1. Bei der Ermittlung der Abschreibungsbeträge nach § 9 Abs. 3 S. 3 KAG sind nur solche Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter gebührenmindernd zu berücksichtigen, die bei der Gemeinde tatsächlich eingegangen sind.
2. Aus der Befugnis des § 9 Abs. 2 S. 3 KAG, bei der Gebührenbemessung die Kosten in einem mehrjährigen Zeitraum zu berücksichtigen, folgt das Recht, für den gesamten Kalkulationszeitraum einen konstanten Gebührensatz in der Satzung festzulegen.