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Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 3330/08 vom 04.08.2009

1. Zwingende Vorgaben eines Anforderungsprofils müssen verbindlich, nachvollziehbar dokumentiert und für die Bewerber erkennbar festgelegt sein.

2. Die Frage ob und ggf. welche Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der schriftlichen Prüfung zur Kompensation einer Behinderung gewährt werden, wird in einem eigenständigen und selbständig rechtsschutzfähigen Verfahren geklärt. Die Behauptung einer tatsächlich besseren Eignung kann im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht mehr geltend gemacht werden.

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 A 379/08 vom 22.06.2009

Zur Frage der "Befähigungsvoraussetzungen" im Sinne von § 4 der 2. BesÜV in der bis 24.11.1997 geltenden Fassung

hier: Für den gehobenen vermessungstechnischen Dienst stellt das Studium des Vermessungswesens eine Befähigungsvoraussetzung im Sinne des § 4 der 2. BesÜV dar.

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, PL 9 A 552/08 vom 01.04.2009

Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung zur Verfügung steht, kommt es auf alle Dienststellen im Geschäftsbereich der übergeordneten Dienststelle an, bei welcher die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung gebildet ist (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 19.1.2009 - 6 P 1/08).

Lässt ein verwaltungsseitiger Einstellungsstopp Ausnahmen zu, so müssen diese so eindeutig gefasst sein, dass sich auch nur der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht von vornherein, d. h. anhand objektiver Kriterien, ausschließen lässt (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 2.11.1994, BVerwGE 97, 68).

Der Schutz des § 9 Abs. 2 SächsPersVG entfällt unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs nicht deshalb, weil der Auszubildende erst kurz vor dem Ende seiner Ausbildung zum Jugend- und Auszubildendenvertreter gewählt worden ist.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 8 Sa 1297/08 vom 06.01.2009

Der Rechtmäßigkeit einer auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG i. V. m. §§ 7 Abs. 3, 16 HG NW 2004/2005 gestützten Befristung aus Haushaltsgründen steht nicht entgegen, dass die Arbeitnehmerin im Befristungszeitraum ausschließlich wegen der Beachtung der gesetzlichen Mutterschutzfristen bzw. der Inanspruchnahme von Elternzeit (hier: teilweise) nicht beschäftigt werden kann. Wäre eine tatsächliche Beschäftigungsmöglichkeit zwingende Voraussetzung für die Einstellung einer Bewerberin oder die Verlängerung eines auslaufenden befristeten Arbeitsverhältnisses, führte dies zu einer Diskriminierung einer Bewerberin für eine befristete Stelle als Aushilfskraft im Sinne von § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 wegen ihres Geschlechts.

LAG-KOELN – Urteil, 9 Sa 846/08 vom 26.11.2008

1. Eine Befristung ist auch dann nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber dem Vertreter Aufgaben zuweist, die zwar der Vertretene bis zu seinem Ausfall nicht verrichtet hat, die er aber aufgrund des Arbeitsvertrages des Vertretenen nach dessen Rückkehr zuweisen könnte (Anschluss an BAG, Urteil vom 15.2.2006 - 7 AZR 232/06 - und 18.4.2007 - 7 AZR 255/06 -).

2. Durch diese Zuordnung wird der den Arbeitnehmern nach Art. 12 Abs. 1 GG zu gewährende Mindestbestandsschutz gewahrt und auch dem Gebot zur Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge nach der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Durchführung der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge genügt.

OVG-SAARLAND – Urteil, 1 A 144/08 vom 26.11.2008

Eine thermische Belastung infolge hoher Außentemperaturen kann im Dienstunfallrecht im Hinblick auf einen behaupteten Wegeunfall zwar ebenso wie sonstige Witterungseinflüsse das Tatbestandsmerkmal "äußere Einwirkung" i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, nicht aber den Begriff des "Ereignisses" im Sinne dieser Vorschrift ausfüllen. Entscheidend für das Vorliegen eines Dienstunfallereignisses ist in einem solchen Fall, ob durch die extreme Hitze - ähnlich wie dies bei Nebel, Regen, Schneefall oder Eisglätte geschehen kann - ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis - z.B. ein Herz- oder Kreislaufversagen, ein Hitzschlag oder ein Sonnenstich - ausgelöst worden ist.

