Lehreinheiten der Mutterfakultäten aufzuteilen, wenn und soweit dies nach Sachgesichtspunkten möglich ist.

5. Eine Hochschule ist nicht befugt, durch ihre Studienordnung einer erwarteten, aber noch nicht erfolgten Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vorzugreifen.

6. In der Studienordnung muß auch die vorgesehene Gruppengröße ausdrücklich normiert werden, wenn das örtliche Curriculum Grundlage einer CNW-Aufteilung sein soll, die kapazitätsungünstig vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplanes abweicht, und die Abweichung gerade auf der Gruppengröße beruht.

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