Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileSchlagwörterKKalkulation 

Kalkulation

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 11398/08.OVG vom 07.05.2009

1. Soweit nach gebührenrechtlichen Grundsätzen der Gegenleistungscharakter der Verwaltungsgebühr die Abgeltung einer nach außen gerichteten Tätigkeit der Verwaltung dem Gebührenschuldner gegenüber voraussetzt, reicht dafür im Rahmen der Begleitscheinkontrolle nach der Nachweisverordnung aus, dass die Behörde eine formale Prüfung der Begleitscheine im Rahmen der Verbleibkontrolle auf Übereinstimmung mit den Daten des Entsorgungsnachweises vornimmt.

2. Ein Gebührenbescheid ist als rechtswidrig aufzuheben, wenn ihm keine nachvollziehbare Gebührenkalkulation zugrunde liegt und keine Gewähr besteht, dass nicht das Gesamtkostenüberdeckungsverbot verletzt worden ist, das darauf gerichtet ist, eine wesentliche Überschreitung der Gesamtkostendeckung des betroffenen Verwaltungszweiges zu vermeiden.

3. Zur nur begrenzt unter Vorliegen bestimmter Mindestvoraussetzungen möglichen Heilung der Kalkulation im gerichtlichen Verfahren ("Nachkalkulation"; hier verneint wegen mangelnder Grundlagen der behördlichen Berechnungen).

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 299/07 vom 23.04.2009

1. Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist es der gebührenerhebenden Körperschaft erlaubt, noch im gerichtlichen Verfahren eine Gebührenbedarfsberechung in Form einer Nachkalkulation bzw. einer Nachberechnung vorzulegen und damit zu belegen, dass das Kostenüberschreitungsverbot nicht verletzt worden ist. Für eine Gebührenbedarfsberechung nach Abschluss des Kalkulationszeitraumes (Nachberechnung) sind - unabhängig davon, ob eine Gebührenbedarfsberechung vor Beginn des Kalkulationszeitraums (Vorauskalkulation) erstellt worden ist - die mittlerweile bekannt gewordenen tatsächlichen Betriebsergebnisse ("harte Zahlen") zugrunde zu legen. Für den Fall, dass eine Vorauskalkulation erstellt worden war, folgt daraus, dass die darin prognostizierten Kosten und Maßstabseinheiten in der Nachberechnung durch Ist-Werte ersetzt werden und nur Kostenansätze, die auf über den Kalkulationszeitraum hinausreichenden (fehlerfreien) Prognoseentscheidungen beruhen, nicht ersetzt oder korrigiert werden.

2. Welche Regeln für eine während des Kalkulationszeitraumes erstellte Gebührenbedarfsberechung (Nachkalkulation) im Hinblick auf die Verwendung der tatsächlichen Betriebsergebnisse und die Vornahme bzw. Korrektur von Prognoseentscheidungen gelten, hängt dagegen von dem Zweck dieser Nachkalkulation ab. Denn eine Nachkalkulation kann einmal als Nachholung einer unterlassenen Vorauskalkulation ausgestaltet sein, zum anderen als Korrektur einer fehlerhaften Vorauskalkulation und schließlich als (teilweise) vorweggenommene Nachberechnung.

3. Unschädlich ist nur eine Überschreitung des nach § 5 Abs. 1 Satz 2 HS 1 KAG LSA höchstzulässigen Gebührensatzes von bis zu 3 %. Die "Bagatellgrenze" ist nicht erst bei 5 % zu ziehen (Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung).

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 36/08 vom 18.02.2009

1. Wenn ein (endgültiger) Abgabenbescheid einen Bescheid über Abschlagszahlungen ablöst, ist die Einbeziehung des (endgültigen) Abgabenbescheides in das schon anhängige Klageverfahren gegen den Bescheid über Abschlagszahlungen im Wege der Klageänderung grundsätzlich als sachdienlich i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO anzusehen.

2. Auch für den Ausgleich von Kostenunterdeckungen und Kostenüberdeckungen, gem. § 5 Abs. 2b Satz 2 KAG LSA i.d.F. nach Inkrafttreten des Ersten Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 18. November 2005 gilt, dass es sich dabei um Differenzen zwischen den in einer Gebührenkalkulation vor dem Kalkulationszeitraum kalkulierten und den tatsächlichen Kosten bzw. zwischen kalkulierten und tatsächlichen Leistungsmengen handelt. Das tatsächliche Gebührenaufkommen ist weder bei Überdeckungen noch bei Unterdeckungen zu berücksichtigen.

