Einzelfall einer Klage auf Schadensersatz und Entschädigung (Schmerzensgeld) wegen Mobbing durch Vorgesetzte. Es konnte zwar eine Persönlichkeitsrechtsverletzung festgestellt werden, jedoch weder ihre Kausalität für den Eintritt der Gesundheitsschädigung, noch ihre besondere Intensität als Voraussetzung des Schmerzensgeldanspruchs.
Der nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 1896 ff BGB bestellte Betreuer von Volljährigen ist von der Berufung zum ehrenamtlichen Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen; er gehört nicht zu den Personen, die im Sinne von § 22 Nr. 5 VwGO "fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen".
Wird ein großes Versicherungsunternehmen von ihrem Versicherungsnehmer nicht an ihrem Geschäftsort (F.), sondern an einem anderen Landgericht (Lüneburg) auf Zahlung in Anspruch genommen, sind Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen einen fingierten Schadensfall vermutet, die Angelegenheit deshalb eine Spezialabteilung bearbeitet hat und die schriftliche Information eines beim Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalts ausreichend und zumutbar war.
Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG besteht nur dann, wenn ein behinderter Beschäftigter wegen seiner Behinderung benachteiligt worden ist. Wird die - wie auch immer begründete - Vermutung, dass eine Benachteiligung wegen einer Behinderung erfolgt ist, widerlegt, liegt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut keine Grundlage für die Feststellung einer Benachteiligung und damit auch kein Rechtsgrund für eine Entschädigung vor (vlg. auch BVerwG Beschl. v. 22.02.2008 - 5 B 209/07).
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auch dem gewährt, der es unverschuldet versäumt, rechtzeitig Erziehungsgeld zu beantragen (Bestätigung von BSG vom 16.12.1999 - B 14 EG 3/98 R = BSGE 85, 231, 239 = SozR 3-7833 § 6 Nr 20).
2. Bei der Prüfung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Säumigen auch das Verschulden seines "funktionalen" Vertreters zuzurechnen.
3. Im Rahmen des Wiedereinsetzungsrechts ist eine als Jurist ausgebildete und berufstätige Auskunftsperson für einen Rechtsunkundigen regelmäßig als kompetent zur Beantwortung von Rechtsfragen anzusehen.
Die schlichte Übernahme einer vom Beschwerdeführer selbst gefertigten Rechtsbeschwerdeschrift ohne eigenverantwortliche Mitwirkung des Urkundsbeamten genügt auch dann nicht den Anforderungen des § 118 Abs. 3 StVollzG an eine wirksame Erhebung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle, wenn der Beschwerdeführer zwar Jurist, aber kein zugelassener Rechtsanwalt ist.
Die schlichte Übernahme einer vom Beschwerdeführer selbst gefertigten Rechtsbeschwerdeschrift ohne eigenverantwortliche Mitwirkung des Urkundsbeamten genügt auch dann nicht den Anforderungen des § 118 Abs. 3 StVollzG an eine wirksame Erhebung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle, wenn der Beschwerdeführer zwar Jurist, aber kein zugelassener Rechtsanwalt ist.
1. Ein zugelassener Rechtsanwalt ist gemäß § 78 Abs. 6 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 Satz ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren berechtigt, sich selbst zu vertreten.
2. Zum Anspruch eines Rechtsanwalts auf Verschaffung der Aufnahme in eine Beschäftigungsgesellschaft.
Die Parteien streiten über Kündigungen der Beklagten gegenüber dem Kläger wegen dessen Beteiligung als Filmproduzent an Product- u. Themenplacementaktivitäten, an denen auch der Geschäftsführer der Beklagten beteiligt war. Eine weitere Kündigung erhielt der Kläger, weil er sein Dienstfahrzeug und weitere Gegenstände - jeweils mit Recht zur Privatnutzung - nach Erhalt der Kündigung nicht an die Beklagte herausgab. Schließlich macht die Beklagte geltend, der Kläger sei leitender Angestellter im Sinne von § 14 Abs. 2 KSchG und beantragt, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Ihre Berufung blieb erfolglos.
