Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung genießt als mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person des bürgerlichen Rechts auch dann keine persönliche Gebührenfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 LGebG, wenn ihre Geschäftsanteile ausschließlich von Körperschaften gehalten werden, die ihrerseits dem persönlichen Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 4 LGebG unterfallen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Betätigung des privaten Rechtsträgers der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient.