JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > K > Kammer Gericht
| Rechtsgebiete: | EFZG, BeschFG, TzBfG, ZPO |
| Schlagworte: | Feiertagsvergütung, Arbeit auf Abruf |
| Stichwort: | Kammer Gericht |
| Leitsatz: | Begehrt ein Arbeitnehmer, der Arbeit auf Abruf nach § 4 BeschFG bzw. § 12 TzBfG zu leisten hat, Feiertagsvergütung nach § 2 Abs. 1 EFZG, hat er die tatsächlichen Umstände vorzutragen, aus denen sich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, daß die Arbeit allein wegen des Feiertages ausgefallen ist. Der Arbeitgeber hat sich hierzu konkret zu erklären (§ 138 Abs. 2 ZPO) und tatsächliche Umstände dafür darzulegen, daß der Feiertag für den Arbeitsausfall nicht ursächlich war. Gibt es für den Arbeitsausfall keine objektiven Gründe außer dem, daß an einem Wochenfeiertag nicht gearbeitet werden darf, ist auf Grund der Darlegung des Klägers davon auszugehen, daß die Arbeit wegen des Feiertages ausgefallen ist. In diesem Falle besteht ein Anspruch auf Feiertagsvergütung. |
| Volltext: BAG - Urteil, 5 AZR 245/00 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Schlagworte: | Schulung von Ersatzmitgliedern des Betriebsrats |
| Stichwort: | Kammer Gericht |
| Leitsatz: | Der Betriebsrat kann ein Ersatzmitglied zu einer Schulungsveranstaltung entsenden, wenn dies im Einzelfall zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats erforderlich ist. |
| Volltext: BAG - Beschluss, 7 ABR 32/00 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, ArbGG |
| Schlagworte: | Fehlerhafter Berichtigungsbeschluß |
| Stichwort: | Kammer Gericht |
| Leitsatz: | Wird auch aus den schriftlichen Entscheidungsgründen eines Urteils nicht ersichtlich, auf welchem Versehen des Gerichts die Unrichtigkeit einer zuvor verkündeten und die Berufung zurückweisenden Urteilsformel beruht, verstößt ein Beschluß zur Berichtigung der Urteilsformel in die Stattgabe der Berufung gegen § 319 ZPO. |
| Volltext: BAG - Beschluss, 5 AZB 32/00 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, ArbGG, Geschäftsordnung für die Wachtmeisterei und die gemeinsame Briefannahmestelle der Gerichte für Arbeitssachen Berlin vom 9. November 1989 idF vom 18. Juli 1995 |
| Schlagworte: | Gemeinsame Posteinlaufstelle und Fristwahrung bei falscher Adressierung |
| Stichwort: | Kammer Gericht |
| Leitsatz: | Wird die mit zutreffendem Aktenzeichen des Landesarbeitsgerichts, aber an das Arbeitsgericht adressierte Berufungsbegründungsschrift am letzten Tage der Berufungsbegründungsfrist nach Dienstschluß per Telefax einer gemeinsamen Briefannahmestelle für das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht in Berlin übermittelt, geht sie beim Arbeitsgericht ein. Wird der Schriftsatz von dort geschäftsordnungsgemäß an das Landesarbeitsgericht weitergeleitet und geht er dort erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ein, so ist die Berufungsbegründungsfrist versäumt (im Anschluß zu Senat 14.Juli 1988 - 4 AZB 6/88 - AP ZPO § 518 Nr. 57 = EzA ZPO § 518 Nr. 34). |
| Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 388/00 | |
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