Die Beteiligten müssen sich für die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Oberverwaltungsgerichts nach § 66 Abs. 1 GKG nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.
Trotz der Gebührenfreiheit des Disziplinarverfahrens gemäß § 75 Abs. 1 HmbDG werden auf Grund der dynamischen Verweisung auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz Kosten für von einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle erstellte Gutachten erhoben.
1. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung einer Mehrheitsgesellschafterin einer als GmbH verfassten Schuldnerin im Insolvenz(eröffnungs)verfahren, mit der sie im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG die Aufhebung der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters bzw. dessen Entlassung durch das Insolvenzgericht mit der Begründung anstrebt, dieser sei aus berufsrechtlichen Gründen hierfür ungeeignet, ist unzulässig.
2. Nach § 23 Abs. 3 EGGVG sind die §§ 23 ff EGGVG grundsätzlich subsidiär. Ist danach ein anderer Rechtsbehelf unzulässig (geworden), kann nicht auf § 23 EGGVG zurückgegriffen werden. Dies gilt auch dann, wenn das Gesetz die Anfechtung einer Maßnahme vorsieht, wenn diese Regelung bewusst nicht alle Fälle vorsieht.
3. Für die Antragsbefugnis gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG ist das Bestehen eines subjektiven Rechts des jeweiligen Antragstellers Voraussetzung, der nur antragsberechtigt ist, wenn wenigstens aufgrund seines substanziierten Vortrags die konkrete Möglichkeit besteht, dass er in dieser Rechtsposition verletzt ist. Dabei muss die behauptete Verletzung unmittelbar sein, so dass in der Regel lediglich dem Adressaten des Justizverwaltungsaktes die Antragsbefugnis zusteht. Lediglich ausnahmsweise kann sie auch einem (unmittelbar) betroffenen Dritten zustehen. Erforderlich ist dabei eine Verletzung der Rechtssphäre des Dritten; ein Eingriff in die Interessensphäre genügt nicht.
1. § 489 Abs. 2 S. 1 StPO als Ausprägung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung kann - nachprüfbar nach §§ 23 ff. EGGVG - das subjektive Recht auf Löschung personenbezogener Daten im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister begrünen.
2. Die Speicherung darf Daten nur erfassen, soweit dies zur Erfüllung ihres gesetzlichen Zwecks geeignet und - insbesondere nach Datenumfang und Zeitaspekt - erforderlich ist.
3. Soweit die Staatsanwaltschaft bei Führung ihres Registers von dem durch die bundeseinheitlichen Aufbewahrungsbestimmungen (AufbewBest.) aufgestellten Fristnahmen ausgeht und in den AufbewBest. auf die Bewährungsfrist abgehoben wird, sind sämtliche Voraussetzungen der §§ 78 ff. StGB im Einzelfall zu berücksichtigen.
4. Die Einzelfallbearbeitung nach § 489 Abs. 2 S. 1 StPO erfordert mit dem Ergebnis u.U. gegenüber den AufbewBest. auch verkürzter Löschungsfrist - jedenfalls auf Antrag des Betroffenen eine weitergehende Prüfung des konkreten Einzelfalls insbesondere im Hinblick auf Tatvorwurf und Rechtsbeeinträchtigung des Betroffenen. Von Bedeutung kann sein, ob nach Person und Lebensumfeld des Betroffenen ausgeschlossen erscheint, dass dieser erneut strafrechtlich in Erscheinung treten wird.
5. Eine Überliegefrist als Sicherheitszuschlag bedarf der Begründung.
6. Bei Speicherung zur Vorgangsverwaltung ist nicht ohne weiteres ersichtlich, warum nach Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO der vormals erhobene Vorwurf einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in das Verfahrensregister aufgenommen werden muss.
1. Die Entscheidung von Betreuungsrichtern über die Aufnahme in eine Liste in Betracht kommender Berufsbetreuer kann einen nach § 23 Abs. 1 EGGVG anfechtbaren Justizverwaltungsakt darstellen. Dies kann auch für einen Bescheid eines Betreuungsrichters gelten, mit dem einem Berufsbetreuer auf dessen Anfrage/Antrag hin beschieden wird, dass er keine Betreuungen vom Amtsgericht mehr erhalten werde (Abgrenzung zum Beschluss des Senats vom 12.06.2008, 20 VA 11/07).
