Die Entscheidung über die Bewährung des Juniorprofessors oder der Juniorprofessorin gem. § 41 Abs. 1 Satz 3 HSG LSA ist eine "berufsbezogene Prüfung" und am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen.
Die kapazitätsrechtlich zu bildende Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin ist eine reine Dienstleitungseinheit. Ihr kann daher kapazitätsrechtlich kein Studiengang (hier Molekulare Medizin) zugeordnet werden.
1. Die von der Hochschule generell funktionsbezogen gewährte Lehrdeputatsermäßigung für den Prodekan in dem maximal zulässigen Umfang von 4 Semesterwochenstunden (§ 6a LVVO) ist auch im kapazitätsbeschränkten Studium der Humanmedizin grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ein auf den konkreten Amtsinhaber bezogener Beschluss ist nicht erforderlich.
2. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Universität im Rahmen der Berechnung der Lehrnachfrage bei Vorlesungen weiterhin eine Betreuungsrelation von g = 180 zugrunde legt.
Es bestand in Baden-Württemberg vor Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes - LHG -, d.h. vor dem 06.01.2005, keine Veranlassung, Wissenschaftliche Assistenten, die für eine Ernennung zum Juniorprofessor vorgesehen waren, kapazitätsrechtlich gesondert zu behandeln und für diesen Personenkreis kraft richterlicher Notkompetenz eine höhere Lehrverpflichtung als 4 SWS zugrunde zu legen.
Beschäftigungszeiten als wissenschaftlicher Assistent sind auf die Höchstdauer der der Einstellung von Juniorprofessoren vorausgehenden Promotions- und Beschäftigungsphase anzurechnen.
1. Die Rahmengesetzgebung des Bundes ist auf inhaltliche Konkretisierung und Gestaltung durch die Länder angelegt. Den Ländern muss ein eigener Bereich politischer Gestaltung von substantiellem Gewicht bleiben.
2. Ein Ausnahmefall i. S. v. Art. 75 Abs. 2 GG liegt vor, wenn die Rahmenvorschriften ohne die in Einzelheiten gehenden oder unmittelbar geltenden Regelungen verständigerweise nicht erlassen werden könnten, diese also schlechthin unerlässlich sind.