Die Entscheidung über die Bewährung des Juniorprofessors oder der Juniorprofessorin gem. § 41 Abs. 1 Satz 3 HSG LSA ist eine "berufsbezogene Prüfung" und am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen.
Die kapazitätsrechtlich zu bildende Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin ist eine reine Dienstleitungseinheit. Ihr kann daher kapazitätsrechtlich kein Studiengang (hier Molekulare Medizin) zugeordnet werden.