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Jurisdiktion

Entscheidungen der Gerichte

BVERFG – Urteil, 2 BvE 2/08 vom 30.06.2009

1. Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker - das heißt die staatsangehörigen Bürger - der Mitgliedstaaten die Subjekte demokratischer Legitimation bleiben.

2. a) Sofern die Mitgliedstaaten das Vertragsrecht so ausgestalten, dass unter grundsätzlicher Fortgeltung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung eine Veränderung des Vertragsrechts ohne Ratifikationsverfahren herbeigeführt werden kann, obliegt neben der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften eine besondere Verantwortung im Rahmen der Mitwirkung, die in Deutschland innerstaatlich den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG genügen muss (Integrationsverantwortung) und gegebenenfalls in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren eingefordert werden kann.

b) Ein Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht erforderlich, soweit spezielle Brückenklauseln sich auf Sachbereiche beschränken, die durch den Vertrag von Lissabon bereits hinreichend bestimmt sind. Auch in diesen Fällen obliegt es allerdings dem Bundestag und - soweit die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, dem Bundesrat - seine Integrationsverantwortung in anderer geeigneter Weise wahrzunehmen.

3. Die europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner Staaten darf nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt. Dies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prägen, sowie für solche politischen Entscheidungen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten.

4. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon <EUV-Lissabon>) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 <30 f.>; 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <188>: dort zum ausbrechenden Rechtsakt). Darüber hinaus prüft das Bundesverfassungsgericht, ob der unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gewahrt ist (vgl. BVerfGE 113, 273 <296>). Die Ausübung dieser verfassungsrechtlich radizierten Prüfungskompetenz folgt dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, und sie widerspricht deshalb auch nicht dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV-Lissabon); anders können die von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV-Lissabon anerkannten grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen souveräner Mitgliedstaaten bei fortschreitender Integration nicht gewahrt werden. Insoweit gehen die verfassungs- und die unionsrechtliche Gewährleistung der nationalen Verfassungsidentität im europäischen Rechtsraum Hand in Hand.

BVERFG – Urteil, 2 BvE 5/08 vom 30.06.2009

1. Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker - das heißt die staatsangehörigen Bürger - der Mitgliedstaaten die Subjekte demokratischer Legitimation bleiben.

2. a) Sofern die Mitgliedstaaten das Vertragsrecht so ausgestalten, dass unter grundsätzlicher Fortgeltung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung eine Veränderung des Vertragsrechts ohne Ratifikationsverfahren herbeigeführt werden kann, obliegt neben der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften eine besondere Verantwortung im Rahmen der Mitwirkung, die in Deutschland innerstaatlich den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG genügen muss (Integrationsverantwortung) und gegebenenfalls in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren eingefordert werden kann.

b) Ein Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht erforderlich, soweit spezielle Brückenklauseln sich auf Sachbereiche beschränken, die durch den Vertrag von Lissabon bereits hinreichend bestimmt sind. Auch in diesen Fällen obliegt es allerdings dem Bundestag und - soweit die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, dem Bundesrat - seine Integrationsverantwortung in anderer geeigneter Weise wahrzunehmen.

3. Die europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner Staaten darf nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt. Dies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prägen, sowie für solche politischen Entscheidungen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten.

4. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon <EUV-Lissabon>) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 <30 f.>; 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <188>: dort zum ausbrechenden Rechtsakt). Darüber hinaus prüft das Bundesverfassungsgericht, ob der unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gewahrt ist (vgl. BVerfGE 113, 273 <296>). Die Ausübung dieser verfassungsrechtlich radizierten Prüfungskompetenz folgt dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, und sie widerspricht deshalb auch nicht dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV-Lissabon); anders können die von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV-Lissabon anerkannten grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen souveräner Mitgliedstaaten bei fortschreitender Integration nicht gewahrt werden. Insoweit gehen die verfassungs- und die unionsrechtliche Gewährleistung der nationalen Verfassungsidentität im europäischen Rechtsraum Hand in Hand.

BVERFG – Urteil, 2 BvR 1010/08 vom 30.06.2009

1. Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker - das heißt die staatsangehörigen Bürger - der Mitgliedstaaten die Subjekte demokratischer Legitimation bleiben.

2. a) Sofern die Mitgliedstaaten das Vertragsrecht so ausgestalten, dass unter grundsätzlicher Fortgeltung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung eine Veränderung des Vertragsrechts ohne Ratifikationsverfahren herbeigeführt werden kann, obliegt neben der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften eine besondere Verantwortung im Rahmen der Mitwirkung, die in Deutschland innerstaatlich den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG genügen muss (Integrationsverantwortung) und gegebenenfalls in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren eingefordert werden kann.

b) Ein Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht erforderlich, soweit spezielle Brückenklauseln sich auf Sachbereiche beschränken, die durch den Vertrag von Lissabon bereits hinreichend bestimmt sind. Auch in diesen Fällen obliegt es allerdings dem Bundestag und - soweit die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, dem Bundesrat - seine Integrationsverantwortung in anderer geeigneter Weise wahrzunehmen.

3. Die europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner Staaten darf nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt. Dies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prägen, sowie für solche politischen Entscheidungen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten.

4. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon <EUV-Lissabon>) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 <30 f.>; 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <188>: dort zum ausbrechenden Rechtsakt). Darüber hinaus prüft das Bundesverfassungsgericht, ob der unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gewahrt ist (vgl. BVerfGE 113, 273 <296>). Die Ausübung dieser verfassungsrechtlich radizierten Prüfungskompetenz folgt dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, und sie widerspricht deshalb auch nicht dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV-Lissabon); anders können die von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV-Lissabon anerkannten grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen souveräner Mitgliedstaaten bei fortschreitender Integration nicht gewahrt werden. Insoweit gehen die verfassungs- und die unionsrechtliche Gewährleistung der nationalen Verfassungsidentität im europäischen Rechtsraum Hand in Hand.