1. Wenn ein Gewerkschaftssekretär einen Vertreter eines Arbeitgeberverbandes persönlich diffamiert, ist für die Entscheidung über einen Unterlassungsanspruch der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
2. Das gilt nicht, wenn die Äußerung einen Bezug zur Tätigkeit der Koalitionen hat. Den hat derjenige zu beweisen, der sich auf die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten beruft. Ist der Beweis nach der von Amts wegen durchzuführenden Beweisaufnahme nicht erbracht, verbleibt es bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
3. "Er war ein Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand." stammt nicht von Kurt Tucholsky. Das Zitat stammt von Ludwig Thoma und lautet richtig: "Er war ein guter Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand" (aus der Kurzgeschichte "Der Vertrag" über den königlichen Landgerichtsrat Alois Eschenberger).
4. Wenn man über einen Verbandsfunktionär eines Arbeitgeberverbandes, der zugleich als Rechtsanwalt tätig ist sagt, "Er war ein Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand.", beträgt der Streitwert einer Unterlassungsklage nicht 50.000 EUR. sondern allenfalls 4000 EUR.
Eine Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, die ohne eine eigene Durchdringung des Streitstoffs durch den Prozessbevollmächtigten lediglich Ausführungen des vertretenen Beteiligten selbst enthält, genügt nicht dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 VwGO; die Beschwerde ist deshalb unzulässig und zu verwerfen.
Ein Dienstordnungsangestellter einer gesetzlichen Krankenkasse ist bei Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit verpflichtet, sich auf Verlangen des Arbeitgebers einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Aus § 54 Abs. 1 LBG SH ergibt sich nicht, dass die Untersuchung ausschließlich durch einen Amtsarzt erfolgen darf.
Die Zeit, in der ein Richter oder Beamter nach Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung als juristischer Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei tätig war, ohne als Rechtsanwalt zugelassen zu sein, kann nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
Ist ein mit dem Ziel der Staatsprüfung durchgeführtes Studiums der Rechtswissenschaften - hier an der Bucerius Law School - auf der Grundlage einer einheitlichen Studienordnung zugleich darauf gerichtet, den Grad eines Baccalaureus Legum (LL.B., auch: Bachelor of Law) zu erwerben, und sind auch die für den Erweb dieses Grades erforderlichen Leistungen Teil des Studiums mit dem Ziel der Staatsprüfung, so wird mit dem Erwerb dieses Grades nicht bereits die erste Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG berufsqualifizierend abgeschlossen. Erste berufsqualifizierende Ausbildung ist in diesem Fall durchgehend das Studium der Rechtswissenschaft mit dem Ziel der Staatsprüfung, auch wenn der Grad eines Baccalaureus Legum (LL.B.) berufsqualifizierend sein sollte.
1. Zu den Voraussetzungen des vom Arbeitgeber zu leistenden Beitragszuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Angestellten, bei dem wegen Überschreitens der Jahresentgeltgrenze Versicherungsfreiheit besteht (hier: Unschädlichkeit einer selbständigen Nebentätigkeit als Rechtsanwalt).
2. Kommen für einen einheitlichen Anspruch mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht, für die verschiedene Rechtswege gegeben sind, so hat das Gericht des zulässigen Rechtswegs nach § 17 Abs. 2 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (Anschluss an BAG v. 09.07.1996 - 5 AZB 6/96 - EzA § 65 ArbGG 1979 Nr. 3).
1. Der Vertreter eines behördlichen Datenschutzbeauftragten i. S. d. § 32 a DSG NRW kann nach jeweiligem Aufgabenbereich in VerGr IV a Fallgr. 1 b/III Fallgr. 1 b BAT/VKA ("besondere Schwierigkeit und Bedeutung") eingruppiert sein.
2. Seine Tätigkeit hebt sich in der Regel nicht durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung i. S. d. VergGr. III Fallgr. 1 a BAT/VKA erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgr. 1 b heraus.
Beruht die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers für einen von mehreren Stellenbewerbern maßgeblich auf zuvor geführten Vorstellungsgesprächen, so gehört zur Auskunft über die Person der Beteiligten nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat über den für seine Entscheidung bedeutsamen Inhalt dieser Gespräche unterrichtet.
§ 9 der Dienstordnung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft ermöglicht keine Entlassung eines Dienstordnungsangestellten, wenn dieser ohne Genehmigung seines Arbeitgebers seinen dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt.
Ein Geständnis in einem Strafverfahren entfaltet in einem Zivilprozess zwar nicht die Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO, stellt aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO ein wichtiges Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen dar. Die Indizwirkung für die Wahrheit eines Geständnisses des Täters und des Gehilfen im Strafverfahren im Rahmen eines "Deal" wird nicht zwingend durch die gegenläufige beeidete Aussage des verurteilten Täters zu Gunsten des im Zivilprozess in Anspruch genommenen Gehilfen entkräftet.
