Die Rassezugehörigkeit eines Mischlingshundes, dessen Eltern unbekannt sind, kann nicht allein nach der phänotypischen Ähnlichkeit mit einem Kampfhund bestimmt werden.
1. Ein Satzungsgeber, der "Kampfhunde" wegen ihrer potentiellen Gefährlichkeit erhöht besteuern will, kann zu diesem Zweck auf Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung (hier: Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 POlVOgH -) zurückgreifen und sich damit den Erkenntnissen des Normgebers auf Landesebene bedienen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie offensichtlich falsch bzw. überholt sind (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005 10 B 34.05 - NVwZ 2005, 1325).
2. Eine Regelung in einer Hundesteuersatzung, wonach für Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier eine erhöhte Hundesteuer (600,-- EUR anstatt 81,-- EUR) erhoben wird, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
3. Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier besitzen ein genetisches Potential sowohl in Bezug auf körperliche Merkmale - insbesondere Beißkraft - als auch auf Charaktereigenschaften, aufgrund dessen sie in besonderem Maße die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln. Diese Einschätzung der Hunderasse American Staffordshire Terrier (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265 und BVerfG, Urteil vom 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerfGE 110, 141) begegnet auch im Hinblick auf aktuelle fachwissenschaftliche Veröffentlichungen keinen Bedenken.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde erhöhte Hundesteuertarife an die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Rassen bzw. Gruppen von Hunden anknüpft und dabei auf Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung (wie z. B. die landesrechtlichen Hundehalterverordnungen) zurückgreift.
Der erhöhte Steuertarif ist nicht nur für "klassische" Kampfhunde zulässig, sondern auch für andere Rassen mit bestimmten abstrakten Gefährlichkeitsmerkmalen, auch wenn sie allgemein den Schutz- und Wachhunden zugerechnet werden.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde erhöhte Hundesteuertarife an die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Rassen bzw. Gruppen von Hunden anknüpft und dabei auf Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung (wie z. B. die landesrechtlichen Hundehalterverordnungen) zurückgreift.
Der erhöhte Steuertarif ist nicht nur für "klassische" Kampfhunde zulässig, sondern auch für andere Rassen mit bestimmten abstrakten Gefährlichkeitsmerkmalen, auch wenn sie allgemein den Schutz- und Wachhunden zugerechnet werden.
Als örtliche Aufwandsteuer dient die Hundesteuer zwar der Einnahmeerzielung, darf zugleich aber auch einen Nebenzweck verfolgen. Ein solcher zulässiger Nebenzweck ist anerkanntermaßen das Ziel, die Haltung bestimmter Hunderassen auf Grund eines abstrakten Gefährdungspotenzials einzudämmen, um die durch sie entstehenden Gefahren und Belästigungen für die Allgemeinheit zu verringern.
Es besteht ein rechtfertigender Grund für eine satzungsrechtlich angelegte unwiderlegliche Zuordnung bestimmter Hunderassen zu den Kampfhunden; denn es entspricht wissenschaftlicher Erkenntnis, Hunden bestimmter Rassen auf Grund ihrer genetischen Disposition ein gesteigertes Aggressionsverhalten zuzuschreiben.
Das gewichtige Allgemeininteresse an der Beschränkung des Haltens gefährlicher Hunde ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig durchgesetzt, wenn erhöhte Steuersätze zur Anwendung kommen. Weder der Gleichheitssatz noch das Übermaßverbot werden dadurch verletzt, dass in der Satzung der Steuersatz für Kampfhunde das 18,5fache des Regelsteuersatzes für sonstige Hunde beträgt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der besteuerte Hund fünf-, zehn- oder zwanzigmal gefährlicher ist als ein anderer, weniger besteuerte Hund, sondern darauf, ob der Steuersatz für einen Kampfhund zur Erreichung des Lenkungszwecks der Abgabe angemessen ist.
Der Steuer mit einem jährlichen Steuersatz von 370,00 ¤ pro Kampfhund kommt keine erdrosselnde Wirkung zu.
1. Zur Festsetzung einer erhöhten Hundesteuer für Kampfhunde.
2. Die Zulässigkeit einer dynamischen (Fremd-)Verweisung in einer gemeindlichen Satzung (hier: Hundesteuersatzung) auf eine Landesverordnung (hier: § 1 KampfhundeV) richtet sich nach allgemeinen rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen; aus Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GO ergeben sich keine Einschränkungen (a.A. OVG Münster, U.v. 25.11.2004 - 14 A 2973/02, NVwZ 2005, 606 zu § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f NWGO).