BVERFG – Urteil, 2 BvR 1022/08 vom 30.06.2009

1. Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker - das heißt die staatsangehörigen Bürger - der Mitgliedstaaten die Subjekte demokratischer Legitimation bleiben.

2. a) Sofern die Mitgliedstaaten das Vertragsrecht so ausgestalten, dass unter grundsätzlicher Fortgeltung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung eine Veränderung des Vertragsrechts ohne Ratifikationsverfahren herbeigeführt werden kann, obliegt neben der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften eine besondere Verantwortung im Rahmen der Mitwirkung, die in Deutschland innerstaatlich den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG genügen muss (Integrationsverantwortung) und gegebenenfalls in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren eingefordert werden kann.

b) Ein Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht erforderlich, soweit spezielle Brückenklauseln sich auf Sachbereiche beschränken, die durch den Vertrag von Lissabon bereits hinreichend bestimmt sind. Auch in diesen Fällen obliegt es allerdings dem Bundestag und - soweit die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, dem Bundesrat - seine Integrationsverantwortung in anderer geeigneter Weise wahrzunehmen.

3. Die europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner Staaten darf nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt. Dies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prägen, sowie für solche politischen Entscheidungen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten.

4. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon <EUV-Lissabon>) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 <30 f.>; 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <188>: dort zum ausbrechenden Rechtsakt). Darüber hinaus prüft das Bundesverfassungsgericht, ob der unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gewahrt ist (vgl. BVerfGE 113, 273 <296>). Die Ausübung dieser verfassungsrechtlich radizierten Prüfungskompetenz folgt dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, und sie widerspricht deshalb auch nicht dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV-Lissabon); anders können die von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV-Lissabon anerkannten grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen souveräner Mitgliedstaaten bei fortschreitender Integration nicht gewahrt werden. Insoweit gehen die verfassungs- und die unionsrechtliche Gewährleistung der nationalen Verfassungsidentität im europäischen Rechtsraum Hand in Hand.

BVERFG – Urteil, 2 BvR 1259/08 vom 30.06.2009

1. Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker - das heißt die staatsangehörigen Bürger - der Mitgliedstaaten die Subjekte demokratischer Legitimation bleiben.

2. a) Sofern die Mitgliedstaaten das Vertragsrecht so ausgestalten, dass unter grundsätzlicher Fortgeltung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung eine Veränderung des Vertragsrechts ohne Ratifikationsverfahren herbeigeführt werden kann, obliegt neben der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften eine besondere Verantwortung im Rahmen der Mitwirkung, die in Deutschland innerstaatlich den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG genügen muss (Integrationsverantwortung) und gegebenenfalls in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren eingefordert werden kann.

b) Ein Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht erforderlich, soweit spezielle Brückenklauseln sich auf Sachbereiche beschränken, die durch den Vertrag von Lissabon bereits hinreichend bestimmt sind. Auch in diesen Fällen obliegt es allerdings dem Bundestag und - soweit die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, dem Bundesrat - seine Integrationsverantwortung in anderer geeigneter Weise wahrzunehmen.

3. Die europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner Staaten darf nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt. Dies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prägen, sowie für solche politischen Entscheidungen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten.

4. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon <EUV-Lissabon>) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 <30 f.>; 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <188>: dort zum ausbrechenden Rechtsakt). Darüber hinaus prüft das Bundesverfassungsgericht, ob der unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gewahrt ist (vgl. BVerfGE 113, 273 <296>). Die Ausübung dieser verfassungsrechtlich radizierten Prüfungskompetenz folgt dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, und sie widerspricht deshalb auch nicht dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV-Lissabon); anders können die von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV-Lissabon anerkannten grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen souveräner Mitgliedstaaten bei fortschreitender Integration nicht gewahrt werden. Insoweit gehen die verfassungs- und die unionsrechtliche Gewährleistung der nationalen Verfassungsidentität im europäischen Rechtsraum Hand in Hand.

BVERFG – Urteil, 2 BvR 182/09 vom 30.06.2009

1. Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker - das heißt die staatsangehörigen Bürger - der Mitgliedstaaten die Subjekte demokratischer Legitimation bleiben.

2. a) Sofern die Mitgliedstaaten das Vertragsrecht so ausgestalten, dass unter grundsätzlicher Fortgeltung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung eine Veränderung des Vertragsrechts ohne Ratifikationsverfahren herbeigeführt werden kann, obliegt neben der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften eine besondere Verantwortung im Rahmen der Mitwirkung, die in Deutschland innerstaatlich den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG genügen muss (Integrationsverantwortung) und gegebenenfalls in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren eingefordert werden kann.

b) Ein Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht erforderlich, soweit spezielle Brückenklauseln sich auf Sachbereiche beschränken, die durch den Vertrag von Lissabon bereits hinreichend bestimmt sind. Auch in diesen Fällen obliegt es allerdings dem Bundestag und - soweit die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, dem Bundesrat - seine Integrationsverantwortung in anderer geeigneter Weise wahrzunehmen.

3. Die europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner Staaten darf nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt. Dies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prägen, sowie für solche politischen Entscheidungen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten.

4. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon <EUV-Lissabon>) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 <30 f.>; 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <188>: dort zum ausbrechenden Rechtsakt). Darüber hinaus prüft das Bundesverfassungsgericht, ob der unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gewahrt ist (vgl. BVerfGE 113, 273 <296>). Die Ausübung dieser verfassungsrechtlich radizierten Prüfungskompetenz folgt dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, und sie widerspricht deshalb auch nicht dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV-Lissabon); anders können die von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV-Lissabon anerkannten grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen souveräner Mitgliedstaaten bei fortschreitender Integration nicht gewahrt werden. Insoweit gehen die verfassungs- und die unionsrechtliche Gewährleistung der nationalen Verfassungsidentität im europäischen Rechtsraum Hand in Hand.