Es bestehen Zweifel an der Zulässigkeit einer Haftungsfeststellungsklage, soweit die Haftungsregeln der Arbeitnehmerhaftung Anwendung finden. Denn nach der BAG-Rechtsprechung muss sich das Verschulden auch auf den konkreten Schadenseintritt erstrecken. Dieses Verschulden ist für den Umfang der Haftungserleichterungen maßgeblich. Handelt ein Arbeitnehmer mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorstands, trägt dieser die Verantwortung für die dem Geschäft innewohnenden Risiken. Fehler des Vorstands muss der Arbeitgeber sich zurechnen lassen. Sie entlasten Arbeitnehmer.
Annahmeverzug nach § 615 Satz 1 BGB setzt das Bestehen eines erfüllbaren Arbeitsverhältnisses voraus:
a)
Es verstößt grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben (§ 242), wenn sich der Arbeitnehmer im Anschluss an eine fristgerechte mündliche Kündigung des Arbeitgebers und sofortige Freistellung zunächst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mündlich einverstanden erklärt und sich später auf die fehlende Schriftform beruft (im Anschluss an BAG vom 16.09.2004 -2 AZR659/03).
b)
Ob hierin eine (konkludente) Vereinbarung über die Suspendierung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten nach Ablauf der Kündigungsfrist liegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
2.
Annahmeverzug setzt ferner die Leistungswilligkeit des Arbeitnehmers vorraus, § 297 BGB. Diese kann über den Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist hinaus bestehen, obwohl der Arbeit-nehmer auf den Vorschlag des Arbeitgebers zu erkennen gibt, er sei mit der Vertragsbeendigung einverstanden und nach Ablauf der Kündigungsfrist seine Arbeitskraft zunächst nicht wieder anbiete. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer erklärt, er brauche die Arbeit.
1. Zum Widerruf einer im Wege der Gesamtzusage unter Änderungsvorbehalt erteilten betrieblichen Altersversorgungszusage.
2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn eine Arbeitgebermaßnahme - hier: Ablösung einer Gesamtzusage durch eine Neufassung der entsprechenden Richtlinien des Arbeitgebers - nicht selbst zu einer Benachteiligung der davon betroffenen Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern führt, sondern erst die nachfolgende Rechtsentwicklung. Der Gleichbehandlungsgrundsatz schützt nicht vor späteren, im Zeitpunkt der zu beurteilenden Arbeitgebermaßnahme nicht vorhersehbaren Nachteilen, die durch Änderungen der Rechtslage entstehen.
Regelt der Arbeitgeber das In-Kraft-Treten des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zwar unter der Hauptüberschrift "Wettbewerbsverbot" jedoch ohne weitere Hervorhebung im Abschnitt "Vertragsstrafe", so ist von einer Überraschungsklausel auszugehen, die nicht Vertragsinhalt wird. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer vor Unterzeichnung des Vertrages unter ausdrücklichem Hinweis auf die "Fundstelle" auf die aufschiebende Bedingung hingewiesen wurde.
Eine Kündigungsschutzklage kann ausnahmsweise wegen fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig sein, wenn die Wirksamkeit eines anderen vor oder gleichzeitig mit dem Ablauf der Kündigungsfrist eintretenden Beendigungstatbestands unstreitig oder rechtkräftig festgestellt ist.
Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 6 Abs. 2 und des § 6 Abs. 3 Nr. 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Fassung des AAÜG-Änderungsgesetzes von 1996 und des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes von 2001 über die Berücksichtigung von Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen zusatz- und sonderversorgter Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung (im Anschluss an BVerfGE 100, 59).
Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 6 Abs. 2 und des § 6 Abs. 3 Nr. 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Fassung des AAÜG-Änderungsgesetzes von 1996 und des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes von 2001 über die Berücksichtigung von Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen zusatz- und sonderversorgter Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung (im Anschluss an BVerfGE 100, 59).
Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 6 Abs. 2 und des § 6 Abs. 3 Nr. 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Fassung des AAÜG-Änderungsgesetzes von 1996 und des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes von 2001 über die Berücksichtigung von Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen zusatz- und sonderversorgter Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung (im Anschluss an BVerfGE 100, 59).