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juristische Person des öffentlichen Rechts

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 KSt 6.04 vom 29.12.2004

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, ZSEG, JVEG
Schlagworte:Kosten, Kostenfestsetzungsbeschluss, Erinnerung, Zuständigkeit, Berichterstatter/Spruchkörper, vorbereitendes Verfahren, Kostenerstattung, Entschädigung, Gerichtstermin, Zeitversäumnis, Verdienstausfall, juristische Person des öffentlichen Rechts, Behörde, Behördenvertreter, Terminswahrnehmung
Stichwort:juristische Person des öffentlichen Rechts
Leitsatz:1. Die Zuständigkeit des Berichterstatters/Vorsitzenden für Entscheidungen gemäß § 87a Abs. 1, 3 VwGO (hier: über Kosten) ist nicht mehr gegeben, wenn eine mündliche Verhandlung vor dem Spruchkörper stattgefunden hat und das Verfahren darin - streitig oder unstreitig - beendet worden ist.

2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden haben keinen Anspruch auf Entschädigung für die Zeitversäumnis wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins vor den Verwaltungsgerichten durch einen Bediensteten (§ 162 Abs. 1, § 173 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, §§ 19 ff. JVEG).
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 KSt 6.04



BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 13.98 vom 13.07.1999

Rechtsgebiete:BetrAVG, BGB, EStG, GG, HGB, UmwG 1969, UmwG 1994
Schlagworte:Analogie, teleologische Reduktion, Arbeitgeber i.S. des Betriebsrentenrechts, Betriebsübergang, kommunaler Eigenbetrieb, juristische Person des öffentlichen Rechts, juristische Person des Privatrechts, Umwandlung, Schuldbeitritt, Gesamtrechtsnachfolge, Versorgungsverbindlichkeit, Unverfallbarkeit, Teilwert, Bemessungsgrundlage, Gleichbehandlung, Willkürverbot, Beschränkung der Revisionszulassung.
Stichwort:juristische Person des öffentlichen Rechts
Leitsatz:Leitsätze:

1. Wandelt eine Kommune einen Eigenbetrieb, dessen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung unmittelbar zugesagt war, in eine Aktiengesellschaft um, ist diese Gesellschaft verpflichtet, Beiträge zur Insolvenzsicherung zu erbringen; § 17 Abs. 2 BetrAVG findet keine Anwendung.

2. In die Beitragsbemessungsgrundlage sind auch solche Teilwerte einzubeziehen, die auf im Umwandlungszeitpunkt bereits gezahlte Betriebsrenten oder unverfallbare Anwartschaften entfallen, wenn nach dem Umwandlungsgesetz diese Versorgungsverpflichtungen auf die Aktiengesellschaft übergegangen sind.

Urteil des 1. Senats vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 13.98

I. VG Neustadt a.d. Weinstraße vom 11.12.1996 - Az.: VG 3 K 3039/92.NW -
II. OVG Koblenz vom 28.05.1998 - Az.: OVG 12 A 11109/97 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 13.98


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