Einzelfall eines nach den §§ 54 Nr. 1, 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AufenthG sofort vollziehbar ausgewiesenen, in Strafhaft befindlichen jungen Türken, dessen Aussetzungsantrag mit Blick auf detaillierte Berichte des Sozialdienstes der JVA über seine positive Entwicklung in der Haft mit günstiger Prognose, die die Ausländerbehörde wegen angenommener Unvereinbarkeit mit dem dem Strafvollzug zugrunde liegenden Strafurteil bei ihrer Ausweisungsentscheidung nicht berücksichtigt hat, Erfolg hatte.
Einheitliche Zuständigkeit der großen Strafvollstreckungskammer für die bedingte Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen Restfreiheitsstrafe und der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus, wenn Strafe und Maßregel in einem Urteil verhängt worden sind.
1. Im Rahmen der Kriminal- und Sozialprognose ist eine vergleichende Betrachtung der in der Person des Verurteilten die Anlasstat bestimmenden Faktoren mit dessen Entwicklung im Strafvollzug geboten.
2. Im Falle einer zur Tatzeit gegebenen, die Anlasstat auslösenden Störung der Persönlichkeitsreifung eines noch einem Jugendlichen gleichstehenden Heranwachsenden kommt dem Umstand, dass die Reifeverzögerung während des Vollzugs mit der Folge weitgehender persönlicher Stabilisierung aufgearbeitet worden ist, besonderes Gewicht zu.
1. Die Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 456 a StPO liegt im Ermessen der Vollstreckungsbehörde und muss die Interessen des Verurteilten gegen die Gründe abwägen, die gegen ein Absehen von der Vollstreckung sprechen. Bei der zutreffenden Ermessensentscheidung sind regelmäßig die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die Dauer des bisher verbüßten Teils der Strafe, die persönliche Lage des Verurteilten sowie das öffentliche Interesse im Hinblick auf generalpräventive Gesichtspunkte und die Wirkung einer Absehensanordnung auf andere Gefangene und die Öffentlichkeit abzuwägen.
2. Ob eine andere Entscheidung als die von der Generalstaatsanwalt- Schaft getroffene in Betracht gekommen oder zu verantworten gewesen wäre, hat der Senat im Rahmen seiner beschränkten Nachprüfungsmöglichkeiten nicht zu prüfen. Er stellt lediglich fest, ob der Sachverhalt von der Generalstaatsanwaltschaft ausreichend ermittelt, zutreffend wiedergegeben, die gesetzlichen Bestimmungen beachtet wurden und kein Ermessensfehler vorliegt ( § 23 ff. EGGVG, § 456 a StPO).
1. Die Ausweisung eines nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen ist wegen eines unheilbaren Verfahrensfehlers rechtswidrig, wenn die Verfahrensanforderungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG - hier: wegen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens - nicht eingehalten werden (im Anschluss an das Urteil vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7.04 -, zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).
2. Auch eine längere Strafhaft berührt die Rechte aus Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 nicht (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 -, Cetinkaya, und Urteil vom 7. Juli 2005 - Rs. C-373/03 -, Aydinli).
3. Das Gemeinschaftsrecht lässt eine Ausweisung ausnahmslos nur aus spezialpräventiven Gründen zu, d.h. zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die von dem einzelnen Ausländer persönlich ausgehen, nicht aber - tragend oder auch nur mittragend - zur (generalpräventiven) Abschreckung anderer Ausländer.
Zur Verpflichtung des besonderen Vollstreckungsleiters (§ 85 Abs. 2 JGG), bei Änderung der Umstände die gemäß § 85 Abs. 5 JGG übertragene Vollstreckung zurückzunehmen.
Zur Verpflichtung des besonderen Vollstreckungsleiters (§ 85 Abs. 2 JGG), bei Änderung der Umstände die gemäß § 85 Abs. 5 JGG übertragene Vollstreckung zurückzunehmen.
Bis zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage hat der Senat keine Bedenken, dass der in § 29 StVollzG enthaltene und in Nr. 24 VVJug verdeutlichte und mit dem Erziehungsauftrag zu vereinbarende Rechtsgedanke grundsätzlich eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Kontrolle der Post eines Gefangenen im Jugendstrafvollzug darstellt
1. Die Abgabe der Vollstreckung einer nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogenen Jugendstrafe an die Staatsanwaltschaft ist nicht nach § 85 Abs. 6 S. 1 2. Hs. JGG bindend, wenn der Verurteilte das 24. Lebensjahr nicht vollendet hat. Dies gilt auch dann, wenn das Lebensalter des Verurteilten nicht sicher feststeht.
2. Ein in dem zu vollstreckenden Urteil zugunsten eines Verurteilten angenommenes Geburtsdatum bleibt grundsätzlich auch für das Vollstreckungsverfahren maßgebend, soweit es auf Altersgrenzen ankommt.
Die Anordnung von Führungsaufsicht nach §§ 7 JGG, 68 f Abs. 1 StGB im Jugendstrafrecht setzt voraus, dass bei einer zugrundeliegenden Vorsatztat mindestens eine Jugendstrafe von zwei Jahren (in den Fällen des § 181 b StGB von einem Jahr) verwirkt worden wäre (im Anschluss an OLG Hamm NStZ-RR 1998, 61; entgegen OLG München NStZ-RR2002, 183).
Der Gesichtspunkt der Schwere der Schuld ist bei der Entscheidung gemäß § 88 JGG über die Aussetzung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung mit zu berücksichtigen.
Es ist daran festzuhalten, daß auch nach der Neufassung des § 88 Abs. 1 JGG nach Abgabe der Vollstreckung einer nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogenen Jugendstrafe an die Staatsanwaltschaft gem. § 85 Abs. 5 JGG die Strafvollstreckungskammer die Prüfung, ob die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung in Betracht kommt, nicht nach § 57 StGB, sondern weiterhin nach Maßgabe des § 88 JGG vorzunehmen hat (Fortführung von OLG Hamm StV 1996, 277).
Zur bedingten Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe.
OLG Hamm Beschluß 28.10.1999 - 2 Ws 317/99 -
2 Ws 318/99
3 AR 2338/99 GStA Hamm
3 AR 2339/99 GStA Hamm
79 VRs 51/98 StA Dortmund
84 VRs 55/99 StA Dortmund
61 StVK 456/99 LG Hagen
61 StVK 457/99 LG Hagen
Bis zur gesetzlichen Regelung des Jugendstrafvollzugs ist für eine Verlegung von Gefangenen in eine sozialtherapeutische Anstalt § 9 StVollzG entsprechend anwendbar. Die Vollzugsbehörde kann bei ihrer Ermessensentscheidung neben Sicherheitsbedenken auch berücksichtigen, dass der von Abschiebung bedrohte Gefangene mit den besonderen therapeutischen Mitteln und sozialen Hilfen ihrer sozialtherapeutischen Anstalt nicht behandelbar ist.