Bei der Bemessung der Spielapparatesteuer ist die Anknüpfung an die elektronisch gezählte Bruttokasse ohne Abzug der vom Automatenaufsteller zu entrichtenden Umsatzsteuer ("nicht bereinigte Bruttokasse") rechtlich nicht zu beanstanden, da damit der tatsächliche Spieleraufwand wirklichkeitsgerecht erfasst wird.
1. Zur Vereinbarkeit der Vergnügungssteuersatzung einer Thüringer Gemeinde mit der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage und mit verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen.
2. Zu den Voraussetzungen einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen unbilliger Härte im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (Fortführung der Senatsrechtsprechung mit Beschluss vom 4.12.2001 - 4 ZEO 839/00 -).
Art. 105 Abs. 2 a GG steht einer satzungsrechtlichen Regelung nicht entgegen, die die Entstehung und die Festsetzung der Spielautomatensteuer zum Beginn eines Kalenderjahres vorsieht.
Beschluß des 8. Senats vom 7. Januar 1998 - BVerwG 8 B 228.97
I. VG Karlsruhe vom 20.09.1995 - Az.: VG 5 K 2469/93
II. VGH Mannheim vom 24.07.1997 - Az.: VGH 2 S 3166/95