JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > K > Kanalanschluss
| Rechtsgebiete: | KAG |
| Schlagworte: | Kostenerstattungsrecht, Kostenerstattung, Kostenersatz, Aufwendung, Aufwendungsersatz, Aufwendungsersatzanspruch, Erstattung, Herstellung, Grundstücksanschlusskanal, Abwasseranschluss, Abwasserkanal, Grundstücksanschluss, Kanalanschluss, Abwasserbeseitigung, Entwässerungskanal, Anschlussleitung, leitungsgebundene Anlage, Pauschalbetrag, öffentlicher Verkehrsraum, Erstattungspflicht, Entstehen der Erstattungspflicht, Festsetzung, Heranziehung, Festsetzungsverjährung, Festsetzungsfrist, Verjährung, Fertigstellung, Herstellung, Betriebsfertigkeit, Funktionsfähigkeit, Abnahme, Entwässerungseinrichtung, Widmung, konkludente Widmung, öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis, öffentlich-rechtliche Nutzungsordnung, Sondergebrauch, Inanspruchnahme, Anschluss, Indienststellung |
| Stichwort: | Kanalanschluss |
| Leitsatz: | Der Aufwendungsersatzanspruch für die Herstellung eines im öffentlichen Verkehrsraum verlegten Abwasseranschlusskanals entsteht mit dessen Fertigstellung. In tatsächlicher Hinsicht ist der Anschlusskanal fertiggestellt, wenn er mit der auf dem Grundstück vorhandenen Entwässerungsleitung funktionsbereit verbunden ist. Die "Fertigstellung" ist zusätzlich von der dauerhaften rechtlichen Sicherung der Möglichkeit, Abwasser mittels des Anschlusskanals abzuleiten, abhängig. Dies setzt eine zumindest konkludente Widmung des Anschlusskanals voraus. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10506/06.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BGB, FlurbG, HessNachbarrechtsG |
| Schlagworte: | Abfluss, Ausbauklage, Feldweg, Kanalanschluss, Oberflächenwasser |
| Stichwort: | Kanalanschluss |
| Leitsatz: | Bei einem Fahrweg zur Erschließung der Feldflur, bei dem nur für wenige Wohngrundstücke ein Benutzungsrecht mit Kraftfahrzeugen eingeräumt worden ist, besteht zur Ableitung von Oberflächenwasser kein Nachbaranspruch auf einen Kanalanschluss mit Gully. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 23 F 2687/03 | |
| Rechtsgebiete: | ThürKAG, ThürKO, ThürWG, BauGB |
| Schlagworte: | Anschlussbeitrag, Entwässerungseinrichtung, Kanalanschluss, Anschluss- und Benutzungszwang, Rückstausicherung, Hebeanlage, Verhältnismäßigkeit, Zumutbarkeit, Anschlusskosten, Grundstücksgröße, Verkehrswert, Vertrauensschutz, Baugenehmigung, Bindungswirkung, Innenbereich, Außenbereich, Straße, trennende Wirkung, Beitragsrecht |
| Stichwort: | Kanalanschluss |
| Leitsatz: | 1. Eine Befreiung vom Anschlusszwang kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen, wenn die zur Beseitigung des Abwassers verpflichtete Gemeinde den Anschlusszwang nicht durchsetzen darf, weil er sich im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt. Dabei dürfen die Anschlusskosten nicht absolut betrachtet werden, sondern in Relation zum anzuschließenden Grundstück (Größe, Lage, Verkehrswert). 2. Ist bei der Ermittlung des Beitrags eine bauplanungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen (Abgrenzung Innen-/Außenbereich), weil die Bemessung der beitragspflichtigen Fläche solchen baurechtlichen Kriterien folgt, dann hat eine bestandskräftige Baugenehmigung gleichwohl keine förmliche Bindungswirkung für die beitragsrechtliche Veranlagung. Die Bewertung der Bauaufsichtsbehörde ist nur maßgebend, soweit sie auch zutrifft. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 EO 810/02 | |
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