3. Es bleibt offen, ob nur eine Überschreitung des höchstzulässigen Gebührensatzes von bis zu 3 % unschädlich ist und nicht zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes führt (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 7. September 2000 - 1 K 14/00 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 260; Rdnr. 731 jeweils m.w.N.) oder ob die Grenze bei 5 % zu ziehen ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24. Oktober 2001 - 2 L 29/00 -, zit. nach JURIS; vgl. auch § 2 Abs. 1 Satz 3 KAG Nds.).

4. Es ist der gebührenerhebenden Körperschaft erlaubt, einen fehlenden Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 HS 1 KAG LSA durch eine Nachberechnung nach Abschluss des Kalkulationszeitraumes (Betriebsabrechnung) zu belegen, selbst wenn eine mit Prognosewerten arbeitende Kalkulation vorgenommen worden war. Nicht erlaubt ist es, nur einzelne Bestandteile einer solchen Kalkulation nachträglich zu ersetzen.

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 896/07 vom 13.02.2009

1. Zweckverbände sind kummunale Körperschaften im Sinne des § 3 Abs.
1 Nr. 3 ThürVwKostG.

2. § 3 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. ThürVwKostG greift bereits dann ein, wenn Dritte mit der gegenüber dem Zweckverband erhobenen Gebühr auch nur mittelbar, insbesondere durch Einstellen als Rechnungsfaktor in allgemeine Gebühren, Beiträge oder private Entgelte, belastet werden können. Ob die Gebühr tatsächlich auf Dritte umgelegt wird, ist dagegen unerheblich.

3. § 3 Abs. 2 Nr. 3 2. Halbsatz ThürVwKostG führt nicht zur Gebührenfreiheit, wenn der Eigenbetrieb die bei der Erfüllung gesetzlicher Pflichten seiner kommunalen Körperschaft erhobene Gebühr auf Dritte umlegen kann. Er wird genauso behandelt, wie sein richtlicher Träger "kommunale Körperschaft". Auch für ihn entfällt die Gebührenbefreiung, wenn er die Verwaltungsgebühr auf Dritte umlegen kann.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 A 237/08 vom 06.10.2008

Änderung der Rechtsprechung zur Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldgewinnspielgeräte:

Der "Spieleinsatz" ist derzeit kein tauglicher Steuermaßstab für die Vergnügungssteuer. Solange eine Aussonderung des Steueranteils vom Spielkapital nicht möglich ist, wird der Charakter der örtlichen Aufwandsteuer bereits deshalb nicht gewahrt, weil die Bemessungsgrundlage auf den gesamten eingesetzten Geldbetrag bezogen ist.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 5 UE 118/07 vom 20.02.2008

1. Die Entscheidung des Verordnungsgebers in § 2 Abs. 1 Flugsicherungs-An- und Abflug-Kostenverordnung - FSAAKV -, für die Sicherung des An- und Abfluges an allen in § 1 Abs. 1 FSAAKV aufgeführten Verkehrsflughäfen einen einheitlichen Gebührensatz festzulegen, steht mit nationalem Gesetzes- und Verfassungsrecht, sowie Europäischem Recht in Einklang.

2. Einnahmen einer öffentlichen Einrichtung aus einem sogenannten "Cross-Border-Leasing"-Geschäft brauchen im Rahmen der Kalkulation von ihr erhobener Gebühren dann nicht berücksichtigt zu werden, wenn ihnen Kosten der Einrichtung nicht zugrunde liegen, sie also kostenneutral sind.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 KN 3/06 vom 13.02.2008

1. Es liegt grundsätzlich im Organisationsermessen des Satzungsgebers, die Leistungsbereiche der öffentlichen Einrichtung "Abfallentsorgung" abzugrenzen und Gebührentatbestände zu definieren (hier: keine gesonderte Gebühr für die Entsorgung von Papier).

