1. Die Vorabentscheidung über die Feststellung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten gemäß § 49 Abs. 2 BeamtVG wird gegenstandslos und erledigt sich nach § 43 Abs. 2 VwVfG "auf andere Weise", wenn ein Zeitbeamtenverhältnis als Stadtrat in Niedersachsen beendet worden ist und der Beamte ohne Unterbrechung in ein neues Zeitbeamtenverhältnis als Bürgermeister berufen wird. Dem steht § 66 Abs. 4 BeamtVG nicht entgegen.
2. Das im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung in Niedersachsen eingegangene öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis rechtfertigt keine versorgungsrechtliche Gleichbehandlung mit den als Beamte auf Widerruf eingestellten Referendaren der zweistufigen Juristenausbildung.
1. Zur Frage der Zulassung eines Unionsbürgers, der sein juristisches Studium außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich absolviert hat, zum juristischen Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg.
2. Die in § 10 Abs. 2 BVFG vorgesehenen besonderen und erleichterten Voraussetzungen der Anerkennung von Prüfungen, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt haben, dienen dem Ausgleich historisch bedingter Nachteile, die diese zahlenmäßig begrenzte Personengruppe erfahren hat, und stellen deshalb eine sachlich begründete Spezialregelung dar, die einem Unionsbürger keinen Anspruch auf Gleichbehandlung vermittelt.