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Kalkulationszeitraum mehrjähriger

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 1621/97 vom 27.01.2000

1. Bei der Ermittlung der Abschreibungsbeträge nach § 9 Abs. 3 S. 3 KAG sind nur solche Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter gebührenmindernd zu berücksichtigen, die bei der Gemeinde tatsächlich eingegangen sind.

2. Aus der Befugnis des § 9 Abs. 2 S. 3 KAG, bei der Gebührenbemessung die Kosten in einem mehrjährigen Zeitraum zu berücksichtigen, folgt das Recht, für den gesamten Kalkulationszeitraum einen konstanten Gebührensatz in der Satzung festzulegen.

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