In Jugendstrafsachen ist die Revision gegen ein - auch auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ergangenes - Berufungsurteil auch dann unzulässig, wenn das Berufungsgericht erstmals eine früher verhängte Jugendstrafe in die neu gebildete Einheitsstrafe einbezieht und dabei die für die frühere Strafe bewilligte Strafaussetzung entfällt.
Die Schwere der Tat i.S. des 3 140 Abs. 2 StPO beurteilt sich in erster Linie nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, wobei auch die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten sowie sonstige schwerwiegende Nachteile, die er infolge der Verurteilung zu erwarten hat, zu berücksichtigen sind. Diese Grundsätze gelten auch für das Jugendstrafverfahren, wobei es unerheblich ist, ob sich die drohende Straferwartung allein aus der abzuurteilenden Tat oder infolge der erforderlichen Bildung einer Einheitsjugendstrafe ergibt.
1. Wenn bereits nach dem Sachverhalt des Vorlagebeschlusses eine Ausschließung des Verteidigers nicht in Betracht kommt, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
2. Der Versuch der Strafvereitelung durch den Verteidiger beginnt im Falle der Herbeiführung einer unrichtigen Aussage eines Zeugen mit Beginn von dessen Aussage. Dies gilt auch dann, wenn der Verteidiger dem Gericht zuvor den nicht unterschriebenen Text einer angeblich von dem Zeugen stammenden - tatsächlich jedoch nicht mit ihm abgestimmten - unrichtigen eidesstattlichen Versicherung vorlegt.