Das im Freistaat Sachsen grundsätzlich geltende staatliche Monopol für die Veranstaltung von Sportwetten verstößt seit In-Kraft-Treten des Glücksspielstaatsvertrages und des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag nach summarischer Prüfung weder gegen Art. 12 GG noch gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 43 EG und Art. 49 EG).
Das in 4 IV Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) geregelte Verbot des Veranstalters und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet ist mit dem Verfassungsrecht und dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Wer über das Internet die Möglichkeit anbietet oder verschafft, Sportwetten zu festen Gewinnquoten einzugehen, verstößt daher nicht nur gegen § 4 IV GlüStV, sondern verhält sich zugleich wettbewerbswidrig (§ 4 Nr. 11 UWG). Dies gilt auch, wenn der Anbieter über eine noch während des Bestehens der DDR oder eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Erlaubnis verfügt.
Das in § 4 IV Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) geregelte Verbot des Veranstalters und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet ist mit dem Verfassungsrecht und dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Wer über das Internet die Möglichkeit anbietet oder verschafft, Sportwetten zu festen Gewinnquoten einzugehen, verstößt daher nicht nur gegen § 4 IV GlüStV), sondern verhält sich zugleich wettbewerbswidrig (§ 4 Nr. 11 UWG). Dies gilt auch, wenn der Anbieter über eine noch während des Bestehens der DDR oder eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Erlaubnis verfügt.
Nach der im einstweiligen Verfügungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung ist nicht von einem Verstoß der Regelungen des Glückspielstaatsvertrages und insbesondere dessen § 4 Abs. 2 gegen Gemeinschaftsrecht auszugehen.
1. Zur Verfassungsmäßigkeit des an Betreiber von Gaststätten gerichteten strafbewehrten Gebots des Nds.NiRSG, Maßnahmen gegen die Missachtung des Rauchverbots in Gaststätten (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 Nds.NiRSG) zu ergreifen.
2. Der Begriff "vollständig umschlossenen Nebenraum" einer Gaststätte i.S. von § 2 Abs. 2 S. 1 Nds.NiRSG verlangt eine baulichgegenständliche Trennung von den übrigen Räumen bzw. Räumlichkeiten der Gaststätte. Ein lediglich lüftungstechnisch, nicht aber baulich abgeschlossener Raum lässt sich auch im Wege einer verfassungskonformen Auslegung vor dem Hintergrund von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG nicht unter den Ausnahmetatbestand fassen.
3. Es stellt keinen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss dar, dass der niedersächsische Landesgesetzgeber sich bei der Gestaltung der Ausnahmeregelungen vom Rauchverbot in Gaststätten an typisierenden Regelungen orientiert und dabei Ausnahmetatbestände nicht vorgesehen hat, bei denen das Vorliegen ihrer Voraussetzungen einen gegenüber den typisierten Ausnahmetatbeständen unverhältnismäßig hohen Kontrollaufwand erfordert.
1. Zur Verfassungsmäßigkeit des an Betreiber von Gaststätten gerichteten strafbewehrten Gebots des Nds.NiRSG, Maßnahmen gegen die Missachtung des Rauchverbots in Gaststätten (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 Nds.NiRSG) zu ergreifen.
2. Der Begriff "vollständig umschlossenen Nebenraum" einer Gaststätte i.S. von § 2 Abs. 2 S. 1 Nds.NiRSG verlangt eine baulich-gegenständliche Trennung von den übrigen Räumen bzw. Räumlichkeiten der Gaststätte. Ein lediglich lüftungstechnisch, nicht aber baulich abgeschlossener Raum lässt sich auch im Wege einer verfassungskonformen Auslegung vor dem Hintergrund von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG nicht unter den Ausnahmetatbestand fassen.
3. Es stellt keinen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss dar, dass der niedersächsische Landesgesetzgeber sich bei der Gestaltung der Ausnahmeregelungen vom Rauchverbot in Gaststätten an typisierenden Regelungen orientiert und dabei Ausnahmetatbestände nicht vorgesehen hat, bei denen das Vorliegen ihrer Voraussetzungen einen gegenüber den typisierten Ausnahmetatbeständen unverhältnismäßig hohen Kontrollaufwand erfordert.
