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Kapazität

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Beschluss, 10 B 1911/08.GM.S8 vom 12.05.2009

Rechtsgebiete:VwGO, ÄAppoO, LVVO, KapVO
Schlagworte:Anatomie, Dienstleistungsexport, Drittmittelbedienstete, integriert, Kapazität, Lehrverpflichtung, Losverfahren, makroskopisch, Medizin, mikroskopisch, Seminar, Studienplatz, Titellehre, Universität
Stichwort:Kapazität
Leitsatz:Nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO können nur noch fristgerecht vorgebrachte Beschwerdegründe vertieft werden.

Eine Vertiefung bisherigen Vorbringens ist nicht gegeben, wenn in Anknüpfung an fristgerecht geltend gemachte einzelne Bestandteile der Kapazitätsberechnung (hier: Dienstleistungsexport) Aspekte geltend gemacht werden, die noch nicht Gegenstand des fristgerechten Vortrages gewesen sind.

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz hat keine Bedeutung für die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung der tatsächlichen Lehrleistung von Drittmittelbediensteten, weil sich für diese keine Lehrverpflichtung aus dem genannten Gesetz ableiten lässt, weshalb auch eine Analogie zur Berücksichtigung der sogenannten Titellehre (mit Lehrverpflichtung) ausscheidet.

Bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports des Studiengangs Medizin in nicht zugeordnete Studiengänge sind nach § 11 Abs. 1 KapVO nur Lehrveranstaltungsstunden zu berücksichtigen, die der genannte Studiengang aufgrund einer Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studienganges an diesen zu erbringen verpflichtet ist und tatsächlich erbringt. Hierbei ist grundsätzlich nicht allein die Benennung einer Lehrveranstaltung bedeutsam, sondern auch ihr Inhalt.

Lehrveranstaltungen der mikroskopischen Anatomie können nicht auf von der
Studienordnung des nicht zugeordneten Studiengangs (hier: Zahnmedizin) geforderte Lehrveranstaltungen der makroskopischen Anatomie angerechnet werden.

Eine Universität ist nicht verpflichtet, die integrierten Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppoO vom Lehrpersonal des klinischen Ausbildungsabschnittes durchführen zu lassen oder diese mit den Curricularanteil der Vorklinik mindernder Wirkung hieran zu beteiligen.

Rechnerisch auf das Wintersemester entfallende weitere Studienplätze können trotz der jahresbezogenen Kapazitätsberechnung auch dann nicht an Studienbewerber für das nachfolgende Sommersemester vergeben werden, wenn diese weitere Studienplätze erst in den dieses Sommersemester betreffenden Eilverfahren ermittelt worden sind.

Hat die Universität aufgrund der Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts ein Losverfahren durchgeführt und zur Vergabe der von ihm errechneten zusätzlichen Studienplätze eine Losrangliste erstellt, können im nachfolgenden Beschwerdeverfahren etwa ermittelte weitere Studienplätze ebenfalls nach dieser Rangliste vergeben werden, wobei nur die noch im Beschwerdeverfahren beteiligten Mitbewerber zu berücksichtigen sind.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 10 B 1911/08.GM.S8



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 B 10261/09.OVG vom 17.04.2009

Rechtsgebiete:KapVO, VergVOZVS
Schlagworte:Hochschulzulassung, Numerus clausus, Zulassung zum Studium, vorläufige Zulassung, Studienzulassung, Studienplatz, Studienplatzvergabe, Vergabeverfahren, einstweilige Anordnung, Ausbildungskapazität, Kapazität, Kapazitätsermittlung, Kapazitätsberechnung, Kapazitätserschöpfung, Aufnahmekapazität, Zulassungszahl, Festsetzung, Festsetzung der Zulassungszahl, Schwund, Schwundquote, Schwundberechnung, Schwundermittlung, Schwundverhalten, Anfangsbestand, endgültiger Studienplatz, vorläufiger Studienplatz, Vollstudienplatz, Teilstudienplatz
Stichwort:Kapazität
Leitsatz:Ausgangspunkt der Schwundberechnung ist grundsätzlich der Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte, also die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger. Bleibt diese Zahl jedoch hinter der in der Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung für das 1. Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl zurück, stellt diese Zulassungszahl den Anfangsbestand dar. Sie ist um die Anzahl der Studierenden zu erhöhen, die ihre Studienzulassung außerhalb der normativ festgesetzten Kapazität aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erlangen.

Die Schwundberechnung muss nicht getrennt für endgültige sowie für vorläufige Studienplätze durchgeführt werden und auch nicht nach Vollstudienplätzen sowie nach Teilstudienplätzen differenzieren.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 B 10261/09.OVG

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 B 330/08 vom 24.02.2009

Rechtsgebiete:GG, SächsVerf, SchulG, ZulbeschrVO
Schlagworte:Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, höheres Lehramt, Gymnasium, Kapazität, Kapazitätsengpass, Gleichheitssatz, Berufsfreiheit, Studienreferendar
Stichwort:Kapazität
Leitsatz:1. Nach bestandener erster Lehramtsprüfung kann die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, auf die grundsätzlich ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch besteht, nur versagt werden, wenn die Ausbildungskapazität oder die im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen.

2. Zulassungsbeschränkende Normen müssen sich an sachgerechten Kriterien orientieren und den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Zulassungszahlen muss eine hinreichend nachvollziehbare Prognose zugrunde liegen.

3. Diesen Anforderungen genügen §§ 2 und 4 ZulbeschrVO nicht.

4. Zum Anspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst auch nach Ablauf der dreimonatigen Einführungsphase.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 B 330/08

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 B 316/08 vom 08.12.2008

Rechtsgebiete:GG, SächsVerf, SchulG, SOGY
Schlagworte:Aufnahme ins Gymnasium, Kapazität, Kapazitätsengpass, Kriterien, Entscheidung des Schulleiters, Gleichheitssatz, Geschwisterkinder, Zweitwunsch, Dauer des Schulwegs
Stichwort:Kapazität
Leitsatz:1. Im Rahmen der Kapazität haben die Eltern einen Anspruch auf Aufnahme ihres Kindes in ihr Wunschgymnasium.

2. Bei Kapazitätsengpässen entscheidet der Schulleiter nach in seinem Ermessen stehenden Kriterien über die Aufnahme von Schülern. Die vom Schulleiter festgesetzten Kriterien müssen eine klare Reihenfolge und - sofern sie kombiniert angewandt werden sollen - eine klare Gewichtung aufweisen. Sie müssen den Anforderungen des Gleichheitssatzes gerecht werden.

3. Sachgerechte Kriterien sind neben dem Zufallsprinzip zum Beispiel die Berücksichtigung von Härtefällen, die zeitliche Dauer des Schulweges und die vorrangige Berücksichtigung von Geschwisterkindern. Sachlich nicht zu rechtfertigen ist dagegen die Berücksichtigung von Zweitwünschen bei der Entscheidung über den Erstwunsch.

4. Nimmt die Schule entgegen gesetzlicher Zugangsregelungen Schüler auf, so verkürzt sie den Zugangsanspruch anderer Bewerber und muss diese zusätzlich aufnehmen und zwar bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit der Schule. Zusätzliche Plätze, die als Ausgleich für rechtswidrig vergebene Plätze bereit gestellt werden müssen, sind an diejenigen Bewerber zu vergeben, die ihre rechtswidrige Abweisung nicht hingenommen haben.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 B 316/08


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