Eine Kommune kann in ihrer Hundesteuersatzung in die Liste der unwiderleglich als "gefährlicher Hund" vermuteten Hunderassen, für die eine erhöhte Steuer erhoben wird, auch den "Staffordshire Bullterrier" aufnehmen.
1. Wenn eine Hundesteuersatzung für die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer darauf abstellt, ob es sich um einen gefährlichen Hund handelt, dessen Haltung einer Genehmigung bedarf (hier §§ 3, 1 ThürGefHuVO), dann ist bei dieser satzungsrechtlichen Ausgestaltung im Besteuerungsverfahren grundsätzlich eigenständig zu prüfen, ob der Hund die Tatbestandsmerkmale eines "gefährlichen Hundes" gemäß § 1 ThürGefHuVO erfüllt.
2. Das gefahrenabwehrrechtliche Verfahren nach der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung hat keine Bindungswirkung für das steuerrechtliche Verfahren, sofern sie nicht ausdrücklich normativ angeordnet ist. Das bedeutet nicht, dass die zuständige Behörde den für das Besteuerungsverfahren relevanten Sachverhalt vollständig neu zu ermitteln hätte und Feststellungen, die im ordnungsbehördlichen Verfahren nach der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung getroffen wurden, unberücksichtigt bleiben müssten.
Zum Begriff der Zuverlässigkeit des Kampfhundehalters in der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3.8.2000.
Die Regelungen der baden-württembergischen Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde vom 3.8.2000 durften auf der Grundlage der polizeilichen Generalermächtigung (§§ 1, 10 PolG Bad.-Württ.) ergehen (wie VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 16.10.2001 - 1 S 2346/00 -). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.7.2002 (NVwZ 2003, 95 ff.) zur Niedersächsischen Gefahrtierverordnung; denn die baden-württembergische Polizeiverordnung beruht auf einem anderen Regelungskonzept.
Die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 ist mit Bundesverfassungsrecht vereinbar. Ihr liegt das Regelungskonzept zu Grunde, den Gefahren zu begegnen, die wegen des unberechenbaren Verhaltens von Tieren mit der Haltung von Hunden allgemein - und zwar unabhängig von der Rasse oder dem Typ des Hundes - verbunden sind (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 -).
Das für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages erforderliche Rechtsschutzinteresse kann teilweise fehlen, wenn die Rechtsnorm teilbar ist und der Normenkontrollantrag auch solche Teile erfasst, von denen der Antragsteller nicht betroffen wird (im Anschluss an BVerwGE 82, 225 <234> und 88, 268 <273>).
Die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der Rasse "American Staffordshire Terrier" steht mit höherrangigem Recht in Einklang (im Anschluss an das Senatsurteil vom 19. September 2000 - 6 A 10789/00.OVG - AS 28, 373ff).
1. Eine an die Zugehörigkeit zu bestimmten Hunderassen anknüpfende unwiderlegliche Vermutung der Aggressivität und Gefährlichkeit von Hunden gegenüber Menschen oder Tieren in einer Gefahrenabwehrverordnung ist zur Abwehr abstrakter Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht erforderlich und verstößt gegen den Gleichheitssatz, wenn es der Verordnungsgeber bei statistisch vergleichbar auffällig gewordenen Hunderassen bei einer widerleglichen Vermutung belässt.
2. Es entspricht dem Opportunitätsprinzip und ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber in § 2 der Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde bestimmten "gelisteten" Hunderassen angehörende Tiere aufgrund einer widerleglichen Vermutung einem Erlaubnisverfahren mit einer "Wesensprüfung" unterworfen, besondere Anforderungen an die Haltung nicht "gelisteter" Hunde aber nur bei individuell auffällig gewordenen Tieren gestellt hat.
3. Die den Hundehaltern durch § 9 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde auferlegte Pflicht, Hunde i.S.d. § 2 Abs. 1 der Verordnung dauerhaft mittels einer elektronisch lesbaren Marke (Chip) zu kennzeichnen, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
4. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde erwähnte Pflicht der betroffenen Hundehalter zur Vorlage eines Führungszeugnisses findet in § 71 HSOG i.V.m. §§ 30, 31 BZRG eine ausreichende gesetzliche Grundlage.
