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Justizminister

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10805/08.OVG vom 30.01.2009

1. Die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers erhobene "echte" Konkurrentenklage ist aus Gründen der Ämterstabilität unzulässig (wie BVerwGE 118, 370).

2. Beim Streit um das bereits vergebene Amt des Präsidenten eines Oberlandesgerichtes verfolgt auch die - hilfsweise - auf eine doppelte Besetzung dieses Amtes gerichtete Klage ein rechtlich unmögliches Ziel. Ihr stehen die Einmaligkeit dieser Funktionsstelle, die Unversetzbarkeit des Amtsinhabers, dessen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung sowie das Prinzip des gesetzlichen Richters entgegen (in Abgrenzung zu BVerwGE 118, 370).

3. Bei Erledigung vor Klageerhebung ist der mit Blick auf eine spätere Schadensersatzklage gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag wegen der - rechtswegübergreifend - zu beachtenden Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig.

4. Zum Rehabilitationsinteresse für diesen Antrag wegen des Ergebnisses der Auswahlentscheidung sowie der Art und Weise der Ernennung des Konkurrenten (hier verneint).

BVERFG – Beschluss, 2 BvR 392/07 vom 26.02.2008

Die Strafvorschrift des § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB, die den Beischlaf zwischen Geschwistern mit Strafe bedroht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

THUERINGER-OVG – Beschluss, 2 EO 236/07 vom 30.01.2008

In Ausschreibungs- und Auswahlverfahren, die auf die Vergabe eines Beförderungsamtes oder die die Beförderungsentscheidung vorverlagernde Besetzung eines Beförderungsdienstpostens gerichtet sind, sind die verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätze vorbehaltlich spezieller Bestimmungen zu beachten. Insbesondere gilt der Grundsatz eines streng sachbezogenen und objektiv verlaufenden ergebnisoffenen Verwaltungsverfahrens. Es dürfen keine Personen an der Entscheidung mitwirken, gegenüber denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

Die Bestimmung des Anforderungsprofils ist von der Organisationsgewalt des Dienstherrn geprägt. Er bleibt aber auch insoweit an die gesetzlichen Vorgaben gebunden; eine Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt kann deshalb nur aufgrund sachlicher Erwägungen erfolgen.

Es erweist sich nicht als sachwidrig oder sonst willkürlich, Beamte, die nicht zumindest der Besoldungsgruppe A 16 angehören, von vornherein aus dem Kreis der möglichen Bewerber um einen ausgeschriebenen und nach B 6 BBesG bewerteten Dienstposten eines Abteilungsleiters in einem Landesministerium (hier: Abteilungsleiter Polizei im Thüringer Innenministerium) auszuschließen.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 TP 1731/07 vom 26.10.2007

Stationszeugnisse für Rechtsreferendare dienen ausschließlich Prüfungszwecken und müssen daher auch negative Ausbildungsleistungen deutlich bezeichnen und bewerten.

Auf diese Zeugnisse ist die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zur wohlwollenden Gestaltung von Zeugnissen des Arbeitgebers für Arbeitnehmer nicht übertragbar.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 4 S 1163/07 vom 16.07.2007

Der Dienstherr ist gehalten, im Hinblick auf die durch das Anforderungsprofil für das Amt eines Vorsitzenden Richters geforderten verschiedenen Kompetenzfelder bei gleichem Gesamturteil in den aktuellen dienstlichen Anlassbeurteilungen zusätzlich eine vergleichende Gewichtung der bei den Bewerbern festgestellten Eignungsmerkmale vorzunehmen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 B 10457/07.OVG vom 13.06.2007

1. Bei der Beschlussfassung des rheinland-pfälzischen Richterwahlausschusses sind Stimmenthaltungen zulässig. Sie zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit, können also insbesondere nicht als Nein-Stimmen gewertet werden.

2. Die wahren Motive für ein bestimmtes Stimmverhalten entziehen sich rechtlicher Überprüfung. Dies gilt auch dann, wenn Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, ihre Motive hierfür zu Protokoll erklären.

