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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 3330/08 vom 04.08.2009

Rechtsgebiete:GG, SGB IX, AGG, JAPrO
Schlagworte:Anforderungsprofil, Auswahlkriterien, Benachteiligungsverbot, Bewerbung, Eignung, Einstellungspraxis, Entschädigung, Ernennung, Prüfungserleichterung, Vorstellungsgespräch
Stichwort:Justizdienst
Leitsatz:1. Zwingende Vorgaben eines Anforderungsprofils müssen verbindlich, nachvollziehbar dokumentiert und für die Bewerber erkennbar festgelegt sein.

2. Die Frage ob und ggf. welche Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der schriftlichen Prüfung zur Kompensation einer Behinderung gewährt werden, wird in einem eigenständigen und selbständig rechtsschutzfähigen Verfahren geklärt. Die Behauptung einer tatsächlich besseren Eignung kann im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht mehr geltend gemacht werden.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 9 S 3330/08



SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 A 379/08 vom 22.06.2009

Rechtsgebiete:2. BesÜV, SächsBG, BRRG
Stichwort:Justizdienst
Leitsatz:Zur Frage der "Befähigungsvoraussetzungen" im Sinne von § 4 der 2. BesÜV in der bis 24.11.1997 geltenden Fassung

hier: Für den gehobenen vermessungstechnischen Dienst stellt das Studium des Vermessungswesens eine Befähigungsvoraussetzung im Sinne des § 4 der 2. BesÜV dar.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 A 379/08

BAG – Urteil, 7 AZR 535/08 vom 22.04.2009

Rechtsgebiete:TzBfG
Schlagworte:Befristung, Haushalt
Stichwort:Justizdienst
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BAG - Urteil, 7 AZR 535/08

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, PL 9 A 552/08 vom 01.04.2009

Rechtsgebiete:BPersVG, SächsPersVG, HG 2006/2007
Schlagworte:Personalvertretungsrecht, Weiterbeschäftigungsanspruch des Jugendstufenvertreters, Auflösungsbegehren des Arbeitgebers, verwaltungsseitiger Einstellungsstopp, Schutzbereich, Rechtsmissbrauch
Stichwort:Justizdienst
Leitsatz:Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung zur Verfügung steht, kommt es auf alle Dienststellen im Geschäftsbereich der übergeordneten Dienststelle an, bei welcher die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung gebildet ist (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 19.1.2009 - 6 P 1/08).

Lässt ein verwaltungsseitiger Einstellungsstopp Ausnahmen zu, so müssen diese so eindeutig gefasst sein, dass sich auch nur der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht von vornherein, d. h. anhand objektiver Kriterien, ausschließen lässt (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 2.11.1994, BVerwGE 97, 68).

Der Schutz des § 9 Abs. 2 SächsPersVG entfällt unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs nicht deshalb, weil der Auszubildende erst kurz vor dem Ende seiner Ausbildung zum Jugend- und Auszubildendenvertreter gewählt worden ist.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, PL 9 A 552/08


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