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Jugendrichter

Entscheidungen der Gerichte

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 11 CS 04.2526 vom 09.05.2005

1. Gegen den Entzug der Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums kann der Betroffene mit dem Einwand, er habe die Fahreignung wegen einer Verhaltensänderung wiedererlangt, unter materiellrechtlichem Blickwinkel im Regelfall nur bei mindestens einjähriger, nachgewiesener Betäubungsmittelabstinenz (bei lediglich gelegentlicher Einnahme von Cannabis: bei nachgewiesenem Übergang zu einem straßenverkehrsrechtlich zulässigen Gebrauch dieses Betäubungsmittels für die Dauer mindestens eines Jahres) durchdringen, sofern eine Prognose ergibt, dass die Verhaltensänderung stabil ist, weil sie auf einem grundlegenden Einstellungswandel beruht.

2. Verwaltungsverfahrensrechtlich folgt aus der grundsätzlichen Maßgeblichkeit der Einjahresfrist, dass bis zu ihrem Ablauf auch bei behaupteter Verhaltensänderung des Betroffenen die Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 7 FeV unter Hinweis auf einen früheren, straßenverkehrsrechtlich unzulässigen Betäubungsmittelkonsum entzogen und ein hiergegen gerichteter Widerspruch zurückgewiesen werden darf, sofern die Tatsachen, aus denen die mangelnde Fahreignung hergeleitet wird, feststehen und ihre rechtliche Aussagekraft eindeutig ist.

3. Zur Berechnung der Frist, die bis zur etwaigen Wiedergewinnung der Fahreignung verstrichen sein muss ("materiellrechtliche Einjahresfrist"), bzw. innerhalb derer die Behörde nach § 11 Abs. 7 FeV entscheiden darf ("verfahrensrechtliche Einjahresfrist").

4. Der Frage, ob die Fahreignung wiedererlangt wurde, muss die Behörde in einem Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren, das den Entzug der Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums zum Gegenstand hat, nur nachgehen, wenn der Betroffene eine Verhaltensänderung behauptet oder unabhängig hiervon hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen.

5. Die Behauptung, nach dem Verlust der Fahreignung wegen Betäubungsmittelkonsums sei es zu einer Verhaltensänderung gekommen, die die Wiedergewinnung der Fahreignung nach sich ziehe, ist Verwaltungsverfahrensrechtlich auch dann beachtlich, wenn der Betroffene ihre Richtigkeit nicht durch Beweismittel belegt und seit dem Ereignis, aus dem der Wegfall der Fahreignung hergeleitet wird, erst eine kurze Zeit verstrichen ist.

6. Bis zum Ablauf der "verfahrensrechtlichen" Einjahresfrist ist die Behörde berechtigt, auf Wiedergewinnung der Fahreignung abzielendes Vorbringen von einem den Entzug der Fahrerlaubnis betreffenden Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren abzutrennen und es, sofern der Betroffene einer solchen Verfahrensgestaltung nicht ausdrücklich widerspricht, zum Gegenstand eines gesonderten Wiedererteilungsverfahrens zu machen.

7. Zur Hauptsacheprognose und zur Interessenabwägung in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, wenn die Behörde die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums oder den Erlass eines abschlägigen Widerspruchsbescheids gegen einen derartigen Verwaltungsakt trotz etwaiger Verhaltensänderung des Betroffenen bis über den Ablauf der verfahrensrechtlichen Einjahresfrist hinaus zurückgestellt hat, ohne dass die Frage einer Wiedergewinnung der Fahreignung geklärt wurde.

BGH – Beschluss, 2 AR 60/05 vom 23.03.2005

Zur Verpflichtung des besonderen Vollstreckungsleiters (§ 85 Abs. 2 JGG), bei Änderung der Umstände die gemäß § 85 Abs. 5 JGG übertragene Vollstreckung zurückzunehmen.

BGH – Beschluss, 2 ARs 85/05 vom 23.03.2005

Zur Verpflichtung des besonderen Vollstreckungsleiters (§ 85 Abs. 2 JGG), bei Änderung der Umstände die gemäß § 85 Abs. 5 JGG übertragene Vollstreckung zurückzunehmen.

