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Kammergericht

Entscheidungen der Gerichte




BGH – Beschluss, BLw 25/08 vom 24.04.2009

Rechtsgebiete:LwVG, LwAnpG, GenG, BGB
Stichwort:Kammergericht
Leitsatz:Das Mitglied einer LPG kann zur Berechnung seines künftigen Anspruchs auf Ausschüttung von der LPG i.L. schon vor Tilgung oder Deckung der Schulden Auskunft durch Vorlage der nach § 89 Satz 2 Satzteil 2 GenG in jedem Jahr aufzustellenden Bilanzen und Einsicht in die Bücher und Papiere des Unternehmens verlangen.
Volltext: BGH - Beschluss, BLw 25/08



BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 112/04 vom 29.12.2004

Rechtsgebiete:WEG
Stichwort:Kammergericht
Leitsatz:1. Die gesetzlichen Vorschriften über die Aufstellung des Wirtschaftsplans sind grundsätzlich abdingbar. Ein Eigentümerbeschluss, der den Verwalter von der Aufstellung von Einzelwirtschaftsplänen zukünftig freistellt, ist nichtig.

2. Enthält ein Wirtschaftsplan lediglich die Gesamtbeträge der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben, ohne den Aufteilungsschlüssel und die auf jeden einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Wohngeldbeträge anzugeben, so entspricht er nicht ordnungsmäßiger Verwaltung; ein Eigentümerbeschluss, der ihn billigt, ist für ungültig zu erklären (wie BayObLG NJW-RR 1991, 1360). Weil der Senat von der entgegenstehenden Rechtsprechung des Kammergerichts (NJW-RR 1991, 725) abweicht, wird die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

3. In den Wirtschaftsplan kann nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung auch eine Forderung gegen die Gemeinschaft eingestellt werden, wenn die Wohnungseigentümer ernsthaft damit rechnen müssen, dafür in Anspruch genommen zu werden. Ob die Forderung tatsächlich zu Recht erhoben wird, ist nicht entscheidend.
Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 2Z BR 112/04

BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 19/03 vom 12.05.2004

Rechtsgebiete:BGB, GBO, ZPO
Stichwort:Kammergericht
Leitsatz:1. Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Einigung nach § 20 GBO kann das Grundbuchamt über einen etwaigen Vollmachtsmissbrauch oder eine Umgehung des § 181 BGB grundsätzlich keinen Zeugenbeweis erheben. Es kann in der Regel auch nicht die in öffentlichen Protokollen enthaltenen Erklärungen von Zeugen inhaltlich verwerten.

2. Gegen die Eintragung eines Widerspruchs aufgrund einer einstweiligen Verfügung kann Beschwerde mit dem Ziel der Löschung des Widerspruchs eingelegt werden. Für den Nachweis der Unwirksamkeit der einstweiligen Verfügung infolge von Antragsrücknahme ist die Vorlage einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses erforderlich, durch den die Wirkungslosigkeit der einstweiligen Verfügung festgestellt wird.
Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 2Z BR 19/03

BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 53/04 vom 22.03.2004

Rechtsgebiete:FGG
Stichwort:Kammergericht
Leitsatz:Wechselt nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens die Zuständigkeit für ein Betreuungsverfahren, ist das Rechtsbeschwerdegericht zur Entscheidung über die eingelegte weitere Beschwerde berufen, das dem jetzt verfahrensführenden Vormundschaftsgericht übergeordnet ist.
Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 3Z BR 53/04


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