BGH – Beschluss, NotZ 130/07 vom 17.11.2008

a) In die Würdigung, ob bei einem Notar eine die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung vorliegt, können außer den gegen den Notar betriebenen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung weitere, sein geschäftliches Verhalten betreffende Umstände (z.B. Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, Verletzung von Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten in der Insolvenz) einfließen.

b) Der Insolvenzschuldner ist verpflichtet, bereits erteilte Auskünfte unverzüglich und in eigener Initiative zu ergänzen oder richtigzustellen, wenn er erkennt, dass sich nicht unwesentliche Änderungen ergeben haben; ein besonderes Auskunftsverlangen des Insolvenzverwalters oder des Gerichts ist nicht erforderlich.

OLG-CELLE – Beschluss, 22 W 44/08 vom 08.10.2008

Zum Erfordernis eines richterlichen Bereitschaftsdienstes in Freiheitsentziehungssachen.

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 470/08 vom 18.09.2008

Es steht nach der aktuellen Rechtsprechung des BAG einer wirksamen sog. haushaltsrechtlichen Befristung des Arbeitsvertrages einer Justizangestellten nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG nicht entgegen, dass diese mit den in der Dienststelle regulär anfallenden Standardaufgaben beschäftigt wird (vgl. z. B. BAG v. 14.02.2007, 7 AZR 193/06).

LAG-HAMM – Urteil, 11 Sa 284/08 vom 07.08.2008

1. Der öffentliche Arbeitgeber schuldet eine Entschädigung nach § 15 Abs.2 AGG, wenn er eine Arbeitsstelle im allgemeinen Vollzugsdienst für einen Bewerberkreis "20 - 25 Jahre alt" ausschreibt und einen 28jährigen Bewerber zurückweist, weil man aufgrund der geplanten späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis an die in der Stellenausschreibung genannte Altersgrenze gebunden sei.

2. Die Benachteiligung des Bewerbers wegen seines Alters ist nicht nach § 10 Satz 3 Nr.3 AGG aus den Erwägungen zulässig, mit denen die Höchstaltersgrenze für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis gerechtfertigt wird (Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand mit Bezug der beamtenrechtlichen Versorgung):

a) Nach der Stellenausschreibung soll ein Arbeitsverhältnis und kein Beamtenverhältnis begründet werden. Das Arbeitsverhältnis eröffnet keinen Zugang zu einer beamtenrechtlichen Versorgung.

b) Die Absicht, der Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu einem späteren Zeitpunkt (bei positiver Entwicklung) eine Übernahme in das Beamtenverhältnis folgen zu lassen, führt nicht dazu, dass die Ungleichbehandlung des Bewerbers objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel i.S.v. § 10 AGG gerechtfertigt ist. Ein vorgeschaltetes Arbeitsverhältnis ist laufbahnrechtlich nicht Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst als Justizvollzugsobersekretäranwärter (Beamter auf Widerruf).

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 10 L 2/07 vom 03.04.2008

Ein Justizvollzugsbeamter, der entgegen den eindeutigen Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Justizvollzug (DSVollz) Gegenstände, insbesondere verbotene Anabolika in die Justizvollzugsanstalt einschmuggelt, um dieses Gefangenen zu überlassen, verstößt massiv gegen die ihm gemäß § 55 Abs. 2 BG LSA obliegenden Pflichten zu einer korrekten Amtsführung. Dieses Verhalten ist geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit in die Integrität des Beamten nachhaltig zu beeinträchtigen.

LAG-KOELN – Urteil, 6 Sa 751/07 vom 11.10.2007

Der Sachgrund der Vertretung für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses kannn auch vorliegen, wenn der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten "gedanklich zuordnet".

