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BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 29.99 vom 19.09.2000

Rechtsgebiete:GG, IHKG
Schlagworte:Flugplatz, Flugplatz-Betriebsgesellschaft, gewerbliche Wirtschaft, Industrie- und Handelskammer, Kammerzugehörige, öffentliches Interesse, Pflichtmitgliedschaft, Unterlassungsanspruch, Zwangsverband.
Stichwort:Kammerzugehörige
Leitsatz:Leitsätze:

1. Kammerzugehörige können von der Industrie- und Handelskammer verlangen, Tätigkeiten zu unterlassen, die über die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben hinausgehen (wie Urteil vom 21. Juli 1998 - BVerwG 1 C 32.97 - BVerwGE 107, 169 <175>).

2. Zu den Aufgaben der Industrie- und Handelskammern gehört es nicht, Anlagen und Einrichtungen, die dem (allgemeinen) öffentlichen Interesse dienen, zu begründen, zu unterhalten oder zu unterstützen.

3. Eine Industrie- und Handelskammer kann sich an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die den Betrieb eines Flugplatzes zum Gegenstand hat, beteiligen, um das Interesse der gewerblichen Wirtschaft an der Öffnung militärischer Flugplätze für die zivile Luftfahrt zur Geltung zu bringen, sofern diese Beteiligung nach den Umständen des Einzelfalls die Aufgabe der Interessenwahrnehmung gemäß § 1 Abs. 1 IHKG nicht verlässt.

Urteil des 1. Senats vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 29.99 -

I. VG München vom 09.02.1999 - Az.: VG M 16 K 98.1591 -
II. VGH München vom 17.11.1999 - Az.: VGH 22 B 99.1063 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 29.99




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