2. Zur Berücksichtigung von Nachsorgekosten für eine stillgelegte Deponie in der Gebührenkalkulation.

3. Entgelte für die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe in Anspruch genommene Leistungen Dritter können auch dann erforderliche Kosten sein, wenn die Beauftragung nicht unter Einhaltung der Vorschriften des Vergaberechts erfolgt ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine günstigere Erfüllung der Aufgabe auszuschließen ist.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 31/07 vom 21.11.2007

Beruht die Kalkulation einer kommunalen Abgabe nicht auf sachgerechten Annahmen, ist der durch Satzung bestimmte Abgabesatz (hier Kurabgabe) auch dann unwirksam, wenn sich das Ergebnis der Kalkulation durch nachfolgende Prüfung bestätigen lässt (Fortführung der Rechtsprechung des Senats aus 2 L 26/98 und 2 LB 148/02 entgegen 2 L 197/94).

HESSISCHER-VGH – Urteil, 5 UE 2229/06 vom 24.10.2007

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der durch Satzung festgelegten Beitragssätze zur Tierseuchenkasse sind die vom Satzungsgeber im Rahmen der Kalkulation zugrundegelegten Tatsachen und Prognosen maßgeblich, nicht die Rechtmäßigkeit der späteren Verwendung der eingenommenen Beiträge. Diese unterliegt der Rechtsaufsicht.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 9 LA 377/05 vom 17.10.2007

Zur Bestimmung des Gemeindeanteils im Rahmen der Kalkulation für die Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 M 44/07 vom 02.08.2007

1. Der erkennende Senat hält - wie im Gebührenrecht (vgl. Urt. v. 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -) - im Grundsatz an der Rechtsprechung des für das Anschlussbeitragsrecht bislang zuständigen 1. Senats fest, dass der in einer Beitragssatzung festgesetzte Beitragssatz nur dann unwirksam ist, wenn er im Ergebnis gegen höherrangiges Recht verstößt (OVG LSA, Urt. v. 7. September 2000 - 1 K 14/00 -; Beschl. v. 15. Juni 2004 - 1 L 437/02 -, jeweils zit. nach JURIS).

2. Ein die erneute Heranziehung zu einem Beitrag ausschließender Vertrauensschutz könnte sich - von anderen Voraussetzungen abgesehen - aus einem Aufhebungsbescheid nur dann ergeben, wenn der Beitragsschuldner im Vertrauen auf den Bescheid etwas ins Werk gesetzt hätte (Vertrauensbetätigung) und diese Vertrauensbetätigung schutzwürdig wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1989 - 8 C 39.87 -, NVwZ-RR 1990, 323, 324 m.w.N.; OVG LSA, Beschl. v. 25. Juli 2006 - 4 M 293/06 -).

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 409/06 vom 11.04.2007

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist es im (Abwasser)gebührenrecht möglich, noch im gerichtlichen Verfahren eine Nachkalkulation bzw. eine Nachberechnung vorzulegen und damit zu belegen, dass das Kostenüberschreitungsverbot nicht verletzt worden ist, also der tatsächlich festgesetzte Gebührensatz nicht den höchstzulässigen Gebührensatz überschreitet (vgl. Urt. v. 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, zit. nach JURIS). Es ist der gebührenerhebenden Körperschaft dabei erlaubt, einen fehlenden Verstoß durch eine Nachberechnung nach Abschluss des Kalkulationszeitraumes (Betriebsabrechnung), zu belegen, selbst wenn eine (Voraus)Kalkulation vorgenommen worden war.

Eine Gebührenbedarfsberechnung ist nur dann nicht prüffähig, wenn sie solche Lücken aufweist oder so verworren ist, dass sie der fehlenden Vorlage einer Bedarfsberechnung gleichsteht, weil sie von vornherein keinen ausreichenden Ansatzpunkt für eine Überprüfung durch das Gericht bietet.

Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, gravierenden Mängeln in der Nachkalkulation bzw. Nachberechnung, denen im Klage- bzw. Berufungsverfahren (noch) im Rahmen der Amtsermittlung nachzugehen wäre, im Zulassungsverfahren bei der Prüfung des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls in gleicher Weise nachzugehen oder eine Aufklärung im Berufungsverfahren nachzuholen. Solche Mängel gehen vielmehr zu Lasten der antragstellenden Körperschaft.

Dass nur Unterdeckungen aus dem dem streitigen Kalkulationszeitraum vorgehenden Kalkulationszeitraum berücksichtigt werden dürfen, ergibt sich ohne weiteres aus § 5 Abs. 2c HS 2 KAG LSA i.d.F. vor Inkrafttreten des Ersten Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 18. November 2005 - KAG LSA a.F. -.

