Weder eine für die Legehennenhaltung in Käfigen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung noch eine zu einem späteren Zeitpunkt erteilte Baugenehmigung, mit der eine Änderung der Nutzung der immissionsschutzrechtlichen Anlage baurechtlich legalisiert wird, vermittelt Bestandsschutz, der sich gegen nachträglich gestiegene Anforderungen zur Haltung von Legehennen in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung durchsetzen könnte.
1. Die Übergangsregelungen in § 33 Abs. 4 und 5 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV - stehen sowohl mit gemeinschaftlichen Vorgaben als auch mit dem Grundgesetz in Einklang.
2. Der Regelungsgehalt der einem Legehennenbetrieb erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erstreckt sich nicht auf tierschutzrechtliche Fragen.