BGH – Beschluss, 2 ARs 218/02 vom 04.09.2002

Zuständig für die nachträgliche Entscheidung über das Absehen von der Vollstreckung des Jugendarrestes, weil der Jugendliche seine Arbeitsauflage nach Verhängung des Arrestes erfüllt hat, ist der Richter des ersten Rechtszuges.

BGH – Beschluss, 2 AR 120/02 vom 04.09.2002

Zuständig für die nachträgliche Entscheidung über das Absehen von der Vollstreckung des Jugendarrestes, weil der Jugendliche seine Arbeitsauflage nach Verhängung des Arrestes erfüllt hat, ist der Richter des ersten Rechtszuges.

BAYOBLG – Beschluss, 5 St RR 71/02 vom 27.03.2002

Die Zeitkarte des Münchner Verkehrs- und Tarifverbundes (MW) mit den Personalien des berechtigten Inhabers ist eine Urkunde. Das Ändern des Geburtsdatums auf der Zeitkarte, um als 16-jähriger in Diskotheken eingelassen zu werden, stellt eine Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB dar.

BAYOBLG – Beschluss, 5 St RR 288/01 vom 06.11.2001

Zur Frage des Verbreitens einer Schrift im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 a StGB.

BGH – Urteil, 1 StR 211/01 vom 09.08.2001

Zur Anwendung von Jugendstrafrecht oder von allgemeinem Strafrecht bei einem heranwachsenden Gewalttäter mit schwerer dissozialer und emotionaler Persönlichkeitsstörung und daraus entstehenden Zweifeln an weiteren Entwicklungsfortschritten.

BGH – Beschluss, 3 StR 6/00 vom 26.10.2000

StPO § 140 Abs. 2 Satz 1, EMRK Art. 6 Abs. 3 lit. c und e

Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK räumt dem der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten (Beschuldigten) unabhängig von seiner finanziellen Lage für das gesamte Strafverfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche mit einem Verteidiger einen Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers ein, auch wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 StPO oder des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK gegeben ist.

Einem Angeklagten ist daher nicht allein deswegen ein Pflichtverteidiger beizuordnen, weil er die deutsche Sprache nicht beherrscht und wegen seiner Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, die Kosten für einen Dolmetscher aufzubringen.

BGH, Beschl. vom 26. Oktober 2000 - 3 StR 6/00 -
Oberlandesgericht Oldenburg
Amtsgericht Delmenhorst

BGH – Beschluss, 2 AR 155/09 vom 22.07.2009

BGH – Beschluss, 2 AR 156/09 vom 22.07.2009

BGH – Beschluss, 2 ARs 261/09 vom 22.07.2009

BGH – Beschluss, 2 ARs 262/09 vom 22.07.2009

BGH – Beschluss, 2 ARs 231/09; 2 AR 133/09 vom 24.06.2009

BGH – Beschluss, 5 StR 55/09 vom 09.06.2009

BGH – Beschluss, 2 ARs 257/09 vom 27.05.2009

BGH – Beschluss, 2 AR 64/05 vom 21.04.2005

BGH – Urteil, 2 StR 487/04 vom 16.03.2005

BGH – Beschluss, 2 ARs 471/04 vom 21.01.2005

BGH – Beschluss, 2 AR 298/04 vom 21.01.2005

BGH – Beschluss, 2 ARs 402/04 vom 14.01.2005

BGH – Beschluss, 2 AR 254/04 vom 14.01.2005

BGH – Beschluss, 2 ARs 175/04 vom 21.05.2004

BGH – Beschluss, 2 AR 107/04 vom 21.05.2004

BGH – Beschluss, 2 AR 62/04 vom 24.03.2004

BGH – Beschluss, 2 ARs 104/04 vom 24.03.2004

BGH – Beschluss, 2 ARs 18/04 vom 13.02.2004

BGH – Beschluss, 2 AR 5/04 vom 13.02.2004

BGH – Beschluss, 2 ARs 418/03 vom 21.01.2004

BGH – Beschluss, 2 AR 276/03 vom 21.01.2004


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