3. Haben Bewerber in ihren letzten dienstlichen Beurteilungen die gleiche abschließende Bewertung erhalten, steht es im Ermessen von Dienstherr und Richterwahlausschuss, welchen weiteren sich aus den Beurteilungen ergebenden Leistungs- und Eignungskriterien mit Blick auf die Anforderungen des zu besetzenden Amtes größeres Gewicht beigemessen wird.

4. Lassen sich schon danach sachgerechte Kriterien finden, bedarf es keines Rückgriffs auf frühere Beurteilungen.

5. Bei der Besetzung eines Spitzenamtes der Justiz, das in Rechtsprechung und Gerichtsverwaltung höchste Anforderungen stellt (hier: Präsident des Oberlandesgerichts), gebührt dem Umstand, dass ein Mitbewerber über langjährige Erfahrungen in der betreffenden Gerichtsbarkeit verfügt, von Rechts wegen kein grundsätzlicher Vorrang.

6. Wird dies auch vom aufgestellten Anforderungsprofil nicht gefordert, darf ein Mitbewerber ausgewählt werden, der sich in einer anderen Gerichtsbarkeit bereits als Präsident eines oberen Landesgerichts seit Jahren hervorragend bewährt hat.

7. Eine analoge Anwendung des § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Ziel, das zu besetzende Amt solange nicht vergeben zu lassen, bis das Bundesverfassungsgericht eine dahingehende Zwischenregelung getroffen hat, ist dem Oberverwaltungsgericht nicht möglich.

THUERINGER-OVG – Urteil, 2 N 249/04 vom 24.10.2006

Die 5. Verordnung zur Änderung der Thüringer Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom 09.09.2003 (GVBl. S. 468) wird den Anforderungen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nach § 49 Abs. 3 BBesG (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 - 4 C 41.03 -) gerecht. Der zum Zwecke der Bürokostenentschädigung den Gerichtsvollziehern für das Jahr 2002 gewährte pauschale Gebührenanteil in Höhe von 51,5 % bis zu einem Jahreshöchstbetrag von 18.600,00 Euro zuzüglich der von den Gerichtsvollziehern vollständig vereinnahmten Dokumentenpauschale ist geeignet, die im Durchschnitt sämtlichen Gerichtsvollziehern im Geltungsbereich entstandenen Kosten im Kalenderjahr zu decken.

Die 5. Verordnung zur Änderung der Thüringer Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

THUERINGER-OVG – Beschluss, 2 EO 1065/05 vom 13.04.2006

Ein Anordnungsanspruch ist in richterrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Antragstellers, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein. Grundlage der gerichtlichen Feststellung ist regelmäßig eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Anspruchs.

Neben der Einhaltung von im Einzelfall gesetzlich festgelegten Anforderungen ist Grundlage eines jeden Auswahlverfahrens die Festlegung eines Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle. Auf der Grundlage dieses Anforderungsprofils sind die Leistungen der Bewerber festzustellen. Anhand der verfassungsrechtlichen Leistungskriterien ist dann ein Vergleich sowie eine darauf begründete Reihenfolge der Bewerber durch den Dienstherrn festzulegen.

Der Dienstherr kann jedenfalls im noch nicht abgeschlossenen Auswahlverfahren seine Auswahlentscheidung ergänzend begründen.

Als herausgehobenes Amt im Schnittpunkt von Verwaltung und Rechtsprechung, das mit erheblichen Leitungsbefugnissen verbunden ist und damit notwendige sowie vorzügliche Fachkenntnisse in diesen Tätigkeitsbereichen voraussetzt, erfordert die Wahrnehmung des Amtes eines Präsidenten eines Kollegialgerichts neben der Erfüllung der Grundanforderungen des richterlichen Amtes ausgeprägte Führungs-, Fach- und Sozialkompetenz, die in Beurteilungen in entsprechenden Tätigkeitsfeldern ihren Ausdruck gefunden haben muss.

