Ein Justizvollzugsbeamter, der entgegen den eindeutigen Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Justizvollzug (DSVollz) Gegenstände, insbesondere verbotene Anabolika in die Justizvollzugsanstalt einschmuggelt, um dieses Gefangenen zu überlassen, verstößt massiv gegen die ihm gemäß § 55 Abs. 2 BG LSA obliegenden Pflichten zu einer korrekten Amtsführung. Dieses Verhalten ist geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit in die Integrität des Beamten nachhaltig zu beeinträchtigen.
Aberkennung des Ruhegehalts bei einem Justizvollzugsbeamten außer Dienst, der sich in seiner aktiven Dienstzeit einer Reihe von Unterschlagungen zum Nachteil des Personalrats der Justizvollzugsanstalt sowie anderer vermögensrechtlicher Straftaten schuldig gemacht hat.