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 F 10596/07.OVG vom 22.06.2007

Für die Klage eines schwerbehinderten Menschen auf Schadensersatz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, wenn der geltend gemachte Anspruch auf einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot bei der Bewerbung auf Einstellung als Richter oder Beamter gestützt wird.

OVG-SAARLAND – Urteil, 1 R 22/06 vom 27.04.2007

1. Besoldungszahlungen an einen Beamten liegt regelmäßig kein Verwaltungsakt zugrunde; sie erfolgen vielmehr unmittelbar aufgrund Gesetzes; das gilt auch für die Zahlung des Familienzuschlags.

2. Schreiben der Zentralen Besoldungsstelle an den Beamten über eine Änderung der Stufe des ihm zustehenden Familienzuschlags haben regelmäßig lediglich informativen, nicht regelnden Charakter; entscheidend sind aber die Umstände des Einzelfalls.

3. Wird ein Nicht-Verwaltungsakt unter Bezugnahme auf § 48 SVwVfG förmlich aufgehoben, um so die Voraussetzungen für eine Rückforderung zu schaffen, so ist dies rechtswidrig und verletzt den Adressaten in seinen Rechten.

4. Zur verschärften Haftung eines Beamten nach § 12 II 2 BBesG, dem zunächst zu Recht der Familienzuschlag der Stufe 1 gezahlt wurde, weil er seiner geschiedenen Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet war und der deren Wiederverheiratung und die damit einhergehende Beendigung der Unterhaltszahlungen dem Dienstherrn nicht angezeigt hat.

5. Der Anspruch auf Rückzahlung von Bezügen nach § 12 II BBesG verjährt seit dem 1.1.2002 binnen drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste; das gilt auch für vor dem 1.1.2002 entstandene und bis zu diesem Stichtag noch nicht verjährte Rückzahlungsansprüche.

6. Eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 II 3 BBesG kann sich darauf beschränken, Ratenzahlung nur dem Grunde nach in Aussicht zu stellen, die Festlegung der Ratenhöhe aber von der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse abhängig zu machen, sofern die hierzu im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben unschlüssig und vage geblieben sind.

BSG – Urteil, B 12 KR 33/06 R vom 07.03.2007

Die mit der Angleichung der Rechengrößen in den neuen und alten Bundesländern verbundene Vereinheitlichung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1.1.2001 ist mit dem Grundgesetz vereinbar (Anschluss an BSG vom 30.3.2000 - B 12 KR 13/99 R = SozR 3-2500 § 308 Nr 1).

BAG – Urteil, 7 AZR 193/06 vom 14.02.2007

1. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und er entsprechend beschäftigt wird. Der Sachgrund erfordert die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübergehende Beschäftigung versehen sind.

2. Die nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Feststellung der Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 zulässige Beschäftigung von Aushilfskräften bei vorübergehender Abwesenheit des Planstellen- oder Stelleninhabers enthält eine § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügende Zweckbestimmung.

BGH – Urteil, RiZ(R) 2/06 vom 20.12.2006

Die Entlassung eines schwerbehinderten Richters auf Probe ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil die rechtzeitige Einschaltung des Integrationsamtes gemäß § 84 Abs. 1 SGB IX unterblieben ist. Der Verstoß gegen § 84 Abs. 1 SGB IX ist aber bei der Ausübung des in § 22 Abs. 1 DRiG eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen.

BGH – Urteil, RiZ(R) 1/06 vom 08.11.2006

Maßgeblich für die Fristberechnung des § 22 Abs. 1 DRiG ist das Ernennungsdatum des konkreten Dienstverhältnisses, um dessen Beendigung es geht. Hat der Richter die Entlassung beantragt oder der frühere Dienstherr das Richterverhältnis auf Probe aus den Gründen des § 22 DRiG beendet, und wird ein neues Richterverhältnis auf Probe durch Ernennung begründet, so beginnt die Frist von Neuem.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 17 Sa 613/06 vom 27.10.2006

1. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist aus haushaltsrechtlichen Gründen sachlich gerechtfertigt im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG, wenn die Beschäftigung als Aushilfskraft ungeachtet eines tatsächlichen Bedarfs auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 in dem Umfang erfolgt, in dem Mittel aus vorübergehend nicht in Anspruch genommenen Planstellen oder Stellenanteilen vorhanden sind.