Der Bedeutung des Anforderungsprofils entspricht es, dass der der Auswahl zu Grunde liegende Vergleich die Leistungen der Bewerber in Beziehung zu allen das Amt bestimmenden Anforderungen zu setzen hat. Der Dienstherr kann zwar die einzelnen Kriterien gewichten und werten, dies setzt aber voraus, dass er zunächst die Kriterien des Anforderungsprofils erfasst.

Dem Leistungsvergleich müssen aussagekräftige, d. h. hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen zu Grunde liegen. Diese Vergleichbarkeit kann dann in Frage gestellt sein, wenn die konkurrierenden Beurteilungen unterschiedliche Status- und Funktionsämter betreffen.

Ein landesweit geltendes und alle Gerichtszweige betreffendes Beurteilungssystem indiziert eine Vergleichbarkeit der darauf basierenden Benotungen; dies jedoch nur, soweit es gleichmäßig auf alle Richter angewendet wird, die bei Entscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können.

Für Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend. Ältere dienstliche Beurteilungen können vor allem bei einem umfassenden Vergleich von Bewerbern darüber hinaus bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen, wie dies auch ein Rückgriff auf den weiteren Inhalt der Personalakten, soweit er den beruflichen Werdegang betrifft, auf den Besetzungsvorschlag/-bericht und frühere Beurteilungen eröffnet. Insoweit besteht unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls eine Ermittlungspflicht des Dienstherrn.

Ebenso wie die Berufserfahrung kann die Verwendungsbreite ein dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Befähigung zuzuschreibendes Merkmal sein. Dienst- und Lebensalter gehören hingegen nicht zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten, die der Bewerberauswahl für eine Beförderungsstelle zu Grunde zu legen sind.

BGH – Beschluss, XII ZB 197/04 vom 07.12.2005

Zur Ermittlung des Ehezeitanteils einer Rentenanwartschaft bei der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, VerfGH 8/05 vom 29.07.2005

Zur Aufhebung der Immunität eines Landtagsabgeordneten.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 12 VA 1/04 vom 12.05.2005

Die Auswahl und Ernennung eines Insolvenzverwalters ist ein Justizverwaltungsakt im Sinne von § 23 Abs. 1 EGGVG.

Es besteht weder ein Anspruch eines Konkurrenten auf Bestellung zum Insolvenzverwalter im Einzelfall, noch ein Anspruch auf seine proportionale Beteiligung an der Gesamtheit der Bestellungsakte eines Insolvenzgerichts. Aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich jedoch ein Anspruch des Bewerbers darauf, eine faire Chance auf Ernennung zum Insolvenzverwalter zu erhalten. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn der Bewerber willkürlich nicht zum Insolvenzverwalter bestellt wird oder wenn der Insolvenzrichter bei der Auswahl die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Freiheit der Berufsausübung grundlegend verkennt. Als Kompensation kommt ein Amtshaftungsanspruch in Betracht. Um dessen Geltendmachung vorzubereiten, ist für den Bewerber ein Antrag gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Nichtberücksichtigung zulässig.

Die Überlegung des Insolvenzrichters, dass andere Bewerber, die ihm vertraut sind und als bewährt gelten, besser als der nicht ernannte Bewerber geeignet seien, ist ein sachgerechteer Aspekt, der aber für sich genommen keine tragfähige Begründung für die Nichternennung eines Bewerbers liefert. Deshalb erlangen die gegen die Geeignetheit des Bewerbers angeführten Gründe Bedeutung. Steht diser dem Insolvenzgericht nicht ebenso oft und rasch zur Verfügung, wie andere Prätendenten, dann ist dieses Auswahlkriterium jedenfalls nicht sachwidrig.

Bisher bedarf die Entscheidung des Insolvenzrichters über die Auswahl eines Insolvenzverwalters unter Ablehnung anderer Prätendenten aus der Vorauswahlliste im Einzelfall keiner Begründung. Zur Rechtsschutzgewährleistung genügt es jedenfalls in einer Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung des Ernennungsverfahrens, dass sich der Insolvenzrichter im Verfahren gemäß §§ 23 ff. EGGVG zu seiner Praxis äußert. Der Auswahl und Ernennung eines Insolvenzverwalters durch den Richter hat eine angemessene Aufklärung der maßgeblichen Umstände voranzugehen, die im Wesentlichen im Vorauswahlverfahrren durch Einholung aussagekräftiger Informationen aus den für den Insolvenzrichter allgemein verfügbaren Quellen vorgenommen werden kann.