BGH – Beschluss, StB 20/08 vom 26.03.2009

1. Hat der Bundesgerichtshof über die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Beschluss des erstinstanzlich zuständigen Senats eines Oberlandesgerichts zu entscheiden, so hat er das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts in vollem Umfang eigenständig zu prüfen (Aufgabe von BGHSt 35, 39).

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Straftat nach § 19 Abs. 1 KWKG die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c KWKG erheblich gefährdet.

3. Es verstößt nicht gegen Art. 25 GG, dass § 35 AWG den Geltungsbereich materiellen deutschen Strafrechts auf Taten erstreckt, die von deutschen Staatsbürgern im Ausland begangen werden.

BVERFG – Beschluss, 2 BvM 9/03 vom 06.12.2006

Zu Anforderungen an den Verzicht auf diplomatische Immunität.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 5 BV 05.1586 vom 20.11.2006

Für eine Klage, die sich unmittelbar gegen den Widerruf eines für Deutschland erteilten europäischen Patents durch eine Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts richtet, ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.

BGH – Urteil, XII ZR 79/04 vom 11.10.2006

a) Zu den Voraussetzungen des kanonischen Rechts für die Wirksamkeit einer Ehe, die syrische Staatsangehörige in Syrien vor dem Priester einer chaldäischen Kirche geschlossen haben, wenn der Ehemann entweder der römisch-katholischen oder der (as)syrisch-katholischen und die Ehefrau der syrisch-orthodoxen Kirche angehört.

b) Zur Frage des auf den Scheidungsantrag der Ehefrau anzuwendenden Sachrechts, wenn beide Parteien im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit als Asylbewerber oder zumindest als Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Deutschland lebten.

c) Zur Frage, ob die Unscheidbarkeit der Ehe nach kanonischem Recht mit Art. 6 Abs. 1 GG und deutschem ordre public vereinbar ist (Aufgabe des Senatsbeschlusses BGHZ 41, 136, 147 und des Senatsurteils BGHZ 42, 7, 11).

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 2 Ausl A 36/06 vom 23.08.2006

Zu den Gründen, die einer Auslieferung eines Verfolgten in die Türkei unter dem Blickwinkel von Art. 6 EuMRK entgegenstehen können.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 12 VA 2/04 vom 27.06.2005

1. Die Frage, ob eine Zivil- oder Handelssache i.S. von Art. 1 I HZÜ vorliegt, ist aufgrund einer autonom-staatsvertraglichen Qualifikation zu beantworten. Maßgebend ist, ob bei der Rechtsverfolgung private oder öffentliche Interessen im Vordergrund stehen. Wird eine auf einen Kartellverstoß gestützte Sammelklage nach US-amerikanischem Recht (class action) erhoben, die auch auf die Verpflichtung eines deutschen Unternehmens zur Zahlung von Strafschadenersatz (treble damages) an alle Arzneimittelkonsumenten in den USA gerichtet ist, so handelt es sich nicht um eine Zivil- und Handelssache in diesem Sinne.

2. Hilfsweise stünde der Anordnung der Zustellung dieser Klage im Wege internationaler Rechtshilfe im Inland der Souveränitätsvorbehalt gem. Art. 13 I HZÜ entgegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Sammelklage missbräuchlich erhoben wird, weil sie unter Ausnutzung publizistischen Drucks und der unbegrenzten Höhe des möglichen Strafschadensersatzes nur auf die Erzwingung eines Vergleichs abzielt. Die Offensichtlichkeit des Missbrauchs kann sich daraus ergeben, dass die als extraterritorialer Kartellrechtsverstoß bezeichneten Handlungen im Einklang mit einem Importverbot nach dem Recht der USA stehen.

OLG-KOBLENZ – Urteil, 10 U 1744/97 vom 17.12.2004

1. Zur Bildung von Immissionsrichtwerten bei Vorliegen einer "Gemengelage" von Industrie- und Wohnnutzung.

2. Bei Einhaltung der Richtwerte der TA-Lärm durch den Industriebetrieb begründen ihm gegenüber zusätzliche Einwirkungen von öffentlichen Verkehrsanlagen grundsätzlich auch dann keine privaten Abwehrrechte, wenn die Gesamtimmissionsbelastung dadurch erhöht wird.

EUGH – Urteil, C-405/01 vom 30.09.2003

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 39 Absatz 4 EG ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nur dann berechtigt, seinen Staatsangehörigen die Stellen des Kapitäns und des Ersten Offiziers der Handelsschiffe unter seiner Flagge vorzubehalten, wenn die den Kapitänen und Ersten Offizieren dieser Schiffe zugewiesenen hoheitlichen Befugnisse tatsächlich regelmäßig ausgeübt werden und nicht nur einen sehr geringen Teil ihrer Tätigkeit ausmachen.

Die Tragweite dieser Ausnahme von der Freizügigkeit der Arbeitnehmer betreffend die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung ist nämlich auf das zu beschränken, was zur Wahrung der allgemeinen Belange des betreffenden Mitgliedstaats unbedingt erforderlich ist; diese würden nicht gefährdet, wenn hoheitliche Befugnisse nur sporadisch oder ausnahmsweise von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten ausgeübt würden.

( vgl. Randnrn. 44, 50, Tenor 1 )

2. Ein genereller Ausschluss der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten vom Zugang zur Beschäftigung als Kapitän oder Erster Offizier der Handelsmarine kann nicht mit den Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit nach Artikel 39 Absatz 3 EG gerechtfertigt werden, da das Recht der Mitgliedstaaten, die Freizügigkeit aus diesen Gründen einzuschränken, nicht bezweckt, Wirtschaftsbereiche wie den der Handelsmarine oder Berufe wie den des Kapitäns oder des Ersten Offiziers von Handelsschiffen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung von der Anwendung dieses Grundsatzes auszunehmen, sondern den Mitgliedstaaten die Möglichkeit verschaffen soll, Personen die Einreise oder den Aufenthalt im Staatsgebiet zu verwehren, deren Einreise oder Aufenthalt in diesem Staatsgebiet für sich genommen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellen würde.

