Das Gericht darf einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer beweiserheblichen Tatsachenfrage nur dann mit der Begründung ablehnen, es verfüge aufgrund eines nicht von ihm eingeholten Gutachtens über die erforderliche Sachkunde, wenn es dieses Gutachten nach den Regeln des Sachverständigenbeweises zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht hat.
Die Vorschriften über die Annahmeberufung (§ 313 StPO) sind im Jugendstrafverfahren anwendbar, wenn ein Heranwachsender unter Anwendung des Erwachsenenstrafrechts zu einer Geldstrrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen verurteilt wurde.
Die Verurteilung wegen einer wesentlich leichter wiegenden Straftat als angeklagt rechtfertigt eine teilweise Auferlegung der Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse nach § 465 Abs. 2 StPO auch unter dem Gesichtspunkt eines "fiktiven Teilfreispruchs" jedenfalls dann nicht, wenn der Angeklagte als Jugendlicher von den Kosten und Auflagen bereits nach § 74 JGG freigestellt worden ist und sein Pflichtverteidiger aus der Staatskasse honoriert worden ist.
1. An die Wahrscheinlichkeit des künftigen Wohlverhaltens eines "Erstverbüßers" ist dann ein strengerer Maßstab anzulegen, wenn er bewährungsbrüchig geworden ist und dadurch bewiesen hat, daß der von ihm vermittelte günstige Eindruck falsch war.
2. Das Gesetz sieht Vorgaben oder Fristen für den Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung über die Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht vor.
1. An die Wahrscheinlichkeit des künftigen Wohlverhaltens eines "Erstverbüßers" ist dann ein strengerer Maßstab anzulegen, wenn er bewährungsbrüchig geworden ist und dadurch bewiesen hat, daß der von ihm vermittelte günstige Eindruck falsch war.
2. Das Gesetz sieht Vorgaben oder Fristen für den Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung über die Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht vor.
Im Jugendstrafverfahren ist die Nebenklage aufgrund der am Erziehungszweck orientierten Verfahrensgestaltung grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn die Anklagevorwürfe Straftaten aus allen Altersstufen ohne erkennbaren Schwerpunkt im Heranwachsenden- oder Erwachsenenstadium betreffen (Rn.3).
Das versehentlich unterlassene Auferlegen der notwendigen Auslagen eines Freigesprochenen auf die Staatskasse kann nicht im Wege einer Urteilsberichtigung nachgeholt werden. Ist insoweit - wie im jugendgerichtlichen Berufungsverfahren - eine sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung nicht zulässig, so verbleibt es bei der fehlerhaften Auslagenentscheidung. Eine analoge Anwendung von § 33 a StPO zugunsten des Freigesprochenen kommt nicht in Betracht.
Werden in einem Jugendstrafverfahren dem Angeklagten Taten zur Last gelegt, die er teils als Jugendlicher und teils als Heranwachsender begangen haben soll, so ist auch hinsichtlich letzterer eine Nebenklage nicht zulässig.
1. Enthalten Allgemeine Versicherungsbedingungen (hier in einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung) eine Klausel, nach der der Versicherer von der Leistung frei wird, wenn der Versicherungsfall infolge der vorsätzlichen Ausführung oder des strafbaren Versuchs eines Vergehens oder Verbrechens durch die versicherte Person eintritt, so werden die gesetzlichen Straftatbestände Tatbestandsmerkmale der versicherungsvertraglichen Ausschlußregelung; dabei hat sich die zivilrechtliche Bewertung des Verhaltens des Versicherten nach strafrechtlichen Gesichtspunkten zu richten.
2. War die versicherte Person zur Zeit des Versicherungsfalls Jugendlicher (§ 1 Abs. 2 JGG), so kommt es für die Leistungsfreiheit auch auf seine Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG an.
Ändert das Berufungsgericht im Jugendstrafverfahren auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin sowohl den Schuld- als auch den Rechtsfolgenausspruch zuungunsten des Angeklagten ab, so kann dieser das Berufungsurteil nicht mehr mit der Revision anfechten, wenn er seinerseits ebenfalls Berufung eingelegt hatte.
1. Nach vollständiger Verbüßung einer Gasamtfreiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht ist für den "automatischen" Eintritt der Führungsaufsicht kraft Gesetzes nach § 68 f StGB Voraussetzung, dass der Gesamtfreiheitsstrafe wenigstens eine wegen einer Vorsatztat verhängte Einzelstrafe von mindestens 2 Jahren zugrundeliegen muß.