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-15 U 98/03 vom 27.04.2005

1. Der Staatsanwaltschaft ist bei der Prüfung, ob ein Anfangsverdacht i.S.d. § 152 StPO vorliegt, in tatsächlicher Hinsicht ein Beurteilungsspielraum und auch in rechtlicher Hinsicht eine gewisse Freiheit bei der Bildung ihrer Auffassung eröffnet. Die darauf gestützte Entscheidung, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, ist im Amtshaftungsprozess nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen.

2. Zu Voraussetzungen und Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit der Justizbehörden im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren.

3. Unabhängig voneinander begangene Persönlichkeitsrechtsverletzungen mehrerer Amtsträger gegenüber demselben Rechtsträger können, wenn sie für sich genommen nicht eine Schwere erreichen, welche die Zubilligung einer Geldentschädigung rechtfertigt, nicht durch ihre Kumulation zur Haftung der allen Amtsträgern gemeinsamen Anstellungskörperschaft nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung führen.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 8 A 273/04.A vom 19.04.2005

1. Kurden unterliegen in keinem Landesteil der Türkei einer Gruppenverfolgung; dessen ungeachtet steht ihnen in der Westtürkei trotz der auch dort problematischen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen eine inländische Fluchtalternative offen.

2. Eine inländische Fluchtalternative haben auch diejenigen Kurden, die in Ostanatolien im Zuge kollektiver Maßnahmen von asylerheblicher Verfolgung betroffen waren, ohne dabei in einen auf ihre Person bezogenen individualisierten Separatismusverdacht geraten zu sein. Das gilt auch für Binnenvertriebene, denen die Rückkehr in ihre Heimatorte deshalb verwehrt wird, weil sie nicht bereit sind, sog. freiwillige Dorfschützer zu stellen.

3. Individuelle politische Verfolgung findet in der Türkei trotz der umfangreichen Reformen weiterhin statt. Folter wird allerdings seltener als früher und vorwiegend mit anderen, weniger leicht nachweisbaren Methoden praktiziert. Von politischer Verfolgung sind in besonderem Maße Politiker, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und andere Personen bedroht, die sich für die Interessen der kurdischen Bevölkerung einsetzen und deshalb strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt sind.

4. Kurden droht im Allgemeinen weder bei der Erfüllung ihrer Wehrpflicht noch im Zusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht in der Türkei politische Verfolgung.

5. Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn die Aktivitäten nach türkischem Strafrecht strafbar sein können und wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat. Ob der Asylbewerber in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung getreten ist, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln. Das gilt auch für Mitglieder des Vorstandes eines eingetragenen exilpolitischen Vereins, der als von einer PKK-Nachfolgeorganisation dominiert oder beeinflusst gilt oder von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft wird.

6. Es ist nicht auszuschließen, dass die türkischen Sicherheitskräfte in Einzelfällen Sippenhaft praktizieren; Sippenhaft droht aber auch nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kindern und Geschwistern) von landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation gegenwärtig nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.

7. Aleviten sind in der Türkei keiner an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfenden Gruppenverfolgung ausgesetzt.

8. Asylbewerber, denen politische Verfolgung nicht aus sonstigen Gründen droht, müssen auch bei der Abschiebung in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung befürchten.

9. Die wirtschaftliche Lage oder die Situation im Gesundheitswesen der Türkei rechtfertigen im Allgemeinen nicht die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG.

OLG-HAMM – Beschluss, 1 VAs 77/04 vom 05.04.2005

1. Die Entziehung einer Vertraulichkeitszusage ist im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG zu überprüfen.

2. Für den Widerruf einer Vertraulichkeitszusicherung reicht es jedenfalls aus, wenn der Informant der Tatbeteiligung dringend verdächtig ist.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 26.03 vom 15.03.2005

1. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann einen Verstoß gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG) und damit zugleich einen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG darstellen, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der maßgeblichen Verbotsgründe erheblich ist, auf die verbotene inländische Tätigkeit des Vereins bezogen und konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Außenwirkung zu erzielen.

