1. In Exsamensklausuren zu fertigende Entscheidungsentwürfe sollen grundsätzlich aus sich heraus verständlich, also vollständig und nicht ergänzungsbedürftig sein und in ihren Sachverhaltsdarstellungen den zugrundeliegenden Aktenauszug nach gedanklicher Verarbeitung in seinen wesentlichen Inhalt in knapper bzw. gedrängter und vor allem geordneter Form so wiedergeben, dass der Sach- und Streitstand vom Leser ohne weiteres nachvollzogen und verstanden werden kann.
2. Diesen Anforderungen wird eine in Bezug auf entscheidungswesentliche Aussagen nur mit " Einfüge- oder Diktatanweisungen" versehene Darstellung nicht gerecht, die erst nach Ergänzung um die bezeichneten Passagen des Aufgabentextes für den Leser verständlich wird.