2. Maßnahmen im Rahmen dienstaufsichtlicher Tätigkeit unterliegen nicht der Überprüfung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG.
3. Zur Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG wegen unterbliebener Rechtsmittelbelehrung.
4. Der abschlägig beschiedene Berufsbetreuer hat keinen im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG durchsetzbaren Anspruch auf eine generelle Darlegung der Grundlagen von Betreuerauswahlentscheidungen durch das Gericht.
5. Die Anweisung des Gerichts, ein formalisiertes Verfahren zur Auswahl von (Berufs-)Betreuern einzuführen, kann der abschlägig beschiedene Berufsbetreuer im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht verlangen.
1. Die Entscheidung von Betreuungsrichtern über die Aufnahme in eine Liste in Betracht kommender Berufsbetreuer kann einen nach § 23 Abs. 1 EGGVG anfechtbaren Justizverwaltungsakt darstellen. Dies kann auch für einen Bescheid von (mehreren) Betreuungsrichtern gelten, mit dem einem Berufsbetreuer auf dessen Anfrage/Antrag hin beschieden wird, dass er keine Betreuungen vom Amtsgericht mehr erhalten werde.
2. Maßnahmen im Rahmen dienstaufsichtlicher Tätigkeit unterliegen nicht der Überprüfung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG.
3. Zur Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG wegen unterbliebener Rechtsmittelbelehrung.
4. Es widerspricht rechtsstaatlichen Erfordernissen und verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn ein zulässiger Antrag im Justizverwaltungsverfahren abschlägig beschieden wird, ohne dass dem hiervon nachteilig betroffenen Antragsteller die Gründe hierfür eröffnet werden.
5. Der abschlägig beschiedene Berufsbetreuer hat keinen im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG durchsetzbaren Anspruch auf eine generelle Darlegung der Grundlagen von Betreuerauswahlentscheidungen durch das Gericht.
6. Die Anweisung des Gerichts, ein formalisiertes Verfahren zur Auswahl von (Berufs-)Betreuern einzuführen, kann der abschlägig beschiedene Berufsbetreuer im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht verlangen.
Veröffentlichungen:
1. Zur Frage des rechtlichen Interesses eines Dritten im Sinne der §§ 4 InsO, 299 Abs. 2 ZPO an der Einsicht in Insolvenzakten.
2. Das Interesse eines Dritten, durch die Akteneinsicht Tatsachen zu erfahren, die es ihm erleichtern, einen Anspruch geltend zu machen, der in keinem rechtlichen Bezug zu dem Verfahrensgegenstand steht, genügt für § 299 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht.
1. Die Entscheidung des Präsidenten des Amtsgerichts, ein ausländisches Rechtshilfeersuchen an das zuständige Amtsgericht zur Erledigung weiterzuleiten, stellt grundsätzlich einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG dar.
2. Die Weiterleitung des Rechtshilfeersuchens an das zuständige Amtsgericht unterliegt im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG grundsätzlich nur eingeschränkter Überprüfung durch das Gericht. Die Entscheidung ist lediglich auf Ermessensfehler zu überprüfen. Bei der Entscheidung über Rechtshilfeersuchen steht nämlich der Justizverwaltung ein weiter Ermessensspielraum zu, wobei auch Zweckmäßigkeitserwägungen zu beachten sind, die sich aus der Pflege der auswärtigen Beziehungen ergeben. Das Gericht hat die angefochtene Bewilligung der Rechtshilfe daher nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einer Ermessensverletzung beruht, § 28 Abs. 3 EGGVG.
3. Zur Bewilligung von Rechtshilfe in einer Familiensache nach dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 18.03.1970 und dem deutsch-türkischen Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28.05.1929.
1. Für den Antrag auf Verpflichtung zu einem abgelehnten Justizverwaltungsakt gilt § 26 Abs. 1 EGGVG.
2. Zur Auskunftsverpflichtung der Justizverwaltung gegenüber einem nicht oder unzureichend berücksichtigten Bewerber um das Amt eines Zwangsverwalters betreffend die jeweiligen Auswahlentscheidungen in Zwangsverwaltungsverfahren im Rahmen einer mehrjährigen Bestellungspraxis.
1. § 489 II StPO setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in der insbesondere der konkrete Tatvorwurf, die konkret geführten Ermittlungsmaßnahmen sowie die hieraus resultierende Rechtsbeeinträchtigung des (früheren) Beschuldigten eine Rolle spielen müssen.