( vgl. Randnrn. 48-49 )

3. Die Erfuellung der Verpflichtungen, die der Vertrag oder das abgeleitete Recht den Mitgliedstaaten auferlegen, kann nicht an eine Bedingung der Gegenseitigkeit geknüpft werden.

( vgl. Randnr. 61 )

4. Artikel 39 EG ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, den Zugang der Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten zu den Stellen des Kapitäns und des Ersten Offiziers von Handelsschiffen unter seiner Flagge einem Gegenseitigkeitsvorbehalt zu unterstellen.

( vgl. Randnr. 62, Tenor 2 )

BGH – Urteil, V ZR 261/02 vom 28.03.2003

a) Für die Gehaltsklage aus dem Dienstverhältnis eines Geistlichen der Heilsarmee ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auch dann gegeben, wenn die Begründetheit des Anspruchs davon abhängt, ob der Geistliche wirksam aus dem Dienst entlassen worden ist.

b) Für den Justizgewährungsanspruch gegenüber einer Kirche oder Glaubensgemeinschaft ist bei einer innerkirchlichen Streitigkeit weder die Unterscheidung von Amts- und Dienstverhältnis noch die zwischen kirchlichem Amtsrecht und vermögensrechtlicher Folge von Bedeutung.

c) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht schränkt nicht die Justizgewährungspflicht ein, wohl aber das Maß der Justiziabilität der angegriffenen Entscheidung.

d) Besteht die Möglichkeit, innerkirchliche Streitigkeiten durch die Anrufung kircheneigener Gerichte oder Schlichtungsgremien beizulegen, besteht für die Anrufung staatlicher Gerichte vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs kein Rechtsschutzbedürfnis.

e) Eine von der geistlichen Grundordnung und von dem Selbstverständnis der Kirche oder Glaubensgemeinschaft getragene Maßnahme nach autonomem Kirchen- oder Gemeinschaftsrecht kann durch staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern nur auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

f) Die Wirksamkeitskontrolle ist darauf beschränkt, ob die Maßnahme gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und in dem des ordre public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben.

g) Auch bestandskräftig gewordene Entscheidungen eines kirchlichen Gerichts unterliegen nur der Wirksamkeitskontrolle.

h) Die Frage, ob ein Geistlicher aus dem Dienst wirksam entlassen ist, unterfällt der autonomen Entscheidung der Kirche oder Glaubensgemeinschaft.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 S 2224/02 vom 24.01.2003

1. Die dem Luftfahrt-Bundesamt in § 27 a Abs. 2 LuftVO erteilte Verordnungsermächtigung umfasst auch die Befugnis, zeitliche Flugverkehrsbeschränkungen festzulegen.

2. Eine Flughafengesellschaft kann keine eigenen Rechte aus der "Ersten Luftverkehrsfreiheit" ableiten, die sich die Teilnehmer der Staatenkonferenz von Chicago am 7.12.1944 in Art. I Abschnitt 1 der Transitvereinbarung gewährt haben.

3. Das in dem genannten Abkommen enthaltene Recht, das Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten ohne Landung überfliegen zu dürfen, bezieht sich nicht auf Landeanflüge.

4. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs gewährt nur Luftfahrtunternehmen das Recht zur Ausübung von Verkehrsrechten. Konkrete Flugrouten sind nicht Bestandteil dieser gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Luftverkehrsfreiheit.

5. Ein Schweizer Luftverkehrsunternehmen kann sich nicht auf deutsche Grundrechte berufen.

6. Die Regelung von Anflugverfahren für einen Flughafen durch eine Rechtsverordnung ist kein unzulässiges Einzelfallgesetz.

7. Das Luftfahrt-Bundesamt durfte bei der zeitlichen Beschränkung von Anflügen auf den Flughafen Zürich maßgeblich berücksichtigen, dass die aus seinem Betrieb erwachsenden ökonomischen Vorteile fast ausschließlich der Schweiz zugute kommen, die vom Fremdenverkehr abhängigen deutschen Gemeinden am Hochrhein und im Südschwarzwald dagegen zu Recht fluglärmbedingte Einbußen in diesem Erwerbszweig befürchten.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 10 TG 2627/99 vom 21.11.2000

1. Der Bundesrechnungshof ist als eine oberste Bundesbehörde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BRHG) befugt, gegenüber Stellen oder Rechtsträgern außerhalb der Bundesverwaltung nach § 94 Abs. 1 BHO Regelungen mit unmittelbarer Außenwirkung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG zu treffen, die - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - auch für vorläufig vollziehbar erklärt werden können.

2. Dem Bundesrechnungshof fehlt daher insoweit regelmäßig das Rechtsschutzinteresse für den beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Ankündigung, Anordnung bzw. Durchsetzung von Prüfungsmaßnahmen nach § 94 BHO. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn bei einem vorherigen Erlass einer für sofort vollziehbar erklärten Prüfungsankündigung/-anordnung ein verwaltungsrechtliches Eilverfahren auf der Grundlage von § 80 Abs. 5 VwGO nicht vermeidbar gewesen wäre, weil der von der Anordnung betroffene Rechtsträger vorher bereits zum Ausdruck gebracht hat, angekündigte örtliche Erhebungen aus rechtlichen Gründen nicht dulden bzw. erbetene Auskünfte nicht erteilen zu wollen.

BSG – Urteil, B 7 AL 66/98 R vom 05.08.1999

Anwartschaftsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen im Ausland hängen in erster Linie davon ab, ob der "Entsandte" sein Arbeitsentgelt weiterhin vom inländischen Hoheitsträger bezog und weiterhin in dessen Organisation eingegliedert war.