Es kann offen bleiben, inwieweit ein aufgelöster und in Abwicklung befindlicher Zweckverband überhaupt noch eine Nachberechnung eines Gebührensatzes vornehmen kann, und ob ein solcher Zweckverband noch die rechtliche Befugnis hat, eine (rückwirkende) Gebührensatzung zu beschließen.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 UZ 1686/06 vom 07.02.2007

1.) Nach § 33 Abs. 2 Satz 3 AMG ist maßgeblich für die Festlegung der Gebühren für die Freigabe einer (Arzneimittel-)Charge das Äquivalenzprinzip. Die Kostendeckung ist als Veranschlagungsmaxime zu berücksichtigen.

2.) Durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebühren nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 a) und b) PEhrlKostV 96 sind nicht ersichtlich.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 N 358/04 vom 27.09.2006

1.) Verfügt eine Kommune für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser über eine Mischkanalisation, kann sie im Rahmen der Kalkulation von gesonderten Gebühren für beide Abwasserarten ("gesplittete Abwassergebühr") auf ein sogenanntes "fiktives" Trennsystem zurückgreifen.

2.) Ist die Kommune als Anteilseignerin an einer Gesellschaft beteiligt, die im Rahmen der Abwasserbeseitigung als "Dritte" Leistungen erbringt und dafür ein nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG im Rahmen der Kalkulation der Gebühren ansatzfähiges Entgelt erhält, so sind Erlöse aus Verkäufen von Gesellschaftsanteilen, die der Kommune zufließen, nicht bei der Kalkulation der Gebühren kostenmindernd zu berücksichtigen.

3.) Gewinne, die der Kommune als Anteilseignerin der Gesellschaft in einem solchen Fall zufließen, sind im Rahmen der Gebührenkalkulation kostenmindernd zu berücksichtigen, wenn sie bei eigener Durchführung der Aufgabe durch die Kommune nicht hätten erwirtschaftet werden dürfen und als Gewinn- und Wagniszuschlag auf gebührenfinanzierten Teilen der Entgeltzahlung beruhen.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 9 B 24.05 vom 06.09.2006

Zur Frage, unter welchen Umständen nach der bis zum 1. Februar 2004 geltenden Rechtslage bei der Fassung der Maßstabsregelung einer Anschlussbeitragsatzung zugelassene gewerbliche Nutzungen nach den örtlichen Verhältnissen vernachlässigt werden dürfen.

THUERINGER-OVG – Urteil, 4 N 574/98 vom 21.06.2006

1. Ein Zweckverband ist nach der Thüringer Rechtslage weder verpflichtet, die verschiedenen räumlich und technisch voneinander getrennten Abwasserbeseitigungsanlagen im Verbandsgebiet mit unterschiedlicher technischer Ausstattung und Reinigungsleistung als getrennte Einrichtungen zu führen, noch ist er zur Trennung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung in eine Schmutz- und eine Niederschlagswasserentsorgungseinrichtung oder in eine zentrale und eine dezentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung verpflichtet. Unterschiede in der Art und Weise der Abnahme des Abwassers, die eine unterschiedliche Inanspruchnahmemöglichkeit der Entwässerungseinrichtung zur Folge haben, müssen ggf. innerhalb der einheitlichen Gesamteinrichtung durch die Abstufung der Beitrags- und Gebührensätze berücksichtigt werden.

2. Einer beitragsfähigen Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung steht nicht entgegen, dass in Teilbereichen des Einrichtungsgebietes schon vor 1993 und zu DDR-Zeiten eine funktionsfähige Entwässerungsanlage vorhanden war oder dass sich die Ausbaumaßnahmen nach dem Planungskonzept des Einrichtungsträgers nicht auf sämtliche von der öffentlichen Entwässerungseinrichtung erfassten Entwässerungsanlagen erstrecken.

3. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes ist nach der Thüringer Rechtslage allein, dass der satzungsrechtlich festgelegte Beitragssatz nicht gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt, also im Ergebnis nicht nur geringfügig überhöht ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung zur Ergebniskontrolle im Gebührenrecht, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94).