2. Als Unterstützung einer Vereinigung, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG), ist jede Tätigkeit anzusehen, die sich - für den Ausländer erkennbar - in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten einer solchen Vereinigung auswirkt und damit ihr Gefährdungspotenzial stärkt.

3. An einem Unterstützen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG fehlt es hingegen, wenn jemand lediglich einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet und nur dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt.

4. Die Schwelle für das Eingreifen des durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz ab 1. Januar 2002 eingeführten neuen Versagungsgrundes nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG ist nach dem erkennenden Willen des Gesetzgebers angesichts der außerordentlichen Gefahren des internationalen Terrorismus deutlich niedriger anzusetzen als die Anforderungen an eine persönliche und konkrete Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nach der bereits früher geltenden ersten Alternative dieser Bestimmung.

5. Ob ein Ausländer die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG erfüllt, kann erst nach einer umfassenden und konkreten Prüfung der Aktivitäten der Vereinigung und des Verhaltens des Ausländers durch eine wertende Gesamtbetrachtung entschieden werden.

BGH – Beschluss, GSSt 1/04 vom 03.03.2005

1. Das Gericht darf im Rahmen einer Urteilsabsprache an der Erörterung eines Rechtsmittelverzichts nicht mitwirken und auf einen solchen Verzicht auch nicht hinwirken.

2. Nach jedem Urteil, dem eine Urteilsabsprache zugrunde liegt, ist der Rechtsmittelberechtigte, der nach § 35 a Satz 1 StPO über ein Rechtsmittel zu belehren ist, stets auch darüber zu belehren, daß er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen (qualifizierte Belehrung). Das gilt auch dann, wenn die Absprache einen Rechtsmittelverzicht nicht zum Gegenstand hatte.

3. Der nach einer Urteilsabsprache erklärte Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist unwirksam, wenn der ihn erklärende Rechtsmittelberechtigte nicht qualifiziert belehrt worden ist.

THUERINGER-OVG – Beschluss, 2 EO 709/03 vom 30.11.2004

Ein Mitglied eines Gerichtspräsidiums kann vor den Verwaltungsgerichten um Rechtsschutz gegen einen Beschluss zur Einführung der generellen Richteröffentlichkeit bei Präsidiumssitzungen mit der Behauptung nachsuchen, er werde durch einen solchen Beschluss in seinem Recht auf richterliche Unabhängigkeit verletzt.

Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass § 21e Abs. 8 GVG den Präsidien der Gerichte die Möglichkeit eröffnet, die Richteröffentlichkeit grundsätzlich für alle künftigen Präsidiumssitzungen einzuführen.

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 8 L 231/03 vom 27.10.2004

1. Zum Begriff der "Lohngestaltung" in § 68 Abs. 1 Nr. 22 PersVG M-V bzw. § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG.

2. Zum Begriff der "Verwaltungsvorschriften über die personelle Auswahl" nach § 68 Abs. 1 Nr. 19 PersVG M-V bzw. § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG.

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 8 L 232/03 vom 27.10.2004

1. Zum Begriff der "Lohngestaltung" in § 68 Abs. 1 Nr. 22 PersVG M-V bzw. § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG.

2. Zum Begriff der "Verwaltungsvorschriften über die personelle Auswahl" nach § 68 Abs. 1 Nr. 19 PersVG M-V bzw. § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG.

