1. Hilfe nach § 41 SGB VIII setzt nicht voraus, daß der junge Volljährige seine Verselbständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erreichen wird.
2. Die Vor- und Nachrangregelung in § 10 Abs. 2 SGB VIII stellt nicht auf einen Schwerpunkt in bezug auf eine der beiden Hilfeleistungen ab, sondern allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen. Konkurrieren Jugendhilfeleistungen mit den in Satz 2 genannten Maßnahmen der Eingliederungshilfe, so ist nach Satz 2 die Sozialhilfe vorrangig, konkurrieren Jugendhilfeleistungen mit anderen (als den in Satz 2 genannten) Sozialhilfeleistungen, so ist nach Satz 1 die Jugendhilfe vorrangig.
Urteil des 5. Senats vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 -
I. VG Koblenz vom 05.12.1996 - Az.: VG 5 K 175/96 -
II. OVG Koblenz vom 04.09.1997 - Az.: OVG 12 A 10558/97 -