4. Unter dem beitragsfähigen Investitionsaufwand für die Herstellung einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG sind nur die dem Einrichtungsträger tatsächlich entstandenen Herstellungskosten nach dem Nominalwertprinzip zu verstehen. Weder bei den auf vertraglicher Basis von Erschließungsträgern errichteten und vom Einrichtungsträger kostenfrei übernommenen Anlagenwerten noch bei den Einnahmedefiziten durch einen vollständigen oder teilweisen vertraglichen Verzicht des Einrichtungsträgers auf eine Beitragserhebung bzw. durch die auf einen überörtlichen Anlagenteil reduzierten Beitragsablösungen handelt es sich um beitragsfähigen Investitionsaufwand.

5. Übernommene Altverbindlichkeiten für die Übernahme von bereits zu DDR-Zeiten errichteten Anlagenteilen können als Investitionsaufwand beitragsfähig sein, wenn sie sich der konkreten beitragsfähigen Maßnahme zuordnen lassen.

6. Zur Beitragsabstufung als Maßstabsregelung.

7. Zu den rechtlichen Anforderungen an eine Tiefenbegrenzungsregelung nach Maßgabe Thüringer Landesrechts (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00) und zum Vorrang von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 40/05 vom 26.04.2006

Bedient sich ein Kurort einer Kurbetriebs-GmbH, so sind deren Aufwendungen nur dann abgabenfähig, wenn sie beziffert in Rechnung gestellt und dann als Fremdleistungskosten eingestellt werden.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 O 332/05 vom 18.04.2006

Zur Kostenerstattung, wenn ein Mitarbeiter einer von der gebührenerhebenden Körperschaft beauftragten Privatfirma die von dieser Firma erstellte Gebührenkalkulation im gerichtlichen Termin erläutert

Eine Körperschaft, die eine Abwassergebührenkalkulation erstellt und darauf gestützt Gebühren erhoben hat, kann keinen besonderen Aufwendungsersatz beanspruchen, wenn einer ihrer Bediensteten am gerichtlichen Verfahren zu der Gebührenerhebung teilnimmt, um die erstellte Kalkulation zu erläutern. Auch dann, wenn diese Erläuterungen durch einen Mitarbeiter der vom Verband zur Erstellung der Kalkulation eingeschalteten Privatfirma erfolgen, handelt es sich dabei immer noch um Beteiligtenvorbringen, das der beklagten Körperschaft zuzurechnen und daher nicht anders zu bewerten ist (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 6. November 1995 - 23 C 95.887 -, NVwZ-RR 1997, 448; VG Sigmaringen, Beschl. v. 4. Juli 2000 - 1 K 654/94 - zit. nach JURIS).

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 KN 123/03 vom 08.12.2005

Zur Unwirksamkeit einer Friedhofsgebührensatzung wegen einer fehlerhaften Kalkulation von Grabnutzungsgebühren und einer mangelhaften Bestimmung des Gebührenschuldners.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 9 A 3.05 vom 01.12.2005

1. Ein amtliches Bekanntmachungsblatt darf auf der Titelseite neben der Bezeichnung nur bildnerische oder zeichnerische Darstellungen aufweisen.

2. Soll ein Gebührensatz rückwirkend oder durch eine nachträgliche Kalkulation gerechtfertigt werden, muss die Gebührenbedarfsberechnung einschließlich der dazu erforderlichen prognostischen Überlegungen auf die im Rückwirkungs- bzw. Satzungserlasszeitpunkt vorliegende Sachlage abstellen.

3. Der Satzungsgeber kann Vorhaltekosten in vollem Umfang durch Grundgebühren umlegen.

4. Je höher der durch Grundgebühren umgelegte Kostenanteil an den Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtung ist, umso eher bedarf es eines Grundgebührenmaßstabs, der sich für die Angemessenheit der Gebühr am Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen orientiert.

5. Der Aufwand für das In-Gang-Setzen einer Kläranlage kann nicht in entsprechender Anwendung des § 282 HGB über vier Jahre gesondert abgeschrieben werden; die Vorschrift ist bei der Kostenrechnung nach § 6 KAG nicht anwendbar.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 N 3200/02 vom 08.09.2005

1.) Die Berücksichtigung von Gebührenverlusten aus vergangenen Rechnungsperioden bei der Kalkulation von Abfallgebühren steht in Hessen im pflichtgemäßen Ermessen des Satzungsgebers. Eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens liegt in der Regel nur vor, wenn der Ausgleich in der auf die Feststellung der Verluste folgenden Kalkulationsperiode erfolgt.

