1. Erfolgt die Straßenoberflächenentwässerung einer Gemeindestraße in eine Entwässerungseinrichtung der Verbandsgemeinde, schuldet die Ortsgemeinde als Trägerin der Straßenbaulast den Verbandsgemeindewerken gemäß § 12 Abs. 10 Satz 1 LStrG den für die Erneuerung der Kanalisation vertraglich vereinbarten Investitionskostenanteil.
2. Bei dem Investitionskostenanteil handelt es sich um tatsächlich entstandene Investitionsaufwendungen der Gemeinde im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG und damit um beitragsfähigen Ausbauaufwand.
1. Erfolgt die Straßenoberflächenentwässerung einer Gemeindestraße in eine Entwässerungseinrichtung der Verbandsgemeinde, schuldet die Ortsgemeinde als Trägerin der Straßenbaulast den Verbandsgemeindewerken gemäß § 12 Abs. 10 Satz 1 LStrG den für die Erneuerung der Kanalisation vertraglich vereinbarten Investitionskostenanteil.
2. Bei dem Investitionskostenanteil handelt es sich um tatsächlich entstandene Investitionsaufwendungen der Gemeinde im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG und damit um beitragsfähigen Ausbauaufwand. (im Anschluss an OVG RP, Urteil vom 28. April 2009 - 6 A 11364/08.OVG -)
3. Kosten für die Sicherheits- und Gesundheitskoordination nach der Baustellenverordnung können beitragsfähig sein.
Die Verrechnung einer Abwasserabgabe für das Einleiten von Niederschlagswasser mit Investitionsaufwendungen nach § 6 Abs. 5 LAbwAG in der bis zur Änderung durch Gesetz vom 2. März 2006 geltenden Fassung (jetzt § 6 Abs. 6 LAbwAG) setzt voraus, dass für die von der Maßnahme betroffene Einleitung bereits eine Abwasserabgabe gezahlt worden ist.
1. Zum gemeindlichen Kanalisationsnetz als Anlage i.S.d. § 2 Satz 2 HaftpflG gehören auch der Kanalschacht und der Kanaldeckel
2. Diese Anlage ist nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand, wenn sich die Straßenpflasterung um den Kanaldeckel herum im Nachhinein stellenweise um 4,5 cm abgesenkt hat.
3. Durch eine solche Absendung verwirklicht sich gerade die Gefahr,m die von einer solchen im öffentlichen Straßenraum befindlichen Anlage ausgeht.
1. Eine Satzungsregelung, nach der ebenso wie für an die Kanalisation angeschlossene Grundstücke auch für Grundstücke, deren Abwasser über eine Hauskläranlage mit Versickerung entsorgt wird, als Schmutzwassermenge die aus der Wasserversorgung bezogene Frisch- und Brauchwassermenge gilt, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG; wesentlich ungleiche Sachverhalte werden gleich behandelt.
2. Für die Gleichbehandlung besteht keine sachliche Rechtfertigung. Sie kann insbesondere nicht mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit sachlich gerechtfertigt werden. Bei den in Rede stehenden Sachverhalten handelt es sich wegen der grundsätzlichen Verschiedenheit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung nicht mehr um Fallgruppen eines Sachbereichs, sondern um verschiedene Sachbereiche der Entsorgung.
1. Auflage i.S. von § 52 Abs. 5 Satz 4 LWG kann auch eine an die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde gerichtete Anordnung der oberen Wasserbehörde sein, eine im Abwasserbeseitigungskonzept nicht vorgesehene notwendige Abwasseranlage zu errichten. Sind insoweit die Voraussetzungen gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LWG erfüllt, handelt es sich dabei um einen Akt zulässiger Rechtsaufsicht.
2. Einzelfall einer vor allem aus Gründen des Grundwasserschutzes erforderlichen Kanalisierung eines u.a. über 500 Wochenendhäuser umfassenden Naherholungsgebiets.