1. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet, wenn eine Geldstrafe, die im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird, vom erkennenden Gericht in eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen und der Verurteilte mit Urteilsverkündung aus der Strafhaft entlassen wird.
2. Zuständig für die nach §§ 453, 454, 454 a und 462 StPO zu treffenden Entscheidungen ist dann das Gericht des ersten Rechtszuges.
1. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet, wenn eine Geldstrafe, die im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird, vom erkennenden Gericht in eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen und der Verurteilte mit Urteilsverkündung aus der Strafhaft entlassen wird.
2. Zuständig für die nach §§ 453, 454, 454 a und 462 StPO zu treffenden Entscheidungen ist dann das Gericht des ersten Rechtszuges.
Zur Frage der Zulässigkeit einer heimlichen Überwachung von Ehegattengesprächen in einem eigens dafür zugewiesenen separaten Besuchsraum in der Untersuchungshaft ohne die übliche erkennbare Überwachung.
Die offene Weiterleitung des vom Gefangenen ausgefüllten Vordrucks der Anmeldung für den Besuch beim Anstaltsarzt verstößt grundsätzlich gegen § 182 I 1 StVollzG.
1. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung bei der Gewährung von Langzeitbesuchen kann die Vollzugsbehörde der in Art. 1 und 6 GG zum Ausdruck kommenden Wertentscheidung zum Schutz der Familie dadurch Rechnung tragen, dass sowohl verheirateten Gefangenen als auch Gefangenen, die unverheiratet mit einer Lebensgefährtin ein Kind haben, besonderer Vorrang bei der Verteilung der Besuchsmöglichkeiten eingeräumt wird.
2. Es ist aber ermessensfehlerhaft bei der Gewährung von unüberwachten Langzeitbesuchen auch in besonders gelagerten Fällen rein schematisch auf den Familienstand als einzig maßgebliches Kriterium abzustellen.
1. Auch inhaftierte Rechtsmittelführer dürfen eine gesetzliche Frist bis zu ihrer Grenze ausnutzen.
2. Die anstaltsbedingten Verzögerungen müssen indes mitberücksichtigt werden, so dass die Abgabe des Rechtsmittelsschreibens an Bedienstete der Vollzugsanstalt am vorletzten Tag der Rechtsmittelfrist vor 18 Uhr und unter Hinweis auf den drohenden Fristablauf erfolgen muss.
3. Gefangene haben keinen Anspruch auf Übermittlung eines Rechtsmittelschreibens per Fax sondern nur darauf, dass ein Antrag auf Benutzung des anstaltseigenen Telefaxgerätes ermessensfehlerfrei beschieden wird.
4. Die Anstalt ist nur gehalten, in Fällen unabdingbarer Notwendigkeit dem Gefangenen ihr Faxgerät zur Verfügung zu stellen.
5. Ein solcher Fall liegt bei begehrter Übermittlung eines Rechtsmittels in Strafvollzugssachen vor, wenn weder der Gefangene noch sein Verteidiger das Verstreichen der Rechtsmittelfrist bis auf den letzten Tage zu vertreten haben.
Für die Klage eines ehemaligen Abschiebehäftlings gegen den Träger der Justizvollzugsanstalt auf Feststellung, dass die Durchführung der Abschiebungshaft im Wege der Amtshilfe nach § 8 Abs. 2 FEVG wegen eines unwirksamen Amtshilfeersuchens der Ausländerbehörde rechtswidrig war, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
1. Die Pflicht, die Kosten der Abschiebung zu tragen, besteht auch dann, wenn die Abschiebung des Ausländers tatsächlich nicht vollzogen wurde.
2. Kosten der Abschiebungshaft können nur erhoben werden, wenn die Anordnung und Dauer der Abschiebungshaft rechtmäßig waren.
3. § 83 AuslG (jetzt: § 67 AufenthG) stellt eine spezialgesetzliche Regelung des Umfangs der Kostenhaftung auch im Verhältnis zu § 5 Satz 2 LAufnG i.V.m. § 50 StVollzG dar.
4. Der Umfang der Kostenhaftung ist durch § 83 AuslG (jetzt: § 67 AufenthG) auf solche tatsächlich entstandene Kosten begrenzt, die mit der Abschiebung in einem direkten inneren sachlichen Zusammenhang stehen (hier: zu den Kosten bei der Abschiebungshaft in der Gewahrsamseinrichtung Ingelheim).
Ein Justizvollzugsbeamter kann zur Gewährleistung der Ordnung innerhalb der Justizvollzugsanstalt und im Interesse des Staates an einem einheitlichen und neutralen Auftreten seiner uniformierten Vollzugsbeamten aufgefordert werden, nach Art oder Größe auffällige Tätowierungen beim Tragen von Dienstkleidung zu verbergen.
Der Besitz und Benutzung eines einfachen DVD-Players (Abspielgerät ohne Aufzeichnungsspeicherfunktion) gefährdet nicht die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt.
