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BAG – Urteil, 9 AZR 445/96 vom 02.12.1997

Rechtsgebiete:BGB, GG, VwGO
Schlagworte:Arbeitsrechtliche Konkurrentenklage
Stichwort:Kammer Gericht
Leitsatz:Leitsätze:

1. Macht ein Bewerber um eine für Angestellte ausgeschriebene Stelle des öffentlichen Dienstes geltend, er sei unter Verletzung der in Art. 33 Abs. 2 festgelegten Kriterien abgewiesen worden, kann er arbeitsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen (sogenannte arbeitsrechtliche Konkurrentenklage).

2. Abweichend von der beamtenrechtlichen Konkurrentenklage bedarf es dazu im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren nicht der Aufhebung des ablehnenden Bescheides. Prozeßziel der arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage ist nicht die Neubescheidung im Sinne von § 113 Abs. 5 VwGO, sondern die Wiederholung Auswahlentscheidung unter Beachtung der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG.

3. Die Erledigung der arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage tritt ein, wenn die erstrebte Wiederholung der Auswahlentscheidung gegenstandslos wird, weil das Bewerbungsverfahren durch die endgültige Besetzung der Stelle abgeschlossen ist.

Aktenzeichen: 9 AZR 445/96
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 02. Dezember 1997
- 9 AZR 445/96 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
Urteil vom 18. September 1995
- 93 Ca 33961/94 -

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
Urteil vom 24. April 1996
- 14 Sa 3/96 -
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 445/96



BAG – Urteil, 9 AZR 668/96 vom 02.12.1997

Rechtsgebiete:GG, LGG Berlin
Schlagworte:Konkurrentenklage wegen Nichtbeachtung einer landesrechtlichen Regelung zur Frauenförderung - Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit einem Mitbewerber
Stichwort:Kammer Gericht
Leitsatz:Leitsätze:

1. § 8 Abs. 2 Landesgleichstellungsgesetz Berlin (LGG) verstößt weder gegen Gemeinschaftsrecht noch gegen Art. 3 Abs. 3 GG.

2. § 8 Abs. 2 LGG Berlin begründet keinen über Art. 33 Abs. 2 GG hinausgehenden Anspruch der nicht berücksichtigten Bewerberin auf Übertragung des Beförderungsamtes, wenn die Besetzungsentscheidung nicht nur zwischen ihr und dem vom Arbeitgeber ausgewählten Bewerber getroffen worden ist, sondern auch andere Bewerber/Bewerberinnen als besser qualifiziert beurteilt worden sind. In diesen Fällen kommt nur ein Anspruch auf Neubescheidung in Betracht.

3. Ein Anspruch auf Neubescheidung wird gegenstandslos, wenn die Stelle zwischenzeitlich besetzt ist.

Aktenzeichen: 9 AZR 668/96
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 02. Dezember 1997
- 9 AZR 668/96 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
Urteil vom 10. Januar 1996
- 19 Ca 22236/95 -

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
Urteil vom 08. August 1996
- 14 Sa 32/96 -
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 668/96

BAG – Urteil, 9 AZR 255/96 vom 21.10.1997

Rechtsgebiete:Manteltarifvertrag Schuhindustrie 1984
Schlagworte:Tarifliches Urlaubsgeld
Stichwort:Kammer Gericht
Leitsatz:Leitsatz:

Der Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld nach § 17 Ziff. 13 Abs. 1 MTV Schuhindustrie ist sowohl von der Gewährung des Urlaubs als auch dem Bestand eines Anspruchs auf Urlaubsentgelt abhängig (Aufgabe der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 14. Januar 1992 - 9 AZR 546/90 - n.v.).

Aktenzeichen: 9 AZR 255/96
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 21. Oktober 1997
- 9 AZR 255/96 -

I. Arbeitsgericht Urteil vom 14. März 1995
Kaisersl.Kammer Pirmasens - 5 Ca 1036/94 -

II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 06. Dezember 1995
Rheinland-Pfalz - 2 Sa 715/95 -
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 255/96


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