1. Art. 297 EGStGB ist weiterhin eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Sperrgebietsverordnung.
2. Bei der Prüfung, ob ein Gebiet sich als Toleranzzone eignet, kann der Verordnungsgeber im Einzelfall verpflichtet sein, baurechtliche Maßnahmen zu berücksichtigen, mit denen einer Gefährdung der Schutzgüter des Art. 279 Abs. 1 EGStGB begegnet werden kann.
Zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Beschlussfassung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) im Rahmen einer medienrechtlichen Beanstandung nach Art. 14 Abs. 1 JMStV.
Hier: Unzulässigkeit von Angeboten, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.
1. Der Betreiber eines Internetportals für kostenlose anonyme Kleinanzeigen hat auf Grund einer ihn treffenden wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht Vorkehrungen dafür zu treffen, dass gewerbliche Anbieter ihrer Verpflichtung zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift (§ 5 I Nr. 1 TMG) nachkommen. An die insoweit erforderlichen Maßnahmen sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; es kann ausreichen, dass die Anzeigenkunden vor Abgabe ihres Anzeigenauftrags in geeigneter Form über die Impressumspflicht belehrt, zur Preisabgabe der Gewerblichkeit ihres Angebots bei der Anmeldung nachdrücklich angehalten und in diesem Fall zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift gezwungen werden.
2. Unterlässt der Betreiber in einem solchen Fall - sei es bei Annahme eines Anzeigenauftrages, sei es im Rahmen der Kontrolle erschienener Anzeigen - jegliche Vorkehrungen zur Eindämmung von Impressumsverstößen, kann sich der Unterlassungstitel nur auf das Verbot des bisherigen Verhaltens beschränken, da der Betreiber verschiedene Möglichkeiten hat, den sich aus der Verkehrspflicht ergebenden Anforderungen gerecht zu werden.
Zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Beschlussfassung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) im Rahmen einer medienrechtlichen Bestandung nach § 14 Abs. 1 JMStV.
Hier: Unzulässigkeit von Angeboten, die gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV).
1. Gegen das in Hamburg im Glücksspielstaatsvertrag normierte staatliche Sportwettenmonopol bestehen keine durchgreifenden verfassungs- oder gemeinschaftsrechtlichen Bedenken, die einstweiligen Rechtsschutz gegen die Untersagung, Sportwetten anzubieten und zu vermitteln, rechtfertigen könnten.
2. Es bestehen in Hamburg hinreichende gesetzliche Regelungen über Art und Zuschnitt zulässiger Sportwetten, über ihre Vertriebswege, zur Zulässigkeit von Werbung und zum Spieler- und Jugendschutz.
3. Der Vertrieb von Sportwetten durch "private Dritte" verstößt nicht gegen Grundsätze, die der Europäische Gerichtshof in der Sache "Rosengren" (Urt. v. 5.6.2007, C-170/04, Slg. 2007 S. I-04071) aufgestellt hat.
4. Ein Vollzugsdefizit, etwa in Bezug auf den Jugendschutz oder unzulässige Werbung für Sportwetten, das nicht behebbar wäre oder nicht behoben werden soll, lässt sich gegenwärtig nicht feststellen. Es bedarf im Eilverfahren deshalb derzeit keiner Klärung, unter welchen Umständen ein reines Vollzugsdefizit auf das zugrunde liegende Gesetz durchschlägt und dieses in Frage stellt.
1. Gegen das in Hamburg im Glücksspielstaatsvertrag normierte staatliche Sportwettenmonopol bestehen keine durchgreifenden verfassungs- oder gemeinschaftsrechtlichen Bedenken, die einstweiligen Rechtsschutz gegen die Untersagung, Sportwetten anzubieten und zu vermitteln, rechtfertigen könnten.
2. Es bestehen in Hamburg hinreichende gesetzliche Regelungen über Art und Zuschnitt zulässiger Sportwetten, über ihre Vertriebswege, zur Zulässigkeit von Werbung und zum Spieler- und Jugendschutz.
3. Den Regelungen zur Bekämpfung der Wettsucht fehlt nicht deshalb die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gebotene Kohärenz, weil der Bereich der Pferdewetten vom Glücksspielstaatsvertrag und dem hierzu erlassenen hamburgischen Ausführungsgesetz nicht erfasst wird.
4. Ein Vollzugsdefizit, etwa in Bezug auf den Jugendschutz oder unzulässige Werbung für Sportwetten, das nicht behebbar wäre oder nicht behoben werden soll, lässt sich gegenwärtig nicht feststellen. Es bedarf im Eilverfahren deshalb derzeit keiner Klärung, unter welchen Umständen ein reines Vollzugsdefizit auf das zugrunde liegende Gesetz durchschlägt und dieses in Frage stellt.
