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OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 61/01 vom 08.02.2001

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Untersuchungshaft, Disziplinarmaßnahme, Zuständigkeit, Vorsitzender, Strafkammer, Kammer
Stichwort:Kammer
Leitsatz:Leitsatz:

Zur Entscheidung über eine beantragte Disziplinarmaßnahme ist nicht die Strafkammer, sondern nach § 126 Abs. 2 Satz 3 StPO allein deren Vorsitzender zuständig. Hat dem zuwider die Strafkammer entschieden, muss dies jedenfalls dann nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an den Vorsitzenden der Strafkammer führen, wenn dieser die Nichtabhilfeentscheidung getroffen hat (s. auch OLG Koblenz, GA 1973, 157).
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ws 61/01




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