2. Die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte finden auch im Jugendstrafrecht Anwendung nach vollständiger Verbüßung einer (Einheit-)Jugendstrafe.
Eine nachträgliche "Neubewertung" der im Jugendstrafverfahren abgeurteilten Vorsatztaten im Sinne nachträglicher Bildung "fiktiver (Einzel)Jugendstrafen" ist dabei verfassungsrechtlich bedenklich. Die verfassungskonforme Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert daher für den "automatischen" Eintritt der Führungsaufsicht nach § 7 JGG i.V.m. § 68 f StGB, daß für mindestens eine der mit der (Einheits)Jugendstrafe abgeurteilten Vorsatztaten mit Sicherheit ausgeschlossen werden können muß, daß für sie weniger als 2 Jahre Jugendstrafe verhängt worden wäre.
Die Schwere der Tat i.S. des 3 140 Abs. 2 StPO beurteilt sich in erster Linie nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, wobei auch die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten sowie sonstige schwerwiegende Nachteile, die er infolge der Verurteilung zu erwarten hat, zu berücksichtigen sind. Diese Grundsätze gelten auch für das Jugendstrafverfahren, wobei es unerheblich ist, ob sich die drohende Straferwartung allein aus der abzuurteilenden Tat oder infolge der erforderlichen Bildung einer Einheitsjugendstrafe ergibt.
1. Im Jugendstrafverfahren gelten hinsichtlich der Beiordnung eines Pflichtverteidigers unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat dieselben Grundsätze wie im allgemeinen Strafrecht.
2. Auch im Jugendstrafverfahren ist daher unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat eine Pflichtverteidigerbestellung grundsätzlich erst bei einer Straferwartung von einem Jahr erforderlich. Allerdings kann, wenn eine Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und mehr droht, nicht allein auf die rechnerische Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe abgestellt werden. Maßgebend ist vielmehr, in welchem Umfang sich die neu zu verhängende Einheitsjugendstrafe faktisch auf das Leben des Jugendlichen oder Heranwachsenden auswirkt.
Der Revisionsvortrag in Jugendstrafverfahren muss das Anfechtungsziel so eindeutig mitteilen, dass die Verfolgung eines wegen der Rechtsmittelbeschränkung nach § 55 JGG unzulässigen Ziels ausgeschlossen werden kann.
1. Es gehört zu dem von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Verantwortungsbereich der Eltern, die Rechte ihrer Kinder dem Staat oder Dritten gegenüber zu schützen. Daraus folgt von Verfassungs wegen die Notwendigkeit einer frühzeitigen Beteiligung von Eltern im Jugendstrafverfahren. Vorschriften, die Eltern Beteiligungsrechte entziehen oder sie aus der Hauptverhandlung ausschließen, sind Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Elternrechte.
2. Die Sicherung des Rechtsfriedens durch Strafrecht und die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs in einem justizförmigen Verfahren sind Verfassungsaufgaben, die mit dem elterlichen Erziehungsrecht in Konflikt geraten können. Eine Kollision zwischen dem Elternrecht und dem Verfassungsgebot des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes führt nicht zwangsläufig zu einem Zurückdrängen elterlicher Rechte; sie ist vielmehr durch Abwägung aufzulösen, wobei das betroffene Elternrecht und der strafrechtliche Rechtsgüterschutz zum Ausgleich gebracht werden müssen.
3. Das Recht zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs kann zwar einen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht erlauben, macht es aber nicht entbehrlich, dass auch dieser Eingriff ein hinreichend bestimmtes Gesetz zur Grundlage hat.
Auch nach der Aufgabe der Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren (vgl. BGH NStZ 2002, 275) ist in Strafverfahren gegen Jugendliche weiterhin weder die Nebenklage zulässig noch § 406 g StPO anwendbar (Fortführung von OLG Stuttgart NJW 2001, 1588 f.; entgegen OLG Koblenz NJW 2000, 2436 f.).
Die Verfahrenstrennung nach Eröffnung des Hauptverfahrens läßt die einmal begründete Zuständigkeit des höherrangigen Gerichts nicht entfallen; einer Abgabe der Sache an ein Gericht niederer Ordnung steht § 269 StPO entgegen.
Im Strafverfahren gegen einen Jugendlichen ist § 406 g StPO nicht anwendbar, weil die dort geregelten Befugnisse in einem engen Zusammenhang mit der nach §§ 2, 80 Abs. 3 JGG im Jugendstrafverfahren unzulässigen Nebenklage stehen (entgegen OLG Koblenz, Beschluß vom 2. Mai 2000, NJW 2000, S 2436).