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 10 UF 192/01 vom 05.08.2004

Zum Ausgleich einer Rentenanwartschaft bei der Österreichischen Pensionsversicherungsanstalt im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

BGH – Beschluss, IX ZB 161/03 vom 22.07.2004

a) Ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Erstattung von Auslagen, die ihm zur Erfüllung einer Verfügung der Finanzverwaltung, Steuererklärungen und Bilanzen für den Schuldner zu erstellen, entstanden sind, kann nicht mit der Erwägung verneint werden, eine solche Verfügung sei bei masselosen Verfahren rechtswidrig.

b) Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, mit der Erledigung steuerlicher Tätigkeiten, die besondere Kenntnisse erfordern oder dem Umfang nach über das hinausgehen, was mit der Erstellung einer Steuererklärung allgemein verbunden ist, einen Steuerberater zu beauftragen.

c) Hat der Insolvenzverwalter von der Finanzverwaltung die Aufforderung erhalten, umfangreiche steuerliche Tätigkeiten zu erbringen, und ist der Fiskus trotz eines Hinweises des Verwalters auf die Masseunzulänglichkeit nicht bereit, die Verfügung zurückzunehmen, so steht dem Insolvenzverwalter bei Kostenstundung ein Anspruch auf Erstattung der den Umständen nach angemessenen Kosten für die Beauftragung eines Steuerberaters als Auslagen aus der Staatskasse zu.

d) Der Insolvenzverwalter kann auf den Erstattungsanspruch aus der Staatskasse einen Vorschuß nach den Regeln verlangen, die für die Entnahme von Auslagen aus der Masse gelten.

Das Rechtsbeschwerdegericht, das eine rechtsfehlerhafte zweitinstanzliche Entscheidung aufhebt, ist befugt, die Zurückverweisung in die erste Instanz auszusprechen, sofern das Beschwerdegericht ohne den Rechtsfehler vernünftigerweise ebenso verfahren wäre.

OLG-HAMM – Urteil, 1 DGH 2/02 vom 10.05.2004

1. Der Richter hat in eigener Verantwortung darüber zu befinden, in welcher Weise er den Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör gewährt und in welchem Umfang er ihnen das Gefühl geben will, mit ihrem Standpunkt und ihrem Anliegen zu Wort gekommen zu sein.

2. Kritische Äußerungen des Dienstvorgesetzten über die Art und Weise der Verhandlungsführung beeinträchtigen deshalb in der Regel die richterliche Unabhängigkeit und sind unzulässig.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-3 Va 8/03 vom 14.11.2003

1.

Rechtshilfe auf Antrag eines dänischen Gläubigers, mit dem Ziel der Zustellung eines dänischen Versäumnisurteils in der Bundesrepublik Deutschland wird nur gewährt, wenn der Gesuchsteller aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einer Ermächtigung durch das dänische Gericht einen solchen Antrag stellt.

2.

Dem durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt angebrachten Gesuch eines dänischen Gläubigers um Zustellung eines dänischen Versäumnisurteils in der Bundesrepublik Deutschland kann nach dem Haager Zustellungsübereinkommen nicht entsprochen werden, weil das Gesuch nicht von einer im Sinne des Art. 3 HZÜ zuständigen Stelle ausgeht.

EUGH – Urteil, C-313/01 vom 13.11.2003

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Richtlinie 98/5 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, betrifft nur den voll qualifizierten Rechtsanwalt als solchen in seinem Herkunftsmitgliedstaat, so dass sie keine Anwendung auf Personen findet, die noch nicht die erforderliche berufliche Befähigung erworben haben, um den Rechtsanwaltsberuf auszuüben, sondern die die für eine Zulassung als Rechtsanwalt erforderliche praktische Ausbildungszeit absolvieren.

( vgl. Randnr. 45 )

2. Ein Beruf ist als reglementiert im Sinne der Richtlinie 89/48 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, anzusehen, wenn die Aufnahme oder Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt ist, mit denen eine Regelung aufgestellt wird, die bewirkt, dass diese berufliche Tätigkeit ausdrücklich Personen vorbehalten wird, die bestimmte Voraussetzungen erfuellen, während sie die Aufnahme dieser Tätigkeit denjenigen versagt, die diese Voraussetzungen nicht erfuellen.

