JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > K > Käfig
| Rechtsgebiete: | GG, BImSchG, VwGO, TierSchG, TierSchNutztV, Richtlinie 1999/74/EG |
| Schlagworte: | Feststellungsklage, Zulässigkeit, Rechtsverhältnis, Klageänderung, Erledigungserklärung, Protokollierungspflicht, Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, Geltung, unmittelbar, Legehennen, Haltung, Käfig, Legebatterie, Altanlage, Genehmigung, Tierhalter, Pflichten, Tierschutz, Bestandsschutz, Übergangsvorschriften, Inhalts- und Schrankenbestimmung, Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz, Inländerdiskriminierung |
| Stichwort: | Käfig |
| Leitsatz: | 1. Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wirkt gilt unmittelbar auch für bereits zugelassene Anlagen zur Haltung von Legehennen. Eine Aufhebung bzw. Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder eine nachträgliche Anordnung sind zur Durchsetzung der Anforderungen der Verordnung nicht erforderlich. 2. Die Übergangsvorschriften in § 33 Abs. 4 TierSchNutztV verstoßen nicht zu Lasten der Anlagenbetreiber gegen höherrangiges Recht. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 48.07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BImSchG, TierSchG, TierSchNutztV, Richtlinie 1999/74/EG |
| Schlagworte: | Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, Geltung, unmittelbar, Legehennen, Haltung, Käfig, immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Baugenehmigung, Legebatterie, Altanlage, Tierhalter, Pflichten, Tierschutz, Bestandsschutz, Übergangsvorschriften, Inhalts- und Schrankenbestimmung, Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz, Inländerdiskriminierung |
| Stichwort: | Käfig |
| Leitsatz: | 1. Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gilt unmittelbar auch für bereits zugelassene Anlagen zur Haltung von Legehennen. Eine Aufhebung bzw. Änderung der Genehmigung oder eine nachträgliche Anordnung sind zur Durchsetzung der Anforderungen der Verordnung nicht erforderlich. 2. Die Übergangsvorschriften in § 33 Abs. 4 TierSchNutztV verstoßen nicht zu Lasten der Anlagenbetreiber gegen höherrangiges Recht. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 4.08 | |
| Rechtsgebiete: | LBauO, BauNVO, VwGO |
| Schlagworte: | Baurecht, Nutzungsuntersagung, Nutzungsverbot, Sondergebiet Erholung, sofortige Vollziehung, Sofortvollzug, öffentliches Interesse, Vollziehungsinteresse, besonderes öffentliches Interesse, Tiergehege, Käfig, Einfriedung, Umzäunung, bauliche Anlage, Genehmigungspflicht, genehmigungsfrei, Bebauungsplan, Baugrenze, überbaubare Fläche, aufschiebende Wirkung, formelle Illegalität, materielle Illegalität |
| Stichwort: | Käfig |
| Leitsatz: | Wird die in der Haltung von Tieren bestehende Nutzung einer baulichen Anlage untersagt, so stellt die gleichzeitige Aufforderung, die gehaltenen Tiere zu entfernen, lediglich eine ebenfalls von § 81 Satz 1 LBauO gedeckte Konkretisierung der Nutzungsuntersagung ohne weitergehenden Regelungsgehalt dar. Mittels Zäunen errichtete Tiergehege innerhalb eines eingefriedeten Geländes stellen keine gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 6a LBauO genehmigungsfreien Einfriedungen dar. Zum besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einer baurechtlichen Nutzungsuntersagungsverfügung. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 8 B 10574/06.OVG | |