Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ob von der weiteren Strafvollstreckung gemäß § 456 a StPO abgesehen wird, ist einer Überprüfung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nur insoweit zugänglich, soweit es sich dabei um einen Rechtsakt mit unmittelbaren Auswirkungen für den Verurteilten handelt, dessen rechtlich geschütztes Resozialisierungsinteresse von dieser Entscheidung berührt wird.