Eine verlängerte Tarifbindung im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG tritt nicht ein, wenn der Betrieb einer GmbH & Co. KG seinen Zweck ändert, sie aus der für sie zuständig gewesenen Handwerks-Innung austritt und zugleich in der Handwerksrolle gelöscht wird. Begründet auch die Komplementär-GmbH durch ihre Mitgliedschaft in der Innung die Tarifbindung für die KG nicht, gilt in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 5 TVG der Inhalt des Tarifvertrages lediglich kraft Nachwirkung weiter (Ergänzung zu BAG Urteil vom 10. Dezember 1997 - 4 AZR 247/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Hinweise des Senats:
Parallelsache zu Senatsurteil vom 10. Dezember 1997 - 4 AZR 247/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen
Aktenzeichen: 4 AZR 193/97
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 10. Dezember 1997
- 4 AZR 193/97 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 28. Oktober 1994
Mannheim - 7 Ca 222/94 -
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 22. Juni 1995
Baden-Württemberg (Mannheim) - 13 Sa 26/95 -
1. Entfällt die Tarifbindung einer GmbH & Co. KG wegen Herauswachsens aus dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages und Austritts aus der Innung bei zeitnaher Löschung in der Handwerksrolle und begründet auch die Komplementär-GmbH durch ihre Mitgliedschaft in der Innung die Tarifbindung für die KG nicht, gilt in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 5 TVG der Inhalt des Tarifvertrages kraft Nachwirkung für das Arbeitsverhältnis weiter (im Anschluß an und in Fortführung von BAG Urteil vom 18. März 1992 - 4 AZR 339/91 - AP Nr. 13 zu § 3 TVG; st. Rechtsprechung, zuletzt BAG Urteil vom 28. Mai 1997 - 4 AZR 546/95 - zur Veröffentlichung vorgesehen sowie BAG Urteil vom 4. Mai 1994 - 4 AZR 418/93 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Elektrohandwerk).
2. Die Nachwirkung eines Tarifvertrages nach § 4 Abs. 5 TVG erstreckt sich nicht auf erst nach dem Ablauf des Tarifvertrages begründete Arbeitsverhältnisse. Gleiches gilt, wenn die Tarifbindung erst nach diesem Zeitpunkt eintritt, etwa weil der Arbeitnehmer vorher nicht Gewerkschaftsmitglied war und erst im Nachwirkungszeitraum der Gewerkschaft beitritt, die den nachwirkenden Tarifvertrag abgeschlossen hatte (st. Rechtsprechung des BAG seit Urteil vom 6. Juni 1958 - 1 AZR 515/57 - BAGE 6, 90 = AP Nr. 1 zu § 4 TVG Nachwirkung, zuletzt Beschluß vom 13. August 1986 - 4 ABR 2/86 - AP Nr. 1 zu § 2 MTV Ang-DFVLR; vgl. auch Beschluß vom 9. Juli 1996 - 1 ABR 55/95 - AP Nr. 9 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung).
Hinweise des Senats:
Tarifbindung bei Austritt aus Innung und Löschung in der Handwerksrolle; "Herauswachsen" aus dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages für das Elektro-Handwerk bei Arbeitnehmerüberlassung
Aktenzeichen: 4 AZR 247/96
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 10. Dezember 1997
- 4 AZR 247/96 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 28. Oktober 1994
Mannheim - 7 Ca 213/94 u. 224/94 -
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 03. November 1995
Baden-Württemberg (Mannheim) - 14 Sa 24/95 -
1. Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG setzt das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen dem Vertragsarbeitgeber und dem Dritten voraus, wonach der Arbeitnehmer aufgrund der damit eingegangenen Verpflichtung seines Arbeitgebers bei dem Dritten zur Förderung von dessen Betriebszwecken tätig wird (Bestätigung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 26. April 1995 - 7 AZR 850/94 - BAGE 80, 46 = AP Nr. 19 zu § 1 AÜG).
2. Der Einsatz eines Arbeitnehmers der Muttergesellschaft bei einer Tochtergesellschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, wenn die Tochtergesellschaft nicht über eine eigene Betriebsorganisation verfügt oder mit der Muttergesellschaft einen Gemeinschaftsbetrieb führt.
Aktenzeichen: 7 AZR 764/96
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 03. Dezember 1997
- 7 AZR 764/96 -
I. Arbeitsgericht
Köln
Urteil vom 09. Februar 1996
- 2 Ca 6262/95 -
II. Landesarbeitsgericht
Köln
Urteil vom 07. August 1996
- 7 Sa 245/96 -
Überträgt ein Arbeitgeber die Rechte aus einer Rückdeckungsversicherung, die zur Finanzierung einer Versorgungszusage geschlossen wurde, dem begünstigten Arbeitnehmer unter der aufschiebenden Bedingung, daß ein Vergleichs- oder Konkursantrag gestellt wird, so ist eine solche Forderungsabtretung in der Regel als Gläubigerbenachteiligung anfechtbar (§§ 29 ff. KO). Ob sie sogar als Gesetzesumgehung nichtig ist, bleibt unentschieden.