5. Die Einführung einer Haftpflicht-Pflichtversicherung für Hunde ist nicht auf Grund des § 71 HSOG durch Gefahrenabwehrverordnung möglich, sondern bedarf einer speziellen gesetzlichen Grundlage.
6. Es erscheint nicht sachwidrig, in der Erfüllung der Pflicht zur Zahlung von Hundesteuer ein Kriterium der Zuverlässigkeit von Hundehaltern zu sehen. Unter diesem Gesichtspunkt konnte der Verordnungsgeber die bisherige Erfüllung dieser Steuerpflicht zur Voraussetzung für die Erteilung einer Halteerlaubnis nach § 14 Abs. 2 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde machen.
Den Gemeinden ist die Kompetenz eröffnet, durch Satzung einen erhöhten Steuersatz für das Halten von Kampfhunden festzulegen.
Mit einer solchen Regelung darf auch der Zweck verfolgt werden, das Halten dieser Hunde einzudämmen, ohne dass mit Blick auf eine landesrechtliche Polizeiverordnung die Einheit der Rechtsordnung berührt wäre.
Wird in der Steuersatzung zur Bestimmung des Begriffs "Kampfhund" durch eine unwiderlegbare Vermutung auf ausdrücklich benannte Hunderassen zurückgegriffen, verstößt dies weder gegen die grundrechtlich gewährleistete Handlungsfreiheit oder den Grundsatz der Gleichbehandlung noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Eine kommunale Steuersatzung, die für "gefährliche Hunde" eine erhöhte Hundesteuer festlegt und diese "gefährlichen Hunde" abstrakt mit Hilfe unbestimmter Rechtsbegriffe definiert, kann darüber hinaus für bestimmte Rassen, Gruppen und Kreuzungen von Hunden die Eigenschaft als "gefährlicher Hund" unwiderleglich bestimmen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265).
1. Von dem Halten von Hunden geht eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, die grundsätzlich den Erlass einer Verordnung über die öffentliche Sicherheit zur Regelung der Hundehaltung rechtfertigt.
2. Mit welchen Mitteln der Verordnungsgeber diese Gefahr bekämpfen will, hat er nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, das allerdings durch höherrangiges, insbesondere Verfassungsrecht begrenzt ist.
3. Eine Differenzierung der den Haltern auferlegten Pflichten nach dem jeweils gehaltenen Hund hat den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in der Weise zu entsprechen, dass sie verhältnismäßig sein muss.
4. Eine Differenzierung nach Hunderassen oder rassespezifischen Merkmalen orientiert sich nicht an einem zulässigen Kriterium, weil sich nach den vorliegenden fachwissenschaftlichen Erkenntnissen die Gefährlichkeit eines Hundes nicht anhand seiner Rasse bestimmen lässt und die Rasse daher als Anknüpfungspunkt für eine auch nur abstrakte Gefahr ungeeignet ist.
5. Danach verstößt eine Anknüpfung an Rassen auch gegen die die Ermessensausübung im Einzelnen bestimmende Vorschrift des § 73 Abs. 2 und 3 LVwG.
6. Eine Regelung in einer Verordnung, die Maßnahmen aufgrund allgemeiner Merkmale wie etwa Größe oder Gewicht eines Hundes zulässt, ohne im einzelnen Fall dem Halter den Nachweis der Ungefährlichkeit zu ermöglichen, verstößt gegen das Übermaßverbot.
7. Die Anordnung der entschädigungslosen Einziehung oder Tötung eines gefährlichen Hundes verstößt nicht gegen Art. 14 GG.
1. Zum Anordnungsgrund nach § 47 Abs. 6 VwGO (wesentliche Nachteile, andere wichtige Gründe).
2. § 71 HSOG ist eine ausreichende gesetzliche Grundlage für ein Verbot der Haltung gefährlicher Hunde mit Erlaubnisvorbehalt durch Gefahrenabwehrverordnung. Die für den Erlass einer solchen Verordnung notwendige abstrakte Gefahr ergibt sich aus der begründeten Befürchtung, dass solche Hunde auch von Personen gehalten werden, die nicht die Gewähr für ein gefahrloses Verhalten der Tiere bieten.
3. Ein hinreichender Grund für eine Differenzierung zwischen den in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen gefährlicher Hunde unwiderleglich als gefährliche Hunde (Kampfhunde) definierten Hunderassen und den in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung aufgeführten Hunderassen ist - auch im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte dieser Vorschriften - derzeit nicht ersichtlich.