JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > J > Junktimklausel
| Rechtsgebiete: | Nds AGWVG, NWG, WVG |
| Schlagworte: | Ausschuss, Flächenmaßstab, Legitimation, Mindestbeitrag, Mindeststimmrecht, Unterhaltungsverband, Verbandsausschuss, Verbandsversammlung, Wasser- und Bodenverband |
| Stichwort: | Junktimklausel |
| Leitsatz: | Wenn ein Unterhaltungsverband in seinem Satzungsrecht einen Mindestbeitrag nach § 101 Abs. 3 Satz 2 NWG ohne das entsprechende Mindeststimmrecht nach § 101 Abs. 3 Satz 3 NWG verankert hat, ist der nach der inneren Verbandsverfassung anstelle einer Verbandsversammlung zur Änderung der Satzung berufene Verbandsausschuss legitimiert, diesen Fehler durch eine Satzungsänderung zu beheben. Ihm fehlt nicht die Legitimation für diese Satzungsänderung, weil er selbst ohne ein in der Satzung vorgesehenes Mindeststimmrecht gewählt wurde; vielmehr ist lediglich die Regelung über den Mindestbeitrag unwirksam, solange nicht insgesamt ein dem § 101 Abs. 3 Sätze 2 und 3 NWG entsprechender Zustand hergestellt ist. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 13 LB 162/05 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, DSchG, GG, StBauFG |
| Schlagworte: | Abriss, Bekanntmachung, Denkmalschutz, Genehmigung, Hinweis, Konkretisierung, Sanierungsbebauungsplan, Sanierungssatzung, Sanierungsziele |
| Stichwort: | Junktimklausel |
| Leitsatz: | Der unterlassene Hinweis auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156 BauGB (vgl. § 143 Abs. 2 Satz 2 BauGB) hat auf die Wirksamkeit der Bekanntmachung einer Sanierungssatzung keinen Einfluss. Sanierungsziele können Vorhaben und Maßnahmen nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch dann entgegengehalten werden, wenn noch kein Sanierungsbebauungsplan erlassen wurde. Wenn seit Erlass der Sanierungssatzung ein längerer Zeitraum verstrichen ist - hier nahezu 14 Jahre -, setzt dies allerdings voraus, dass die entsprechenden Sanierungsziele auch ohne einem Bebauungsplan hinlänglich konkret festliegen und die Gemeinde die Sanierung nach wie vor vorantreibt. Die verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Beschränkungen der §§ 144, 145 BauGB sind als Bestimmungen des Inhalts und der Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu beurteilen. Die gesetzlich angeordneten Beschränkungen sind Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums im Sinne des Art 14 Abs. 2 GG. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 9 UE 4145/96 | |
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