1. Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages in seiner ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung gehören zum revisiblen Recht.
Ein Rundfunkveranstalter darf für Filme in seinem Programm, die erst ab 16 bzw. 18. Jahren freigegeben sind, außerhalb der Sendezeitbeschränkungen, die für die Filme selbst gelten, nicht durch unverschlüsselte Ankündigungen mit Bewegtbildern (Trailer) werben.
Urteil des 6. Senats vom 11. März 1998 - BVerwG 6 C 12.97 -
I. VG Hamburg vom 22.04.1997 - Az.: 13 VG 303/96 -