2.) Entscheidet sich der Satzungsgeber bei Abfallgebühren für eine Kalkulation nach verschiedenen Abfallarten oder -gruppen, muss er alle Kosten, die für mehrere oder alle Leistungsbereiche gemeinsam anfallen, auf diese nach dem Verursachungsanteil verteilen.

3.) Die Wahl der Abschreibungsmethode bei Deponien steht in Hessen im pflichtgemäßen Ermessen des Abfallgebührensatzungsgebers. Dies gilt auch für den Wechsel der Abschreibungsmethode.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11868/04.OVG vom 17.02.2005

Im Rahmen der Kostenrechnung für Benutzungsgebühren müssen bei der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 KAG möglichen Abschreibung auf Investitionsaufwendungen, für die bereits einmalige Beiträge gezahlt worden sind, lediglich die tatsächlich gezahlten und aufgelösten Beiträge zur Verminderung der Abschreibungen angesetzt werden.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11382/04.OVG vom 18.11.2004

Beim Kostenersatz für Feuerwehreinsätze nach § 37 Abs. 1 LBKG dürfen nicht die betriebswirtschaftlich ermittelten Jahreskosten der gesamten Feuerwehr, sondern nur einsatzbezogene Kosten zugrunde gelegt werden.

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 1 M 287/04 vom 18.11.2004

1. Eine beachtliche Veränderung der Prozesslage ist als Änderung der Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu werten.

2. Mit Blick auf die "innere Festigkeit" eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO, der immerhin begrenzte Rechtskraft hat und als Vollstreckungstitel dienen kann, sowie unter Einbeziehung des Aspekts der Rechtssicherheit muss es sich um eine Veränderung handeln, die das bisherige Ergebnis der Interessenabwägung umkehren kann.

3. Ob eine Änderung in diesem Sinne beachtlich ist, kann sich aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit, des fairen Verfahrens oder unter Berücksichtigung des Umstandes ergeben, wie es zu der Änderung der Prozesslage gekommen ist. Das Verhalten der Beteiligten im Hauptsacheverfahren kann - etwa im Hinblick auf eine ihnen obliegende Mitwirkung bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes - in diesem Zusammenhang ebenso von Bedeutung sein.

4. Der Senat kann als Beschwerdegericht über den Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auch in dem Sinne "durchentscheiden", dass er selbst die neu zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft.

5. Auch wenn ein die Abänderungsbefugnis des Gerichts nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO begründendes Bedürfnis dann bestehen kann, wenn das Gericht bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage seine Rechtsauffassung geändert hat oder die Interessenabwägung nachträglich korrekturbedürftig erscheint, ist eine Änderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO von Amts wegen damit nicht völlig in das Belieben des Gerichts gestellt. Die Befugnis zur Abänderung von Amts wegen ist vielmehr nur dann gegeben, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, den Belangen der materiellen Einzelfallgerechtigkeit und inhaltlichen Richtigkeit den Vorrang vor der Rechtssicherheit einzuräumen.

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 1 L 214/02 vom 15.09.2004

1. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung bzw. Anlage im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen ist ein rechtlicher. Er wird lediglich insoweit von technischen, d.h. tatsächlichen Gegebenheiten bestimmt, als sich eine vom Ortsgesetzgeber gewählte Umschreibung der öffentlichen Einrichtung dann als rechtsfehlerhaft, weil willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG darstellen kann, wenn technisch selbstständige öffentliche Einrichtungen zu einer rechtlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefasst werden, obwohl sie in Arbeitsweise und Wirkung schlechthin nicht vergleichbar sind.

2. Wird bei einer bestehenden Einrichtung ein Teil der Abwasserbeseitigung wieder ausgegliedert, ist lediglich das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG der anzulegende Prüfungsmaßstab. Vor diesem Hintergrund hält im vorliegenden Fall die Organisationsentscheidung des Beklagten, die Anlagen, Anlagenanteile bzw. Anteile der Anlagen, die der Entsorgung des Schmutzwassers eines Großeinleiters dienen, auszugliedern, einer rechtlichen Überprüfung stand.

3. Wenn sich eine ortsgesetzgeberische Entscheidung, für die Entsorgung der Industrieabwässer eines Großeinleiters eine eigenständige (zweite) öffentliche Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung zu schaffen, im Rahmen des ortsgesetzgeberischen Ermessens gehalten hätte, ist es dem Beklagten im Grundsatz auch nicht verwehrt, stattdessen diesen atypischen Sonderfall aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln.