1. Zur Auslegung der Begriffe "Apparat" und "Gerät" in einer satzungsrechtlichen Regelung über den Steuertatbestand (hier: elektronisches Dartspielgerät).
2. Die Kommunen im Freistaat Thüringen sind von Rechts wegen nicht gehindert, auch sportliche Veranstaltungen der Vergnügungssteuerpflicht zu unterwerfen.
1) Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Regelungen des GlüStV und des NGlüSpG dürften bei isolierter Betrachtung nur des Sportwetten- und Lotteriemarktes den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes in seinem Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) (noch) gerecht werden.
2) Nach vorläufiger Einschätzung ist aber der Glücksspielmarkt in seiner Gesamtheit zu betrachten.
Ob die demnach auch in den Blick zu nehmende Regelung der gewerblichen Geldspielautomaten (§ 33 c ff GewO) mit dem Ziel der Bekämpfung der Wettleidenschaft in Übereinklang steht, kann erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Die aufgrund der mithin offenen Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der privaten Veranstalter aus.
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung genügt das in Nordrhein-Westfalen geltende Sportwettenmonopol in der seit dem 1.1.2008 geltenden Ausgestaltung sowohl den nationalen verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG wie auch dem europäischen Gemeinschaftsrecht.
1. Zur Zustellung eines Verwaltungsaktes an ein österreichisches Unternehmen nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen
2. Zur Untersagung der Veranstaltung von Sportwetten durch ein ausländisches Unternehmen auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen.
a) Die Haftung desjenigen, der einen Hyperlink auf eine Website mit rechtswidrigen Inhalten setzt, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Macht sich derjenige, der den Hyperlink setzt, die Inhalte, auf die er verweist, zu eigen, haftet er dafür wie für eigene Informationen.
b) Als Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung haftet, wer Internetnutzern über seine Website einen gebündelten Zugang zu pornographischen Internetseiten Dritter vermittelt, ohne durch ein den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV genügendes Altersverifikationssystem Minderjährige am Zugriff auf diese Angebote zu hindern.
c) Wer ein unzureichendes Altersverifikationssystem vertreibt, das für pornographische Angebote im Internet bestimmt ist, haftet wettbewerbsrechtlich als Teilnehmer für Verstöße gegen § 4 Abs. 2 JMStV, die seine Abnehmer mit der Verwendung des Systems für entsprechende Angebote begehen, wenn ihm bekannt ist, dass die jugendschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Systems ungeklärt ist.
d) § 4 Abs. 2 JMStV ist eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.
e) Ein Altersverifikationssystem, das den Zugang zu pornographischen Angeboten im Internet nach Eingabe einer Ausweisnummer sowie der Postleitzahl des Ausstellungsortes ermöglicht, stellt keine effektive Barriere für den Zugang Minderjähriger zu diesen Angeboten dar und genügt nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV. Nichts anderes gilt, wenn zusätzlich die Eingabe einer Adresse sowie einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung und eine Zahlung eines geringfügigen Betrages verlangt wird.
1. Das im Freistaat Sachsen geltende staatliche Monopol für Sportwetten verstößt gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit, bleibt aber dennoch bis zum 31.12.2007 anwendbar.
2. Das geltende staatliche Monopol für Sportwetten verstößt gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 43 EGV und Art. 49 EGV). Von der Geltung des Anwendungsvorranges der Normen des EG-Vertrages kann in eng umgrenzten Fällen für eine Übergangszeit abgesehen werden.
Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien beeinträchtigen wettbewerblich geschützte Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 UWG.
Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wer in dieser Weise gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung.
a) Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform hinsichtlich fremder jugendgefährdender Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht, zu deren Begründung es eines konkreten Hinweises auf ein bestimmtes jugendgefährdendes Angebot eines bestimmten Anbieters bedarf. Der Betreiber der Plattform ist nicht nur verpflichtet, dieses konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern muss auch zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen, damit es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.
b) Aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform können sich neben der Verpflichtung, Angebote des konkreten Titels in Zukunft zu verhindern, besondere Prüfungspflichten hinsichtlich anderer Angebote des Versteigerers ergeben, der das ursprüngliche jugendgefährdende Angebot eingestellt hat.