EUGH – Urteil, C-188/91 vom 21.01.1993

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Absprachen, die der durch das Übereinkommen EWG/EFTA-Länder über ein gemeinsames Versandverfahren geschaffene Gemischte Ausschuß für die Durchführung dieses Übereinkommens verabschiedet, sind wegen des unmittelbaren Zusammenhangs, in dem sie mit dem Übereinkommen stehen, Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung; der Gerichtshof ist somit dafür zuständig, im Wege der Vorabentscheidung über ihre Auslegung zu entscheiden.

Der nicht bindende Charakter dieser Absprachen steht einer Entscheidung des Gerichtshofes über ihre Auslegung nicht entgegen. Wenn sie auch keine Rechte für den einzelnen begründen können, auf die dieser sich vor den nationalen Gerichten berufen könnte, so sind die nationalen Gerichte dennoch verpflichtet, sie bei der Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu berücksichtigen, zumal wenn sie für die Auslegung der Bestimmungen des Übereinkommens von Nutzen sind.

2. Dem durch das Übereinkommen EWG/EFTA-Länder über ein gemeinsames Versandverfahren geschaffenen Gemischten Ausschuß ist es nach den Artikeln 11 Absatz 4 und 15 Absatz 2 dieses Übereinkommens nicht verwehrt, eine Empfehlung auszusprechen, wonach die Nämlichkeit der Waren durch Verschluß zu sichern ist, wenn die Eingangszollstelle des Mitgliedstaats der EFTA nicht die Bestimmungszollstelle ist.

3. Einer höheren Zollbehörde eines Mitgliedstaats ist es nach den Artikeln 11 Absatz 4 und 15 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens EWG/EFTA-Länder über ein gemeinsames Versandverfahren in Verbindung mit Artikel 65 Buchstabe d der Anlage II zu dem Übereinkommen nicht verwehrt, den allgemeinen Rahmen festzulegen, innerhalb dessen die der Abgangszollstelle verliehene Befugnis, von der Verschlusspflicht zu entbinden, auszuüben ist.

4. Der Gerichtshof kann im Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag nicht über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht entscheiden.

EUGH – Urteil, 6-72 vom 21.02.1973

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. IN DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE, DIE IN ANWENDUNG DER WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DER GEMEINSCHAFT ERGEHT, HAT DIE KOMMISSION DIE WESENTLICHEN TATSACHEN, AUF DIE SIE SICH STÜTZT, IN ZWAR GEDRÄNGTER, ABER DOCH KLARER FORM ZU BEZEICHNEN. IN IHRER ENTSCHEIDUNG BRAUCHT SIE NICHT ALLES ZU WIDERLEGEN, WAS WÄHREND DES VERWALTUNGSVERFAHRENS VORGEBRACHT WIRD.

2. EINE ENTSCHEIDUNG IST IM SINNE DES VERTRAGES ORDNUNGSGEMÄSS ZUGESTELLT, WENN SIE IHREM ADRESSATEN ZUGEHT UND DIESER IN DIE LAGE VERSETZT WORDEN IST, VON IHR KENNTNIS ZU NEHMEN.

3. HAT EINE JURISTISCHE PERSON IHREN SITZ IN EINEM DRITTLAND, SO IST FÜR DIE WAHL DER AMTSSPRACHE, IN DER DIE ENTSCHEIDUNG AN SIE ZU RICHTEN IST, DARAUF ABZUSTELLEN, WELCHE BEZIEHUNGEN INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES ZWISCHEN IHR UND EINEM MITGLIEDSTAAT DER GEMEINSCHAFT BESTEHEN.

4. DER UMSTAND, DASS DIE TOCHTERGESELLSCHAFT EIGENE RECHTSPERSÖNLICHKEIT BESITZT, VERMAG NOCH NICHT AUSZUSCHLIESSEN, DASS IHR VERHALTEN DER MUTTERGESELLSCHAFT ZUGERECHNET WERDEN KANN. DIES GILT NAMENTLICH DANN, WENN DIE TOCHTERGESELLSCHAFT IHR MARKTVERHALTEN NICHT AUTONOM BESTIMMT, SONDERN IM WESENTLICHEN WEISUNGEN DER MUTTERGESELLSCHAFT BEFOLGT.

5. AUF EINE TRANSAKTION, WELCHE DIE MARKTBEDINGUNGEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT BEEINFLUSST, IST DAS GEMEINSCHAFTSRECHT UNABHÄNGIG DAVON ANWENDBAR, OB DAS AUFTRETENDE UNTERNEHMEN EINEN SITZ IM HOHEITSGEBIET EINES DER MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT HAT.

6. AUF DIE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN MASSNAHMEN, WELCHE DIE STRUKTUR DES UNTERNEHMENS BETREFFEN, UND VERHALTENSWEISEN, DIE SICH AUF DEN MARKT AUSWIRKEN, KANN ES NICHT ANKOMMEN, DENN JEDE STRUKTURELLE MASSNAHME KANN DIE MARKTVERHÄLTNISSE BEEINFLUSSEN, SOFERN SIE DAS UNTERNEHMEN GRÖSSER UND WIRTSCHAFTLICH STÄRKER MACHT.

7. DAS ARGUMENT, ARTIKEL 3 BUCHSTABE F DES VERTRAGES ENTHALTE NUR EINEN ALLGEMEINEN, RECHTLICH UNVERBINDLICHEN PROGRAMMSATZ, VERKENNT, DASS ARTIKEL 3 DIE VERFOLGUNG DER ZIELE, DIE ER AUFSTELLT, ALS UNERLÄSSLICH FÜR DIE ERFÜLLUNG DER AUFGABEN DER GEMEINSCHAFT ANSIEHT.

8. WENN ARTIKEL 3 BUCHSTABE F DIE ERRICHTUNG EINES SYSTEMS VORSIEHT, DAS DEN WETTBEWERB INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES VOR VERFÄLSCHUNGEN SCHÜTZT, SO FORDERT ER ERST RECHT, DASS DER WETTBEWERB NICHT AUSGESCHALTET WIRD.