2. Der Maßstab der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung der personenbezogenen Daten im Sinne des § 489 II StPO muss dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gerecht werden. Darüber hinaus darf auf Grund des sog. Zweckbindungsgrundsatzes die speichernde Stelle nur die Daten speichern, die für ihre Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sind. Ferner sind mögliche mildere Rechtsbeeinträchtigungen in den Abwägungsprozess einzustellen.
3. Bei einer Speicherung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der bloßen Vorgangsverwaltung im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister ist nicht erkennbar, wieso nach einer Einstellung gemäß § 170 II StPO der früher erhobene Vorwurf der Begehung einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung aufgenommen werden muss.
1. § 489 II StPO setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in der insbesondere der konkrete Tatvorwurf, die konkret geführten Ermittlungsmaßnahmen sowie die hieraus resultierende Rechtsbeeinträchtigung des (früheren) Beschuldigten eine Rolle spielen müssen.
2. Der Maßstab der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung der personenbezogenen Daten im Sinne des § 489 II StPO muss dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gerecht werden. Darüber hinaus darf auf Grund des sog. Zweckbindungsgrundsatzes die speichernde Stelle nur die Daten speichern, die für ihre Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sind. Ferner sind mögliche mildere Rechtsbeeinträchtigungen in den Abwägungsprozess einzustellen.
3. Bei einer Speicherung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der bloßen Vorgangsverwaltung im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister ist nicht erkennbar, wieso nach einer Einstellung gemäß § 170 II StPO der früher erhobene Vorwurf der Begehung einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung aufgenommen werden muss.
1. Für die gerichtliche Überprüfung strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen der Polizei - hier: vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO - ist in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 StPO auch nach Abschluss des Strafverfahrens der Ermittlungsrichter zuständig (Anschluss an BGHSt 44, 171).
2. Prozesskostenhilfe kann dem (früheren) Beschuldigten in diesen Fällen nicht bewilligt werden, weil der Gesetzgeber (nur) die Beiordnung eines Pflichtverteidigers vorgesehen hat, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Die von der Bundesregierung zu treffende Entscheidung über ein von ihr zu stellendes Auslieferungsersuchen ist davon abhängig, dass die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde ein solches Ersuchen überhaupt anregt. Dahe hat die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist Regelungscharakter und ist nicht ein bloßes Verwaltungsinternum. Rechtsschutz gegen diese Maßnahme ist also möglich.
Zur Frage des richtigen Antragsgegners im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff EGGVG betreffend die Vorauswahl von Insolvenzverwaltern.
Wegen Abweichung von OLG Köln NZI 2007, 105, 106 wird die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG vorgelegt.
1. Ein "rechtliches Interesse" an der Akteneinsicht im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO setzt ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraus. Ein rechtliches Individualinteresse liegt vor, wo irgendwelche persönlichen Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden, sofern ein rechtlicher Bezug zu dem Streitstoff der einzusehenden Akten besteht. Die Ermessensausübung des Gerichtsvorstands nach § 299 Abs. 2 ZPO beginnt erst nach der Feststellung eines "rechtlichen Interesses".
2. Diese Ermessensentscheidung ist aber ausschließlich Sache der Verwaltungsbehörde. Das Gericht darf im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen.
3. Ein "Zweitbescheid", der ohne erneute Sachprüfung einen ersten Bescheid lediglich bestätigt, enthält keine selbständige Rechtsverletzung und ist deshalb in der Regel nicht im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG gerichtlich anfechtbar. Nur bei einer erneuten Ablehnung nach Vornahme einer neuen Sachprüfung, etwa indem neue Ermittlungsergebnisse oder bisher nicht erörterte Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art berücksichtigt werden, ist der "Zweitbescheid" einer selbständigen rechtlichen Überprüfung zugänglich, auch wenn er eine im Ergebnis mit dem Erstbescheid übereinstimmende Regelung trifft.
1. Ein "rechtliches Interesse" an der Akteneinsicht im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO setzt ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraus. Ein rechtliches Individualinteresse liegt vor, wo irgendwelche persönlichen Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden, sofern ein rechtlicher Bezug zu dem Streitstoff der einzusehenden Akten besteht. Die Ermessensausübung des Gerichtsvorstands nach § 299 Abs. 2 ZPO beginnt erst nach der Feststellung eines "rechtlichen Interesses".
