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Kampfhund im gemeinschaftliche genutzten Keller

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KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 24 W 65/02 vom 22.07.2002

Rechtsgebiete:WEG, BGB
Schlagworte:Kampfhund im gemeinschaftliche genutzten Keller
Stichwort:Kampfhund im gemeinschaftliche genutzten Keller
Leitsatz:1. Ein Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, einen Kampfhund ohne Leine und Maulkorb in gemeinschaftlich genutzten Kellerräumen frei laufen zu lassen.

2. Jeder Wohnungseigentümer kann auch ohne Mehrheitsbeschluss den Kampfhundbesitzer unmittelbar auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 24 W 65/02




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