a. Der Tätigkeit eines Wettvermittlers, der Sportwetten nicht an einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässigen und dort konzessionierten Wettveranstalter, sondern an ein im Freistaat Thüringen ansässiges Unternehmen vermittelt, dem auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der vormaligen DDR die nach Art. 19 EinigungsV weiter geltende Erlaubnis zum Abschluss von Sportwetten erteilt worden ist, fehlt das für die Inanspruchnahme der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit erforderliche grenzüberschreitende Element.
b. Gleichwohl stellt sich in Anbetracht der nach der Rechtsprechung des Senats bestehenden Zweifel daran, dass sich das Sportwettenmonopol und das § 284 StGB wohl zu entnehmende repressive Verbot der Vermittlung von Sportwetten an in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ansässige und dort konzessionierte Wettveranstalter als zulässige Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EGV darstellen, die - im Hauptsacheverfahren zu beantwortende - Frage, ob sich das Einschreiten gegen die Vermittlung von Sportwetten nach Thüringen als verhältnismäßig erweist.
a. Ein Angehöriger eines Drittstaates (hier: türkischer Staatsangehöriger) ist, wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 EGV ergibt, nicht Träger der Dienstleistungsfreiheit.
b. Nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens spricht nichts dafür, dass ein türkischer Staatsangehöriger auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei Begünstigter der durch Art. 49 EGV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit ist.
c. Gleichwohl stellt sich in Anbetracht der Zweifel an der Vereinbarkeit des ordnungsbehördlichen Vorgehens gegen die Vermittlung von Sportwetten an in EU-Mitgliedstaaten ansässige und dort konzessionierte Wettveranstalter durch Unionsbürger und in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaften im Sinne der Art. 55, 48 EGV mit der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit die Frage der Rechtmäßigkeit des Einschreitens gegen einen Drittstaater unter dem Gesichtspunkt des vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im weiteren Sinne mit umfassten Erfordernisses der Geeignetheit der umstrittenen Anordnung.
a. Ein Angehöriger eines Drittstaates (hier: türkischer Staatsangehöriger) ist, wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 EGV ergibt, nicht Träger der Dienstleistungsfreiheit.
b. Nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens spricht nichts dafür, dass ein türkischer Staatsangehöriger auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei Begünstigter der durch Art. 49 EGV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit ist.
c. Gleichwohl stellt sich in Anbetracht der Zweifel an der Vereinbarkeit des ordnungsbehördlichen Vorgehens gegen die Vermittlung von Sportwetten an in EU-Mitgliedstaaten ansässige und dort konzessionierte Wettveranstalter durch Unionsbürger und in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaften im Sinne der Art. 55, 48 EGV mit der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit die Frage der Rechtmäßigkeit des Einschreitens gegen einen Drittstaater unter dem Gesichtspunkt des vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im weiteren Sinne mit umfassten Erfordernisses der Geeignetheit der umstrittenen Anordnung.
a. Ein Angehöriger eines Drittstaates (hier: türkischer Staatsangehöriger) ist, wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 EGV ergibt, nicht Träger der Dienstleistungsfreiheit.
b. Nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens spricht nichts dafür, dass ein türkischer Staatsangehöriger auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei Begünstigter der durch Art. 49 EGV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit ist.
c. Gleichwohl stellt sich in Anbetracht der Zweifel an der Vereinbarkeit des ordnungsbehördlichen Vorgehens gegen die Vermittlung von Sportwetten an in EU-Mitgliedstaaten ansässige und dort konzessionierte Wettveranstalter durch Unionsbürger und in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaften im Sinne der Art. 55, 48 EGV mit der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit die Frage der Rechtmäßigkeit des Einschreitens gegen einen Drittstaater unter dem Gesichtspunkt des vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im weiteren Sinne mit umfassten Erfordernisses der Geeignetheit der umstrittenen Anordnung.
1. Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung in den so genannten Schengen-Raum setzt die Einhaltung der Ermächtigungsnorm nach Art. 96 Abs. 2 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) voraus, mithin muss der Drittausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit des ausschreibenden Staates darstellen.
2. Die Zurückweisungsmöglichkeit nach nationalem Aufenthaltsrecht allein stellt einen solchen Grund des Schutzes der öffentlichen Sicherheit nicht dar.