9. DIE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN, DIE DER VERTRAG UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN DESHALB ZULÄSST, WEIL DIE VERSCHIEDENEN VERTRAGSZIELE MITEINANDER IN EINKLANG GEBRACHT WERDEN MÜSSEN, FINDEN IN DEN ERFORDERNISSEN DER ARTIKEL 2 UND 3 EINE GRENZE, BEI DEREN ÜBERSCHREITEN DIE GEFAHR BESTEHT, DASS EINE ABSCHWÄCHUNG DES WETTBEWERBS DEN ZIELSETZUNGEN DES GEMEINSAMEN MARKTES ZUWIDERLÄUFT.

10. FÜR DIE ENTSCHEIDUNG MUSS AUF GEIST, AUFBAU UND WORTLAUT VON ARTIKEL 86 SOWIE AUF SYSTEM UND ZIELE DES VERTRAGES ZURÜCKGEGRIFFEN WERDEN. DIE HIER ANSTEHENDEN PROBLEME LASSEN SICH DAHER NICHT DURCH EINEN VERGLEICH ZWISCHEN DIESEM ARTIKEL UND EINIGEN BESTIMMUNGEN DES EGKS-VERTRAGS LÖSEN.

11. AUF VERSCHIEDENEN EBENEN STREBEN DIE ARTIKEL 85 UND 86 DAS GLEICHE ZIEL DER AUFRECHTERHALTUNG EINES WIRKSAMEN WETTBEWERBS IM GEMEINSAMEN MARKT AN. DIE BEEINTRÄCHTIGUNG DES WETTBEWERBS, DIE VERBOTEN IST, WENN SIE DAS ERGEBNIS EINES UNTER ARTIKEL 85 FALLENDEN VERHALTENS IST, KANN NICHT DADURCH ZULÄSSIG WERDEN, DASS DIESES VERHALTEN UNTER DEM EINFLUSS EINES BEHERRSCHENDEN UNTERNEHMENS ZUM ERFOLG FÜHRT UND IN EINEN ZUSAMMENSCHLUSS DER BETEILIGTEN UNTERNEHMEN MÜNDET.

12. ARTIKEL 86 DES VERTRAGES NENNT EINE REIHE VON MISSBRÄUCHLICHEN VERHALTENSWEISEN, GIBT ABER KEINE ERSCHÖPFENDE AUFZÄHLUNG DER ARTEN DER NACH DEM VERTRAG VERBOTENEN MISSBRÄUCHLICHEN AUSNUTZUNG EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG.

ARTIKEL 86 BEZIEHT SICH NICHT NUR AUF VERHALTENSWEISEN, DURCH DIE DEN VERBRAUCHERN EIN UNMITTELBARER SCHADEN ERWACHSEN KANN, SONDERN AUCH AUF SOLCHE, DIE IHNEN DURCH EINEN EINGRIFF IN DIE STRUKTUR DES TATSÄCHLICHEN WETTBEWERBS, VON DEM ARTIKEL 3 BUCHSTABE F DES VERTRAGES HANDELT, SCHADEN ZUFÜGEN. EIN MISSBRÄUCHLICHES VERHALTEN KANN DAHER VORLIEGEN, WENN EIN UNTERNEHMEN IN BEHERRSCHENDER STELLUNG DIESE - GLEICHGÜLTIG MIT WELCHEN MITTELN UND VERFAHREN - DERGESTALT VERSTÄRKT, DASS DER ERREICHTE BEHERRSCHUNGSGRAD DEN WETTBEWERB WESENTLICH BEHINDERT, DASS ALSO NUR NOCH UNTERNEHMEN AUF DEM MARKT BLEIBEN, DIE IN IHREM MARKTVERHALTEN VON DEM BEHERRSCHENDEN UNTERNEHMEN ABHÄNGEN.

ES KANN UNABHÄNGIG VON EINEM VERSCHULDEN ALS MISSBRÄUCHLICH ANGESEHEN WERDEN, WENN EIN UNTERNEHMEN EINE SO BEHERRSCHENDE STELLUNG EINNIMMT, DASS DURCH EINE WESENTLICHE, DIE HANDLUNGSFREIHEIT DES VERBRAUCHERS AUF DEM MARKT ERNSTLICH GEFÄHRDENDE ÄNDERUNG DER ANGEBOTSSTRUKTUR DIE VERTRAGSZIELE UMGANGEN WERDEN; EIN SOLCHER FALL IST NOTWENDIG GEGEBEN, WENN PRAKTISCH JEDER WETTBEWERB AUSGESCHALTET WIRD.

13. AUF DIE FRAGE DES URSÄCHLICHEN ZUSAMMENHANGS ZWISCHEN DER BEHERRSCHENDEN STELLUNG UND DER MISSBRÄUCHLICHEN AUSNUTZUNG KOMMT ES NICHT AN, DENN DIE VERSTÄRKUNG DER STELLUNG EINES UNTERNEHMENS KANN OHNE RÜCKSICHT DARAUF, MIT WELCHEN MITTELN UND VERFAHREN SIE ERREICHT WORDEN IST, MISSBRÄUCHLICH UND NACH ARTIKEL 86 DES VERTRAGES VERBOTEN SEIN, SOFERN SIE BEWIRKT, DASS DER WETTBEWERB WESENTLICH BEHINDERT WIRD.

