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Juristische Methodenlehre Auslegung Recht

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 1 AZR 198/08 vom 26.05.2009

Rechtsgebiete:AGG, BetrVG, Richtlinie 2000/78/EG
Schlagworte:Altersdifferenzierung in Sozialplan
Stichwort:Juristische Methodenlehre Auslegung Recht
Leitsatz:1. Sozialpläne dürfen eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen. Sie dürfen für rentenberechtigte Arbeitnehmer Sozialplanleistungen reduzieren oder ganz ausschließen. Die damit verbundene unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist durch § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gedeckt.

2. § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Die Regelung ist iSv. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG durch ein vom nationalen Gesetzgeber verfolgtes legitimes Ziel gerechtfertigt. Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren.
Volltext: BAG - Urteil, 1 AZR 198/08



BAG – Urteil, 9 AZR 241/08 vom 19.05.2009

Rechtsgebiete:GG, ArbGG, ArbStättV, BGB, BNichtrSchG, GastG, GewO, ZPO, NRSG
Schlagworte:Arbeitsschutz, rauchfreier Arbeitsplatz
Stichwort:Juristische Methodenlehre Auslegung Recht
Leitsatz:1. Die Ausübung der ua. von § 5 Abs. 2 ArbStättV geschützten unternehmerischen Betätigungsfreiheit wird durch gesetzliche Verbote beschränkt.

2. Ist es durch Landesgesetz verboten, in Gaststätten Tabak zu rauchen, und fällt ein dort beschäftigter Arbeitnehmer außerhalb von Rauchergaststätten und Raucherräumen in den Schutzbereich dieses Rauchverbots, kann er nach § 618 Abs. 1 BGB iVm. § 5 Abs. 1 ArbStättV verlangen, auf einem tabakrauchfreien Arbeitsplatz beschäftigt zu werden.
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 241/08

BAG – Urteil, 6 AZR 189/08 vom 23.04.2009

Rechtsgebiete:KSchG, BGB, ZPO, GG
Schlagworte:Wartezeitkündigung, Beweisverwertungsverbot
Stichwort:Juristische Methodenlehre Auslegung Recht
Leitsatz:1. Das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners eines Telefongesprächs ist verletzt, wenn der andere einen Dritten durch aktives Handeln zielgerichtet veranlasst, das Telefongespräch heimlich mitzuhören. Aus der rechtswidrigen Erlangung des Beweismittels folgt ein Beweisverwertungsverbot: Der Dritte darf nicht als Zeuge zum Inhalt der Äußerungen des Gespächspartners vernommen werden, der von dem Mithören keine Kenntnis hat.

2. Konnte ein Dritter zufällig, ohne dass der Beweispflichtige etwas dazu beigetragen hat, den Inhalt des Telefongesprächs mithören, liegt keine rechtswidrige Verletzung des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Gesprächspartners vor. In diesem Fall besteht deshalb auch kein Beweisverwertungsverbot.
Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 189/08

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 12 C 05.1898 vom 15.05.2007

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, SGB I, SGB X
Schlagworte:Wohngeld - Prozesskostenhilfe, materielle Beweislast des Antragstellers für sein zu berücksichtigendes Einkommen, Beratungs- und Amtsermittlungspflicht bei nachgewiesenem Einkommen, das den monatlichen Bedarf nicht deckt, Berücksichtigung nachträglicher Angaben über erhaltene Darlehen zur Bedarfsdeckung
Stichwort:Juristische Methodenlehre Auslegung Recht
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 12 C 05.1898


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