2. Darüber hinausgehend ist eine "finanzielle Kongruenz" zwischen den vorübergehend frei gewordenen Mitteln aus der Planstelle des beurlaubten Beschäftigten und dem Vergütungsaufwand für die Ersatzkraft zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung nicht erforderlich (ebenso LAG Hamm vom 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05 und vom 14.09.2006 - 11 Sa 220/06; a.A. LAG Düsseldorf vom 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05 und LAG Düsseldorf vom 11.08.2006 - 9 Sa 459/06).

LAG-HAMM – Urteil, 5 Sa 2293/05 vom 15.08.2006

§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG erfordert eine zweckgebundene Zuweisung der Haushaltsmittel für die Erledigung von zeitlich begrenzten Tätigkeiten. Diesem Erfordernis genügt § 7 Abs. 3 Haushaltsgesetz NRW 2004/2005

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 25.05 vom 15.06.2006

1. Die Befähigungsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV sind auch dann im bisherigen Bundesgebiet erworben worden, wenn die im bisherigen Bundesgebiet absolvierten Teile der Ausbildung zeitlich mindestens die Hälfte der Gesamtausbildung ausmachen.

(Wie Urteil vom heutigen Tage BVerwG 2 C 14.05)

2. Wird mit einem Widerspruch beanstandet, dass die Höhe der Besoldung nicht der Besoldung im bisherigen Bundesgebiet entspricht, hat der Dienstherr regelmäßig auch zu prüfen, ob dem Beamten der Zuschuss gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV zusteht.

(Wie Urteil vom heutigen Tage BVerwG 2 C 17.05)

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 ME 31/06 vom 09.05.2006

Der Dienstherr unterliegt der Bindung an den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er eine Organisationsgrundentscheidung darüber trifft, ob er auch Versetzungsbewerber aus einem anderen Bundesland in den Kreis derjenigen Bewerber einbezieht, unter denen er eine Auswahl allein nach dem Maßstab der Bestenauslese vornimmt.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 41.04 vom 30.03.2006

Rechtspfleger sind bei ihrer Tätigkeit von der Einhaltung gesetzlicher Dienststundenregelungen nicht befreit.

BAG – Urteil, 7 AZR 232/05 vom 15.02.2006

1. Der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt vor, wenn der Vertreter die Aufgaben des Vertretenen übernimmt (unmittelbare Vertretung).

2. Ein Vertretungsfall iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt auch bei einer mittelbaren Vertretung vor. Bei einer mittelbaren Vertretung werden die Aufgaben des vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers ganz oder teilweise anderen Arbeitnehmern übertragen, deren Aufgaben vom Vertreter erledigt werden.

3. Der Sachgrund der Vertretung liegt auch vor, wenn der befristet beschäftigte Arbeitnehmer Aufgaben wahrnimmt, die der Arbeitgeber einem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer bei dessen unveränderter Weiterarbeit oder nach seiner Rückkehr tatsächlich und rechtlich übertragen könnte.

4. Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs bei einer auf den Sachgrund der Vertretung gestützten Befristungsabrede richten sich nach der Form der Vertretung.

LAG-HAMM – Urteil, 5 Sa 1291/05 vom 15.11.2005

Im Falle der mittelbaren Vertretung kann sich der ursächliche Zusammenhang zwischen dem vorübergehenden Ausfall eines Mitarbeiters und der Einstellung einer Ersatzkraft auch aus einer hypothetischen Umsetzungsentscheidung des Arbeitgebers ergeben, wenn der Arbeitgeber also davon absieht, dem ausfallenden Mitarbeiter tatsächlich den Arbeitsbereich zuzuweisen, den die Vertretungskraft wahrnimmt (BAG, Urteil vom 21.02.2001 - 7 AZR 107/00 -, NZA 2001, S. 1069).