Aber auch wenn die für eine Zulassung als Rechtsanwalt erforderliche praktische Ausbildungszeit Personen vorbehalten ist, die bestimmte Voraussetzungen erfuellen, und denjenigen versagt ist, die diese Voraussetzungen nicht erfuellen, kann diese Ausbildungszeit nicht als reglementierter Beruf" im Sinne der Richtlinie 89/48 eingestuft werden, da sie befristet und so konzipiert ist, dass sie den praktischen Teil der für die Zulassung zum Rechtsanwaltsberuf erforderlichen Ausbildung darstellt und die Fortführung der während dieser Zeit ausgeübten Tätigkeiten unzulässig ist, wenn eine vor ihrem Ablauf vorgesehene Eignungsprüfung nicht bestanden wird.

( vgl. Randnrn. 49-52 )

3. Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es den Behörden eines Mitgliedstaats, den Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diploms der Rechtswissenschaft nur deshalb nicht in das Register der Personen, die die für eine Zulassung als Rechtsanwalt erforderliche praktische Ausbildungszeit absolvieren, einzutragen, weil es sich nicht um ein von einer Universität des erstgenannten Staates verliehenes, bestätigtes oder als gleichwertig anerkanntes Diplom der Rechtswissenschaft handelt.

Die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines in einem Mitgliedstaat erworbenen Diploms kann für akademische oder zivilrechtliche Zwecke von Bedeutung, ja sogar ausschlaggebend für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eines anderen Mitgliedstaats sein. Die Berücksichtigung des Diploms des Betroffenen muss jedoch im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der akademischen und beruflichen Ausbildung erfolgen, die dieser geltend machen kann. Insoweit hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob und inwieweit die durch das in einem anderen Mitgliedstaat verliehene Diplom bescheinigten Kenntnisse und erworbenen Fähigkeiten oder die dort gewonnene Berufserfahrung sowie die in dem Mitgliedstaat, in dem der Bewerber seine Eintragung beantragt, gewonnene Erfahrung als - und sei es auch teilweise - Erfuellung der für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeit verlangten Voraussetzungen anzusehen sind.

( vgl. Randnrn. 64, 66-67, 72 und Tenor )

EUGH – Urteil, C-148/02 vom 02.10.2003

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Angehörige eines Mitgliedstaats, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, können sich auf das Recht aus Artikel 12 EG berufen, hinsichtlich der Regeln, nach denen sich ihr Familienname bestimmt, nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminiert zu werden.

Die Unionsbürgerschaft ist nämlich dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein; aufgrund dieses Status haben alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die sich in der gleichen Situation befinden, im sachlichen Anwendungsbereich des EG-Vertrags vorbehaltlich der hiervon ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit Anspruch auf gleiche rechtliche Behandlung. In den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen u. a. Situationen, in denen es um die Ausübung der im EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten geht, namentlich um die Ausübung der in Artikel 18 EG verliehenen Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten.

Zwar fällt das Namensrecht beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit gleichwohl das Gemeinschaftsrecht beachten, insbesondere die Vertragsbestimmungen über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten. Die in Artikel 17 EG vorgesehene Unionsbürgerschaft bezweckt jedoch nicht, den sachlichen Anwendungsbereich des Vertrages auf interne Sachverhalte auszudehnen, die keinerlei Bezug zum Gemeinschaftsrecht aufweisen. Ein solcher Bezug zum Gemeinschaftsrecht besteht aber bei Personen, die sich in der Situation eines Angehörigen eines Mitgliedstaats befinden, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält. Dem steht nicht entgegen, dass die Betroffenen des Ausgangsverfahrens zugleich die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats, in dem sie sich seit ihrer Geburt aufhalten, besitzen, die nach Auffassung der Behörden dieses Mitgliedstaats deshalb die einzige von diesem anzuerkennende Staatsangehörigkeit ist. Es ist nämlich nicht Sache eines Mitgliedstaats, die Wirkungen der Verleihung der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats dadurch zu beschränken, dass er eine zusätzliche Voraussetzung für die Anerkennung dieser Staatsangehörigkeit im Hinblick auf die Ausübung der im Vertrag vorgesehenen Grundfreiheiten verlangt.

