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Jugoslawien

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 13 S 1983/00 vom 15.06.2001

1. Ein Ausländer ist bereits dann im Sinne von § 30 Abs. 3 und 4 AuslG unanfechtbar ausreisepflichtig, wenn ihm bestandskräftig die Abschiebung angedroht worden ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.2.2001 - 1 C 23.00 -).

2. Zur freiwilligen Ausreise nach Jugoslawien bedarf es, da derzeit das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien bestehende Rückübernahmeabkommen suspendiert ist, außer einem gültigen Reisepass keines weiteren Rückreisedokuments, auch keines "Putni List".

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 7 UE 3645/99.A vom 15.02.2000

1. Albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo sind gegenwärtig und auf absehbare Zeit in der serbischen Provinz Kosovo mangels effektiver Gebietsgewalt des jugoslawischen Staates hinreichend sicher vor politischer Verfolgung.

2. Aufgrund der hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung für jeden zurückkehrenden albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo kann offen bleiben, ob dieser seine Heimat vorverfolgt verlassen hat bzw. ob ihm heute in Jugoslawien außerhalb der Provinz Kosovo politische Verfolgung unter dem Gesichtspunkt einer staatlichen Gruppenverfolgung oder aus individuellen Gründen drohen würde.

3. Die zum Asylrecht entwickelten Grundsätze zur "inländischen Fluchtalternative" sind auch im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu berücksichtigen.

4. Der Bejahung einer inländischen Fluchtalternative im Kosovo für zurückkehrende Kosovo-Albaner steht weder entgegen, dass der jugoslawische Staat dort seine Gebietsgewalt vorübergehend verloren hat noch, dass in diesen Fällen der Herkunftsort und das gegenwärtig und auf absehbare Zeit verfolgungssichere Gebiet zusammenfallen.

5. Fallen Herkunftsort und verfolgungssicheres Gebiet zusammen, so erübrigt sich die Prüfung anderer als durch die politische Verfolgung bedingter Nachteile und Gefahren am Ort der inländischen Fluchtalternative. Solche Gefahren können dann allein im Rahmen der Prüfung des § 53 AuslG Berücksichtigung finden.

6. Das Nichtbestehen einer Abschiebemöglichkeit in das verfolgungssichere Gebiet steht der Bejahung einer inländischen Fluchtalternative dann nicht entgegen, wenn der Betroffene dieses Gebiet jedenfalls freiwillig in zumutbarer Weise erreichen kann.

7. Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK oder nach § 53 Abs. 6 AuslG steht albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo regelmäßig nicht zur Seite.

8. Ein beschränkender Hinweis in der Abschiebungsandrohung auf das sichere Teilgebiet des Herkunftsstaates (hier: die Provinz Kosovo) ist weder bundesgesetzlich vorgesehen noch zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten.

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