3. Zur Ausschreibung zur Einreiseverweigerung für das ausländische Oberhaupt einer Religionsgemeinschaft (hier: Sun Myung Mun; Vereinigungskirche).
a) Nach dem Ergebnis der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Würdigung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass Sportwetten als - prinzipiell sozial unerwünschte - Glücksspiele einzustufen sind.
b) In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist anerkannt, dass die Bestimmungen des EG-Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EGV) auch auf Tätigkeiten Anwendung finden, die darin bestehen, den Nutzern gegen Entgelt die Teilnahme an einem Glücksspiel zu ermöglichen.
c) Die Tätigkeit eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wettvermittlers, der Sportwetten an einen in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen und dort konzessionierten Wettveranstalter vermittelt und dabei auch die Wetteinsätze einzieht und Gewinne auszahlt, weist das für die Inanspruchnahme der Gewährleistung des Art. 49 EGV erforderliche grenzüberschreitende Element auf.
d) Nach dem Ergebnis der summarischen Würdigung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO spricht derzeit alles dafür, dass die Regelungen des Sportwettenmonopols im Saarland und dessen Handhabung, die den vom Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 -) beanstandeten bayerischen Gegebenheiten in hier wesentlicher Hinsicht durchaus vergleichbar sind, jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im März 2006 nicht nur ebenfalls unvereinbar mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit, sondern auch als Beschränkungen der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht gerechtfertigt waren.
e) Auch unter Würdigung der zur Erfüllung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts mittlerweile ergriffenen Maßnahmen der staatlichen Lotterieverwaltungen, die die vorläufige Weitergeltung des Sportwettenmonopols bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ermöglichen sollen, hält es der Senat für zweifelhaft, dass das (saarländische) Sportwettenmonopol inzwischen in einer Weise ausgestaltet ist, die im Verständnis der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit beiträgt.
f) Der Senat hält es ferner für zweifelhaft, dass § 284 StGB auf dem Sektor der Sportwetten derzeit eine gemeinschaftsrechtskonforme Beschränkung der durch Art. 49 EGV gewährleisteten Dienstleistungs-freiheit darstellt.
g) Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lässt sich nichts dahin entnehmen, dass nationales Recht oder die Gefahr von Gesetzeslücken im nationalen Recht die Befugnis nationaler Behörden oder Gerichte begründen können, Gemeinschaftsrecht - hier immerhin eine der Grund-freiheiten des EG-Vertrages - vorübergehend außer Kraft zu setzen (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2007 - 3 W 14/06 und 3 W 15/06 -).
h) In der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bei noch offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorzunehmenden allgemeinen Interessenabwägung ist in der vorliegenden Verfahrenskonstellation das Interesse des Sportwettenvermittlers, seine Tätigkeit vorläufig weiter ausüben zu dürfen, vorrangig vor den gegenläufigen öffentlichen Interessen.
Die Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter, die (lediglich) im Besitze einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilten Konzession sind, kann in Baden-Württemberg während der vom Bundesverfassungsgericht bestimmten Übergangszeit auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.03.2007 - Rs. C-338/04, C-359/04 u. C-360/04 <Placanica> - ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht und europäisches Gemeinschaftsrecht untersagt werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Anschluss an den Beschluss vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, VBlBW 2006, 424).
Auch nach dem Urteil des EuGH vom 6.3.2007 - Placanica - gilt das staatliche Oddset-Monopol übergangsweise fort und kann die Finanzbehörde ordnungsrechtlich nach § 3 SOG die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland ansässige Wettveranstalter untersagen, solange sie das Sportwettmonopol an dem Ziel der Verminderung der Gelegenheiten zu Sportwetten ausrichtet.
Zuständigkeitsanordnungen können im Wege des Sachzusammenhanges trotz der gesetzlichen Aufgabenzuweisung an die Bezirksämter aus § 3 Abs. 1 Satz 2 BezVG zur Wahrung des staatlichen Wettmonopols die Zuständigkeit der Finanzbehörde begründen.
Die mit Wirkung ab 1. Juli 2000 in Berlin erfolgte Erhöhung der Vergnügungsteuer für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen auf 600 DM ist verfassungsgemäß, sofern der Stückzahlmaßstab weiterhin beibehalten werden durfte. Das ist der Fall, wenn die Einspielergebnisse der einzelnen derartigen Geräte im Regelfall nicht mehr als 25 v.H. nach oben oder nach unten vom Durchschnitt der Einspielergebnisse dieser Automaten abweichen.