14. DIE ABGRENZUNG DES BETROFFENEN MARKTES IST VON WESENTLICHER BEDEUTUNG, DENN DIE WETTBEWERBSMÖGLICHKEITEN LASSEN SICH NUR NACH MASSGABE DERJENIGEN MERKMALE DER FRAGLICHEN ERZEUGNISSE BEURTEILEN, DIE SIE ZUR BEFRIEDIGUNG EINES GLEICHBLEIBENDEN BEDARFS BESONDERS GEEIGNET UND MIT ANDEREN ERZEUGNISSEN NUR IN GERINGEM MASSE AUSTAUSCHBAR ERSCHEINEN LASSEN. ES KANN ABER NUR DANN DAVON AUSGEGANGEN WERDEN, DASS ERZEUGNISSE EINEN BESONDEREN MARKT HABEN, WENN SIE NICHT NUR DURCH DIE BLOSSE TATSACHE ZU INDIVIDUALISIEREN SIND, DASS SIE FÜR DIE VERPACKUNG BESTIMMTER ERZEUGNISSE VERWENDET WERDEN, SONDERN AUSSERDEM DURCH BESONDERE PRODUKTIONSMERKMALE, DIE IHNEN FÜR DIESE ZWECKBESTIMMUNG EINE SPEZIFISCHE EIGNUNG VERLEIHEN.

15. EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG AUF DEM MARKT DER LEICHTMETALLVERPACKUNGEN FÜR FLEISCH - UND FISCHKONSERVEN KANN NICHT AUSSCHLAGGEBEND SEIN, SOLANGE NICHT NACHGEWIESEN IST, DASS DIE WETTBEWERBER AUS ANDEREN BEREICHEN DES MARKTES FÜR LEICHTMETALLVERPACKUNGEN NICHT IN DER LAGE SIND, DANK EINER EINFACHEN UMSTELLUNG AUF DIESEM MARKT MIT HINREICHENDER STÄRKE AUFZUTRETEN, UM EIN ERNST ZU NEHMENDES GEGENGEWICHT ZU BILDEN.

EUGH – Urteil, 9-60 vom 14.07.1961

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. EINE KLAGE EINER PRIVATPERSON IM SINNE VON ARTIKEL 35 IST NUR ZULÄSSIG, WENN DIE KLAGENDE PARTEI UNTERNEHMEN IM SINNE VON ARTIKEL 80 IST.

2. AUSSER DER EIGENTLICHEN FÖRDERUNG SIEHT DER VERTRAG NUR DIEJENIGEN VORGÄNGE ALS PRODUKTION AN, DENEN ER DIESE EIGENSCHAFT AUSDRÜCKLICH BEILEGT UND DIE IN DER NOMENKLATUR DER ANLAGE I DEFINIERT SIND.

DIE TÄTIGKEITEN DER HARTZERKLEINERUNG, DES SIEBENS UND WASCHENS WERDEN DER KOHLENERZEUGUNG ALS NEBENTÄTIGKEITEN ZUGERECHNET; WERDEN SIE JEDOCH VON EINEM UNTERNEHMEN AUSGEUEBT, DAS DIE KOHLE NICHT SELBST FÖRDERT, SO BILDEN SIE KEINE TÄTIGKEITEN DER KOHLENERZEUGUNG.

3. DIE SCHADENSERSATZKLAGEN IM SINNE VON ARTIKEL 40 UNTERSCHEIDEN SICH VON DEN NICHTIGKEITSKLAGEN SOWOHL NACH IHREM GEGENSTAND ALS AUCH NACH DEN MÖGLICHEN KLAGEGRÜNDEN. DIE SCHADENSERSATZKLAGEN SIND NÄMLICH NICHT AUF DIE BESEITIGUNG EINER BESTIMMTEN MASSNAHME, SONDERN LEDIGLICH AUF DIE WIEDERGUTMACHUNG EINES SCHADENS GERICHTET, DER DURCH EINE EINEN AMTSFEHLER DARSTELLENDE HANDLUNG ODER UNTERLASSUNG ENTSTANDEN IST. AUSSERDEM IST EINE VERURTEILUNG DER HOHEN BEHÖRDE NUR BEI VORLIEGEN EINES AMTSFEHLERS MÖGLICH, WÄHREND MIT DER NICHTIGKEITSKLAGE ALLE VIER IN ARTIKEL 33 GENANNTEN GRÜNDE GELTEND GEMACHT WERDEN KÖNNEN. DEMZUFOLGE UNTERSCHEIDEN SICH DIE BEFUGNISSE DES GERICHTSHOFES NACH ARTIKEL 40 DEUTLICH VON DER BEFUGNIS, DIE ER IM RAHMEN DES NICHTIGKEITSVERFAHRENS AUSZUÜBEN HAT.

4. DIE IN ARTIKEL 40 ERFOLGTE BEZUGNAHME AUF ARTIKEL 34 SCHLIESST JEDE VERWEISUNG AUS; SIE GILT VIELMEHR FÜR DIE FÄLLE, IN DENEN ARTIKEL 34 NICHT ANWENDBAR IST.

5. DA ARTIKEL 40 NICHT DIE IN DEN ARTIKELN 33 UND 35 FESTGELEGTEN BESCHRÄNKUNGEN DES KREISES DER KLAGEBERECHTIGTEN ENTHÄLT UND DA SICH NICHTIGKEITS - UND SCHADENSERSATZKLAGEN DEUTLICH VONEINANDER UNTERSCHEIDEN, IST FÜR DIE ERHEBUNG VON SCHADENSERSATZKLAGEN DAS BESTEHEN ÄHNLICHER EINSCHRÄNKUNGEN, WIE SIE FÜR DIE ERHEBUNG VON NICHTIGKEITSKLAGEN VORGESEHEN SIND, AUSZUSCHLIESSEN.

6. DAS RECHTLICHE VORBRINGEN DES KLAEGERS ZUR STÜTZUNG SEINES KLAGEANTRAGS KANN IM VERLAUF DES VERFAHRENS ERGÄNZT UND NÄHER AUSGEFÜHRT WERDEN.

7. DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 4 BUCHSTABE A MUSS IM HINBLICK AUF ARTIKEL 2 UND 3 BUCHSTABE B ERFOLGEN UND INSBESONDERE DEN ZIELEN DIESER BESTIMMUNG RECHNUNG TRAGEN, NÄMLICH " IN FORTSCHREITENDER ENTWICKLUNG DIE VORAUSSETZUNGEN ZU SCHAFFEN, DIE VON SICH AUS DIE RATIONELLSTE VERTEILUNG DER ERZEUGUNG... SICHERN ", UND " ALLEN... VERBRAUCHERN DES GEMEINSAMEN MARKTES GLEICHEN ZUGANG ZU DER PRODUKTION ZU SICHERN ".