Dies bedeutet jedoch nicht, dass auf die Darlegung des organisatorischen Konzepts, das der hypothetischen Umsetzungsentscheidung zugrunde liegt, durch den Arbeitgeber verzichtet werden kann. Das Vertretungskonzept selbst darf kein bloß hypothetisches sein.

OVG-SAARLAND – Beschluss, 1 W 11/05 vom 20.09.2005

1. Die Bildung des Gesamturteils im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung ist ein Akt der Gesamtwürdigung, bei dem eine rein arithmetische Vorgehensweise unzulässig ist; dabei muss der Dienstherr bei seinem zusammenfassenden Westurteil in besonderer Weise die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Bewertungsmerkmale berücksichtigen und gewichten.

2. Beurteilungsrichtlinien können durch eine vom Richtliniengeber (stillschweigend) gebilligte Verwaltungspraxis in Form gleichmäßig angewandter Beurteilungsgrundsätze ergänzt werden.

3. Gesamturteile können im Einzelfall auch dann miteinander vergleichbar sein, wenn ihnen ein unterschiedliches Verständnis der Einzelbewertungen zugrunde liegt.

4. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung, bei identischem Gesamturteil im Rahmen einer Beförderungsauswahl die Bewertung der Einzelmerkmale in den Blick zu nehmen, um zu prüfen, ob sich daraus Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung eines der Bewerber ergeben.

5. Beim Vergleich der Leistungsentwicklung können Zwischenbeurteilungen unberücksichtigt bleiben.

BGH – Beschluss, NotZ 11/05 vom 01.08.2005

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Landesjustizverwaltung im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart Bezirksnotare zu Notaren im Hauptberuf bestellen kann, wenn sich auf die ausgeschriebenen Stellen auch landesfremde Notar(assessor)en beworben haben.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 NDH L 1/04 vom 14.07.2005

1. Die Lösung von den tatsächlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil im disziplinargerichtlichen Verfahren nach § 18 Abs. 1 Satz 2 NDO ist nur dann möglich, wenn das Disziplinargericht ansonsten gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Die bloße Möglichkeit, dass das Geschehene auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus.

2. Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt grundsätzlich nur voraus, dass bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre. In den Fällen, in denen der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden so erheblich ist, dass bei einem aktiven Bamten die Entfernung aus dem Dienst erfolgen muss, ist die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich, um den mit dieser Disziplinarmaßnahme verfolgten Zwecken der Generalprävention und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes Geltung zu verschaffen.

3. Entzieht ein Rechtspfleger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und die dazu gehörige Verfahrensakte dem Geschäftsgang, um den Fortgang der Vollstreckung gegen sich oder einen Angehörigen zu verhindern, und leitet er in der Folgezeit Schreiben des Gläubigers, die den Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses betreffen, nicht an den zuständigen Rechtspfleger weiter, um zu verhindern, dass der Verlust der o.g. Unterlagen bekannt wird, setzt er sich über grundlegende Dienstpflichten eines Rechtspflegers hinweg. Die Weiterbeschäftigung eines solchen Rechtspflegers ist dem Dienstherrn nicht zuzumuten.

OLG-STUTTGART – Beschluss, Not 2/04 vom 07.04.2005

Im Bezirk des Oberlandesgeirchts Stuttgart kann die Justizverwaltung von der Bestellung eines Bewerbers mit Richteramtsbefähigung als Nurnotar absehen, sofern dieser nicht besser qualifiziert ist als ein sich ebenfalls bewerbender Bezirksnotar. Ein absoluter Vorrang einer der beiden Bewerbergruppen besteht nicht.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 PB 8.04 vom 21.03.2005

Ein Projekt für Dienststellenleiter zur richtigen Eingruppierung von Angestellten in den Serviceeinheiten von Gerichten und Staatsanwaltschaften betrifft weder Fragen der Lohngestaltung nach § 68 Abs. 1 Nr. 22 MVPersVG noch die personelle Auswahl bei Umgruppierungen im Sinne von § 68 Abs. 1 Nr. 19 MVPersVG.

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