1. Der Fachsenat hält an seiner Auffassung fest, dass der Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugend- und Auszubildendenvertreters allein auf die konkrete Ausbildungsdienststelle beschränkt ist.
2. Eine öffentlich-rechtliche Dienststelle ist bei eigener Stellenbewirtschaftung auf Grund eines zugewiesenen Budgets hinsichtlich des Bestehens eines freien ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes für die Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters personalvertretungsrechtlich wie eine private Betriebsstätte nach den in der Arbeitsgerichtsbarkeit entwickelten Grundsätzen zu behandeln und kann sich deshalb bei der Einrichtung von Arbeitsplätzen - von Missbrauchsfällen abgesehen - auf ihre "unternehmerische Entscheidungsfreiheit" berufen.