8. DER IN ARTIKEL 4 BUCHSTABE A NIEDERGELEGTE GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS WURDE VOR ALLEM IM INTERESSE DER PRODUKTION DER GEMEINSCHAFT AUFGESTELLT. WENN ER ÜBERDIES AUF ORDNUNGSGEMÄSS EINGEFÜHRTE WAREN AUS DRITTEN LÄNDERN ERSTRECKT WORDEN IST, SO GESCHAH DIES NICHT ZUM SCHUTZ DIESER WAREN ODER IHRER ERZEUGER, SONDERN UM ZU VERMEIDEN, DASS DURCH EINE BEHINDERUNG DES FREIEN VERKEHRS DIESER WAREN ZUGLEICH DER FREIE VERKEHR VON ERZEUGNISSEN DER GEMEINSCHAFT SELBST IN TATSÄCHLICHER HINSICHT VERRINGERT ODER BEEINTRÄCHTIGT WERDE. WENN DIE HOHE BEHÖRDE ALSO IHRE VERPFLICHTUNG, DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT ZUR BEACHTUNG VON ARTIKEL 4 BUCHSTABE A ANZUHALTEN, NICHT EINHÄLT, SO KÖNNEN DIE IHRER HOHEIT UNTERWORFENEN PERSONEN SICH MIT RECHT ALS IN IHREN BERECHTIGTEN ERWARTUNGEN ODER IHREN RECHTEN VERLETZT BETRACHTEN UND VERLANGEN, DASS DER IHNEN AUF DIESE WEISE VERURSACHTE SCHADEN ERSETZT WERDE. ANDERS IST DIE LAGE JEDOCH, WENN ES SICH UM ERZEUGNISSE AUS DRITTEN LÄNDERN HANDELT. DENN WENN AUCH ARTIKEL 4 BUCHSTABE A AUF DIESE ERZEUGNISSE UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ANWENDUNG FINDET, SO IST DIESER RECHTLICHE VORTEIL DOCH NUR EINE REFLEXWIRKUNG DER GARANTIE, DIE DER VERTRAG DEN IN DER GEMEINSCHAFT HERGESTELLTEN ERZEUGNISSEN GEWÄHREN WOLLTE. DIE PRODUZENTEN AUS DRITTEN LÄNDERN SOWIE DIE HÄNDLER, DIE DEREN ERZEUGNISSE VERTREIBEN, KÖNNEN SOMIT NICHT UNTER BERUFUNG AUF DIE VERLETZUNG EINES IHNEN ANGEBLICH ZUSTEHENDEN SUBJEKTIVEN RECHTS EINEN SCHADENSERSATZANSPRUCH GELTEND MACHEN, WENN DER FALL EINTRETEN SOLLTE, DASS DIE VORERWÄHNTE REGEL ZU IHREM NACHTEIL NICHT ANGEWANDT WIRD.

9. DER GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS, DER DEN MITGLIEDSTAATEN UNTERSAGT, ORDNUNGSMÄSSIG IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSEN AUS DRITTEN LÄNDERN DEN ZUGANG ZU IHREM STAATSGEBIET ZU VERWEHREN, GILT NICHT FÜR DEN VERSUCH EINER UNMITTELBAREN EINFUHR IN EINEN MITGLIEDSTAAT, WELCHER LEDIGLICH DER ANSCHEIN EINER EINFUHR IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT VERLIEHEN WURDE, DENN NACH ARTIKEL 73 DES VERTRAGES IST DIE HANDHABUNG DER EINFUHRLIZENZEN SACHE DER REGIERUNG DESJENIGEN STAATES, AUF DESSEN GEBIET DER BESTIMMUNGSORT DER EINFUHREN LIEGT.

AUCH WENN MAN DAVON AUSGEHT, DASS DIE MITGLIEDSTAATEN SICH GEGEN DERARTIGE PRAKTIKEN DURCH ANWENDUNG DES IN ARTIKEL 71 VORGESEHENEN GEGENSEITIGEN BEISTANDS SCHÜTZEN KÖNNEN, SO IST DOCH DIE VERPFLICHTUNG, SICH DIESES MITTELS ZU BEDIENEN, NICHT GESCHAFFEN WORDEN, UM DIE INTERESSEN ETWAIGER DRITTER, SONDERN LEDIGLICH, UM DIE INTERESSEN DER GEMEINSCHAFT ZU SCHÜTZEN. AUS DER NICHTANWENDUNG DES VERFAHRENS DES GEGENSEITIGEN BEISTANDS KÖNNEN DAHER DRITTE NICHT IM RAHMEN EINER KLAGE AUS ARTIKEL 40 DES VERTRAGES EIN RECHT ABLEITEN, PRAKTIKEN VORZUNEHMEN, DIE JENES VERFAHREN GERADE UNTERBINDEN SOLL, UND FÜR DIESE PRAKTIKEN GERICHTLICHEN SCHUTZ ZU BEANSPRUCHEN.

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 2650/05 vom 10.03.2009

OLG-HAMM – Beschluss, 19 W 21/08 vom 02.10.2008

BAG – Urteil, 4 AZR 1/06 vom 13.09.2006

EUGH – Urteil, C-343/04 vom 18.05.2006

BVERFG – Urteil, 2 BvR 383/03 vom 17.06.2004

OLG-KOELN – Urteil, 4 UF 183/01 vom 18.03.2003

EGMR – Entscheidung, Beschwerde Nr. 59021/00 vom 12.12.2002

EGMR – Entscheidung, Beschwerde Nr. 52207/99 vom 12.12.2001

BVERFG – Beschluss, 2 BvR 1290/99 vom 12.12.2000


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