Der Besitz und Benutzung eines einfachen DVD-Players (Abspielgerät ohne Aufzeichnungsspeicherfunktion) gefährdet nicht die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt.
Eine offene Anstalt des Justizvollzuges, sog. Freigängerhaus, ist seiner Nutzungsart nach weder Wohnnutzung, noch eine Anlage für soziale Zwecke oder Anlage für Verwaltung und deshalb weder in einem allgemeinen Wohngebiet noch in einem Mischgebiet bauplanungsrechtlich zulässig.
Wer Rauschgift einem Boten übergibt, der es absprachegemäß einem Gefangenen in einer Justizvollzugsanstalt als dem endgültigen Empfänger zuspielen soll, ist erst dann wegen vollendeter Abgabe von Betäubungsmitteln strafbar, wenn das Rauschgift in die JVA gelangt ist. Mit der Übergabe der Betäubungsmittel an den Boten kann jedoch bereits die Versuchsstrafbarkeit gegeben sein.
Gibt eine Justizvollzugsanstalt an Gefangene Hörfunkgeräte aus eigenem Bestand aus, so werden die Gefangenen dem Grunde nach gebührenpflichtige Rundfunkteilnehmer, weil sie - und nicht die Anstalt - diese Geräte im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV zum Empfang bereithalten.
Wird der Antrag des Betroffenen, das Betreuungsverfahrens an ein anderes Vormundschaftsgericht abzugeben, abgelehnt, ohne die hierfür erforderlichen Anfragen vorzunehmen, steht das Rechtsbeschwerdeverfahren offen.
Eine nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 erworbene Rechtsposition kann auch bei unverschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes verloren gehen, wenn der Betreffende nach mehrjähriger Arbeitslosigkeit keine neue Arbeitsstelle gefunden hat. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles.
1. Ist ein Ausländer wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden, richtet sich seine Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG.
2. Im Gegensatz zu § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG stellt § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG als Tatbestandsmerkmal nicht nur auf den Deliktscharakter ab, sondern auch auf die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung (Fälle besonders schwerer Kriminalität).
Die vor der Anordnung einstweiliger Abschiebungshaft unterbliebene Anhörung des Betroffenen ist unverzüglich nachzuholen, selbst wenn der Betroffene zwei Tage nach seiner Festnahme abgeschoben wird.
1. Der Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage in der Fußnote 1 zur VergGr. IV b des Teils II Abschn. G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1 a zum BAT/BL setzt voraus, daß die dort geforderte vierjährige Bewährung in der Tätigkeit der Fallgr. 16 (Sozialarbeiter, Sozialpädagoge mit entsprechender Tätigkeit mit schwierigen Tätigkeiten) erfolgt.
2. Die von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) als höherwertig angesehene Tätigkeit als Gerichtshelfer/-in erfüllt nicht die Voraussetzungen der obengenannten Fußnote 1.
Justizvollzugseinrichtungen iS des § 2 des Tarifvertrages über Zulagen an Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen sind Dienststellen oder Teile von Dienststellen, die unmittelbar für die Durchführung des Strafvollzugs nach dem Strafvollzugsgesetz mit den damit verbundenen herausgehobenen Funktionen zuständig sind. Ein nur mittelbarer Zusammenhang der Tätigkeit mit dem Justizvollzug begründet keinen Anspruch auf die Vollzugszulage (Anschluß an BVerwG 23. April 1998 - 2 C 1/97 - ZTR 1998, 475).
Die Abschiebungshaft im Anschluss an die Untersuchungshaft ist bei einem mehrjährig Verurteilten nur zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft einer Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate zustimmt.
Die Zustellung an einen Straf- oder Untersuchungsgefangenen kann durch Aushändigung des zuzustellenden Schriftstücks an den Leiter der Justizvollzugsanstalt oder einen zur Entgegennahme befugten Vollzugsbediensteten bewirkt werden. Eine derartige Ersatzzustellung setzt nicht voraus, dass der Postzusteller den Adressaten nicht in der Justizvollzugsanstalt angetroffen hat.
Ein in Haft befindlicher Beteiligter kann generell auch zu Protokoll des Amtsgerichts des Haftorts weitere Beschwerde einlegen kann (Vorlage an den BGH gemäß § 28 Abs. 2 FGG im Hinblick auf BGH NJW 1965, 1182).
Kann das gemeinschaftliche obere Gericht das örtlich zuständige Gericht mangels ausreichender Information nicht bestimmen, muß das vorlegende Gericht die erforderlichen Ermittlungen nachholen.
Eine überzogene oder gar ausfällige Kritik gegenüber einem Richter erfüllt noch nicht das Kriterium der Schmähung, solange die Diffamierung des Richters nicht im Vordergrund steht.
Auch ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls bindet den Ermittlungsrichter in der Weise, daß er nicht einen weitergehenden Eingriff in Grundrechte des Beschuldigten anordnen darf, als er von dem Herrn des Ermittlungsverfahrens in dessen Verantwortung begehrt wird.
Ermittlungsrichter, Beschl. vom 30. November 1999 - 2 BGs 335/99 -