2. Diese Ermessensentscheidung ist aber ausschließlich Sache der Verwaltungsbehörde. Das Gericht darf im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen.
3. Ein "Zweitbescheid", der ohne erneute Sachprüfung einen ersten Bescheid lediglich bestätigt, enthält keine selbständige Rechtsverletzung und ist deshalb in der Regel nicht im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG gerichtlich anfechtbar. Nur bei einer erneuten Ablehnung nach Vornahme einer neuen Sachprüfung, etwa indem neue Ermittlungsergebnisse oder bisher nicht erörterte Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art berücksichtigt werden, ist der "Zweitbescheid" einer selbständigen rechtlichen Überprüfung zugänglich, auch wenn er eine im Ergebnis mit dem Erstbescheid übereinstimmende Regelung trifft.
Die berufsrechtlichen Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzern müssen durch Rechtsnorm geregelt werden; eine allgemeine Verwaltungsvorschrift genügt nicht.
1. Lehnt die oberste Vollzugsbehörde die Verlegung eines in einer Vollzugsanstalt ihres Zuständigkeitsbereiches einsitzenden Strafgefangenen in ein anderes Bundesland ab, so ist dagegen der Rechtsweg zur Strafvollstreckungskammer nach den §§ 109 ff. StVollzG eröffnet. Ein auf die §§ 23 ff. EGGVG gestützter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist deshalb entsprechend § 17 a Abs. 2 GVG an die zuständige Strafvollstreckungskammer zu verweisen.
2. Der Rechtsweg zum Oberlandesgericht nach den §§ 23 ff. EGGVG ist hingegen dann eröffnet, wenn die oberste Vollzugsbehörde des Bundeslandes, in das der Strafgefangene verlegt zu werden begehrt, die nach § 26 Abs. 3 Satz 3 StVollstrO erforderliche Zustimmung nicht erteilt.
1. Entscheidungen des Präsidenten des Landgerichts zur Vereidigung bzw. Ermächtigung und Verpflichtung von Dolmetschern bzw. Übersetzern unterliegen als Justizverwaltungsakte der gerichtlichen Überprüfung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG. Dies gilt auch für eine Verfügung betreffend die Streichung aus dem beim Landgericht geführten Verzeichnis der vereidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer.
2. Wegen einer Abweichung von Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 02.12.2005, OLGReport Düsseldorf 2006, 407) und Oberlandesgericht Celle (Beschluss vom 16.07.1993, NdsRpfl 1993, 295) wird die Sache gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Dem Vorsorgebevollmächtigten, der nicht zugleich zum nach § 69g Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigten Personenkreis zählt, kann die Einsicht in die Betreuungsakten nur dann verwehrt werden, wenn die Unwirksamkeit der Vollmacht offenkundig ist. Ein Betreuer, dem nicht sämtliche Aufgabenkreise übertragen oder der nicht zum Vollmachtsüberwachungsbetreuer bestellt wurde, hat nicht die Befugnis, eine von dem Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht zu widerrufen. Im Interesse der Rechtsklarheit ist es erforderlich, die Befugnis zum Widerruf einer solchen Vollmacht bei der Bestimmung der Aufgabenkreise ausdrücklich festzulegen.
1. In einem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bewilligung eines Rechtshilfeersuchens nach dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 18.03.1970 - BGBl. II 1977, 1452 ff (HBÜ) kann sich der zu vernehmende Zeuge weder darauf berufen, die beabsichtigte Beweisaufnahme stelle eine unzulässige Ausforschung dar noch darauf, es sei nicht erkennbar, dass die Beantwortung der gestellten Fragen für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sei; er kann hingegen geltend machen, Art und Gegenstand der Rechtssache seien in dem Ersuchen nicht ausreichend bezeichnet.
2. Die Beweisaufnahme im Rahmen einer pre-trial discovery nach us-amerikanischem Recht dient der Verwendung in einem gerichtlichen Verfahren, so dass Art. 1 Abs. 2 HBÜ der Bewilligung der Beweisaufnahme nicht entgegensteht.
1. Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt dem Bewerber um das Amt eines Insolvenzverwalters einen Rechtsanspruch auf fehlerfreie
Ausübung des Auswahlermessens nach § 56 Abs. 1 InsO.
2. Es ist mit dem grundgesetzlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar, eine Anfechtung der Bestellung zum Insolvenzverwalter durch Mitbewerber und einen vorläufigen Rechtsschutz zur Verhinderung der Bestellung zu versagen.