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Kalkulation

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 9 A 3.05 vom 01.12.2005

Rechtsgebiete:HGB, KAG, BekanntmV
Schlagworte:Benutzungsgebühr, Grundgebühr, Fäkalienentsorgung, Kalkulation, Nachberechnung, Prognose, maßgeblicher Zeitpunkt für Prognose, Kläranlage, Kostensonderung, Frischwassermaßstab, CSB-gewichteter Verteilungsschlüssel, Maßstab, Grundgebührenmaßstab, Vorhaltekosten, Kappungsgrenze, Fördermittelabzug, In-Gang-Setzungsaufwand, Anlagevermögen, Betriebsnotwendigkeit, ungenutzte Überkapazitäten, Bekanntmachung, Amtsblatt, amtliches Bekanntmachungsblatt, Trennung von amtlichen und nichtamtlichen Teil, Titelblattgestaltung
Stichwort:Kalkulation
Leitsatz:1. Ein amtliches Bekanntmachungsblatt darf auf der Titelseite neben der Bezeichnung nur bildnerische oder zeichnerische Darstellungen aufweisen.

2. Soll ein Gebührensatz rückwirkend oder durch eine nachträgliche Kalkulation gerechtfertigt werden, muss die Gebührenbedarfsberechnung einschließlich der dazu erforderlichen prognostischen Überlegungen auf die im Rückwirkungs- bzw. Satzungserlasszeitpunkt vorliegende Sachlage abstellen.

3. Der Satzungsgeber kann Vorhaltekosten in vollem Umfang durch Grundgebühren umlegen.

4. Je höher der durch Grundgebühren umgelegte Kostenanteil an den Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtung ist, umso eher bedarf es eines Grundgebührenmaßstabs, der sich für die Angemessenheit der Gebühr am Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen orientiert.

5. Der Aufwand für das In-Gang-Setzen einer Kläranlage kann nicht in entsprechender Anwendung des § 282 HGB über vier Jahre gesondert abgeschrieben werden; die Vorschrift ist bei der Kostenrechnung nach § 6 KAG nicht anwendbar.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 9 A 3.05



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 N 3200/02 vom 08.09.2005

Rechtsgebiete:AbfGebS des Landkreises Limburg-Weilburg, HAKA, HGO, HessKAG
Schlagworte:Abfallart, Abfallbehandlungsanlage, Abfallgebühr, Abschreibung, Deponie, Differenzierung, Gebührenpflicht, Gefäßmaßstab, Gewerbeabfall, Grundgebühr, Hausmüll, Holsystem, Kalkulation, Kalkulationszeitraum, Kostenüberdeckungsverbot, Leistungsbereich, Pacht, Periode, Personenmaßstab, Quersubventionierung, Rekultivierung, Rückstellung, Verlustausgleich, Verteilungsschlüssel, spezielleEntgeltlichkeit
Stichwort:Kalkulation
Leitsatz:1.) Die Berücksichtigung von Gebührenverlusten aus vergangenen Rechnungsperioden bei der Kalkulation von Abfallgebühren steht in Hessen im pflichtgemäßen Ermessen des Satzungsgebers. Eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens liegt in der Regel nur vor, wenn der Ausgleich in der auf die Feststellung der Verluste folgenden Kalkulationsperiode erfolgt.

2.) Entscheidet sich der Satzungsgeber bei Abfallgebühren für eine Kalkulation nach verschiedenen Abfallarten oder -gruppen, muss er alle Kosten, die für mehrere oder alle Leistungsbereiche gemeinsam anfallen, auf diese nach dem Verursachungsanteil verteilen.

3.) Die Wahl der Abschreibungsmethode bei Deponien steht in Hessen im pflichtgemäßen Ermessen des Abfallgebührensatzungsgebers. Dies gilt auch für den Wechsel der Abschreibungsmethode.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 N 3200/02

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11868/04.OVG vom 17.02.2005

Rechtsgebiete:KAG
Schlagworte:Abgabenrecht, Abschreibung, Abwasser, Abwasserbeseitigung, Abwasserbeseitigungsgebühr, Auflösung, Beitrag, Beitragsschuldverhältnis, Benutzungsgebühr, Bestandskraft, Bund, Bunker, Bunkeranlage, Dienststelle, Dienststelle Marienthal, Einwohnergleichwert, Gebühr, Gebührenkalkulation, Gebührenrecht, Gesamtgebührenkalkulation, Investitionsaufwendung, Kalkulation, Kosten, Kostenrechnung, Marienthal, Regierung, Regierungsbunker, Verfassungsorgan, Vorausleistung
Stichwort:Kalkulation
Leitsatz:Im Rahmen der Kostenrechnung für Benutzungsgebühren müssen bei der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 KAG möglichen Abschreibung auf Investitionsaufwendungen, für die bereits einmalige Beiträge gezahlt worden sind, lediglich die tatsächlich gezahlten und aufgelösten Beiträge zur Verminderung der Abschreibungen angesetzt werden.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 11868/04.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11382/04.OVG vom 18.11.2004

Rechtsgebiete:LBKG, KAG
Schlagworte:Aufgabenträger, Aufwand, Aufwendungen, Aufwendungsersatz, Ausgleich, Beitrag, Benutzungsgebühr, Berechnung, Berechnungsweise, Betriebskosten, betriebswirtschaftlich, betriebswirtschaftlicher Grundsatz, betriebswirtschaftliche Kalkulation, Brand- und Katastrophenschutzrecht, Brand, Einsatz, Einsatzkosten, Einsatzstunden, Ersatz, Erstattung, Erstattungsanspruch, Erstattungsbetrag, Fahrzeug, Fahrzeugkosten, Feuer, Feuerwehr, Feuerwehreinsatz, Feuerwehreinsatzkosten, Feuerwehrfahrzeug, Feuerwehrkosten, Feuerwehrrecht, Gebühr, Jahreskosten, Jahresstunden, Kalkulation, Kosten, Kostenansatz, Kostenausgleich, Kostenersatz, Kostenersatzpflicht, Kostenerstattung, Kostenerstattungspflicht, Kostengruppen, Kostenkalkulation, Kostenpflicht, Materialkosten, Pauschale, Pauschalierung, Personalkosten, Sachkosten, Stunden, Stundensatz, Stundentarif, Umfang, Umlegung, Unfall, Verkehrsunfall, Vorhaltekosten, Vorhaltung, Zeit
Stichwort:Kalkulation
Leitsatz:Beim Kostenersatz für Feuerwehreinsätze nach § 37 Abs. 1 LBKG dürfen nicht die betriebswirtschaftlich ermittelten Jahreskosten der gesamten Feuerwehr, sondern nur einsatzbezogene Kosten zugrunde gelegt werden.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 11382/04.OVG


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