( vgl. Randnrn. 22-29 )

2. Die Artikel 12 EG und 17 EG sind dahin auszulegen, dass sie es den Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats verwehren, einen Antrag auf Änderung des Namens in diesem Staat wohnender minderjähriger Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit, derjenigen dieses Staates und derjenigen eines anderen Mitgliedstaats, abzulehnen, wenn dieser Antrag darauf gerichtet ist, dass diese Kinder den Namen führen können, den sie nach dem Recht und der Tradition des zweiten Mitgliedstaats hätten.

Denn zum einen trägt zwar der Grundsatz der Unveränderlichkeit des Familiennamens als Mittel, um der Gefahr von Verwechslungen hinsichtlich der Identität oder der Abstammung von Personen vorzubeugen, dazu bei, die Feststellung von Identität und Abstammung einer Person zu erleichtern; er ist jedoch nicht so unverzichtbar, dass er nicht mit einer Praxis vereinbar wäre, die darin bestuende, es den Kindern, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und außerdem noch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzen, zu erlauben, einen Familiennamen zu führen, der aus anderen Bestandteilen als den nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats vorgesehenen zusammengesetzt und im Übrigen in einem amtlichen Register des zweiten Mitgliedstaats eingetragen ist. Außerdem bestehen in ein und demselben Mitgliedstaat insbesondere wegen des Umfangs der Wanderungsströme innerhalb der Union verschiedene Namensbildungssysteme nebeneinander, so dass im gesellschaftlichen Leben eines Mitgliedstaats die Abstammung nicht notwendig nach dem für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats geltenden System allein beurteilt werden kann. Hinzu kommt, dass ein System, das die Übertragung von Bestandteilen der Familiennamen beider Elternteile zulässt, keineswegs zu Verwechslungen hinsichtlich des Abstammungsbezugs der Kinder Anlass gibt, sondern im Gegenteil zur Erkennung dieses Bezuges zu beiden Elternteilen beitragen kann.

Soweit es zum anderen um das mit der streitigen Praxis verfolgte Ziel der Integration geht, so ist diese Praxis angesichts des Umstands, dass in den Mitgliedstaaten verschiedene auf die in ihnen lebenden Personen anwendbare Systeme der Namensgebung nebeneinander bestehen, weder dazu notwendig noch auch nur dazu geeignet, die Integration der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten in dem Staat, in dem sie leben, zu fördern.

( vgl. Randnrn. 42-43, 45 und Tenor )

THUERINGER-OVG – Urteil, 3 KO 851/99 vom 25.09.2003

Zur Herabsetzung der Schlüssigkeitsanforderungen an den Sachvortrag des Asylbewerbers bei Vorliegen eines qualifizierten Beweisnotstandes wegen psychischer Erkrankung (hier: posttraumatische Belastungsstörung aufgrund erlittener Folter).

BGH – Urteil, V ZR 83/02 vom 11.07.2003

Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz ist nicht anzuwenden, wenn das private Grundstück bereits vor dem 9. Mai 1945 für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe in Anspruch genommen worden ist.

OLG-HAMM – Beschluss, 15 VA 2/03 vom 27.05.2003

Die Zugangsberechtigung für den lesenden Zugriff auf das zentrale Schuldnerverzeichnis steht nach § 4 Schuldnerverzeichnis-VO NW auch den Finanzämtern für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung zu.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 1 TG 3256/02 vom 11.02.2003

Die gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HBG zur Entscheidung berufene Landesregierung muss in dem Personalvorschlag des zuständigen Ministeriums vollständig über alle Bewerber und die wesentlichen Auswahlerwägungen inhaltlich unterrichtet werden.

Dem Personalvorschlag des Justizministers an die Landesregierung muss die Begründung eines abweichenden Personalvorschlags des Bezirksstaatsanwaltsrats beigefügt sein.

BVERFG – Urteil, 1 BvR 487/01 vom 28.01.2003

Es ist im Hinblick auf die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Rechtsanwälte mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr vereinbar, dass die gesetzlichen Gebühren von Rechtsanwälten, die ihre Kanzlei in den neuen Ländern eingerichtet haben, um 10 vom Hundert ermäßigt werden (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a Satz 1 des Einigungsvertrags i.V.m. § 1 der Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung).

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