4. Die Benutzer der öffentlichen Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung können sich in einem solchen Fall nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag mit einem Dritten, der - rechtlich gesehen - nicht Mitbenutzer der kommunalen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung ist, rechtsfehlerhaft ist.

5. Zur Aufteilung der Kosten einer Kläranlage, die nur teilweise der öffentlichen Einrichtung dient.

6. Zur Berücksichtigung von Fördermitteln im Rahmen der Kalkulation eines Kanalbaubeitrages.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 10757/04.OVG vom 26.08.2004

1. Die Vorschriften über die allgemeinen Untersuchungsgebühren nach der Landesverordnung über die Gebühren und Auslagen für Untersuchungen und Hygienekontrollen nach fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften vom 17. Februar 1999 (GVBl. S. 32) sind europarechtswidrig und nichtig (Fortführung des Urteils des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 - "Stratmann" - und - C 288/00 - "Fleischversorgung Neuss").

2. Hierauf beruhende Gebührenbescheide sind (mangels Rechtsgrundlage) rechtswidrig und wegen ihrer den Kläger belastenden Wirkung aufzuheben.

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 4 K 34/02 vom 30.06.2004

1. Die Verwendung unterschiedlicher Beitragssätze für altangeschlossene bzw. neu anschließbare Grundstücke ist im Grundsatz willkürlich und somit mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

2. Die an einen Mischwasserkanal altangeschlossenen Grundstückseigentümer werden im konkreten Fall ohne sachlichen Grund bevorteilt; sie haben nur einen Beitrag nach dem Beitragssatz I zu entrichten und können dafür sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser entsorgen. Schlechtergestellt werden demgegenüber die Fälle der Neuanschlüsse an einen Niederschlagswasserkanal. (Nur) hier entsteht zusätzlich auch ein Beitrag nach dem Beitragssatz II.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 258/03 vom 09.06.2004

1. Die Variante des § 6a Abs. 2 Satz 1 KAG LSA, anstelle der jährlichen Investitionsaufwendungen zu erwartende Aufwendungen innerhalb eines künftigen Fünf-Jahres-Zeitraums zu berücksichtigen, gestattet nur die Einbeziehung von Aufwendungen der folgenden Jahre, nicht auch des Jahres der Satzungsgebung.

2. Ersetzt die Gemeinde durch eine neue Satzung mit Rückwirkung eine frühere, für welche ein Mangel beseitigt werden soll, so hat sie eine aktuelle Flächenermittlung zu Grunde zu legen. Die Regelungen über die Über- und Unterdeckung sind nicht entsprechend anwendbar, weil sie eine frühere rechtmäßige Satzung voraussetzen.

3. Soweit Regelungen durch eine Satzung zu treffen sind, reicht ein bloßer "Fortschreibungsbeschluss" des Rates nicht aus.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 274/03 vom 15.04.2004

1. Wegen des Kostenüberschreitungsverbots des Kommunalabgabenrechts sind nur die für die Leistungserbringung erforderlichen Kosten der Einrichtung gebührenpflichtig.

2. Der Kostenbegriff des Gebührenrechts nach dem Kommunalabgabengesetz wird durch das Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt erweitert, indem die Bildung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Nachsorge als berücksichtigungsfähig anerkannt werden.

3. Bis zum In-Kraft-Treten des Zweiten Investitionserleichterungsgesetzes 2003 durften nur solche Kosten der Nachsorge eingestellt werden, die - "leistungsbezogen" - für eine noch im Betrieb befindliche Deponie entstehen (betriebsbedingte Kosten).

4. Die Rechtsänderung durch das Zweite Investitionserleichterungsgesetz 2003 enthält keine Rückwirkung.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 4 N 00.1645 vom 02.04.2004

Bei einer rückwirkenden Abfallgebührensatzung, die eine aus materiellen Gründen nichtige Satzung ersetzt, ist mit Blick auf das Kostenüberdeckungsverbot für in der Vergangenheit liegende Zeiträume auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Satzungserlasses abzustellen. Hinsichtlich solcher Kostenansätze, die nicht auf über den Kalkulationszeitraum hinausreichenden Prognoseentscheidungen beruhen, sind die mittlerweile bekannt gewordenen Betriebsergebnisse zugrunde zu legen.

Seite:   1  2 


Weitere Begriffe

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "Kalkulation - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum