Die Ersetzung einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Strafe durch einen längeren Freiheitsentzug unter - völliger oder teilweiser - Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung widerspricht dem Zweck des § 331 StPO.
Bildung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 JGG oder Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG.
1. Für die ordnungsgemäße Begründung der Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist erforderlich, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründung der Verfahrensrüge - ggf. unter Zuhilfenahme der Gründe des angefochtenen Urteils - prüfen können muss, ob ein Fall der "notwendigen Verteidigung" vorgelegen hat und deshalb die Anwesenheit eines Verteidigers in der Hauptverhandlung erforderlich war.
2. Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Jugendgerichtsverfahren
1. Wird bei einer verfahrensbeendenden Absprache unter Beteiligung des Gerichts rechtswidrig ein Rechtsmittelverzicht vereinbart, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der Absprache im Übrigen zur Folge.
2. Die Ankündigung des Angeklagten, gegen das aufgrund einer Verfahrensabsprache ergehende Urteil Rechtsmittel einzulegen, ist für sich genommen kein Umstand, der die Bindung des Gerichts an eine zulässige Verständigung beseitigt. Sie rechtfertigt es auch nicht, dass sich die Staatsanwaltschaft von ihrer in die Absprache einbezogenen Zusage löst, zu einer anderen Tat des Angeklagten einen Antrag nach § 154 Abs. 2 StPO zu stellen.
3. Bindet das Gericht die Staatsanwaltschaft durch deren Zusage einer Antragstellung nach § 154 Abs. 2 StPO in eine Verfahrensabsprache ein, so hat es für den Fall, dass diese ihr Versprechen sodann unter Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht einhält, die Verpflichtung, den Angeklagten, der im Vertrauen auf die Zusage die ihm vorgeworfenen anderen Taten eingeräumt hat, im Rahmen der rechtlichen Gestaltungsspielräume von den sich hieraus ergebenden Folgen so weit freizustellen, dass die getroffenen Absprachen weitestmöglich eingehalten werden. Nur wenn sich auf diese Weise kein Ergebnis erzielen lässt, das noch mit dem Gebot fairer Verfahrensführung vereinbar wäre, kommt ein Verfahrenshindernis für die Verfolgung der Tat in Betracht, zu der der Antrag nach § 154 Abs. 2 StPO angekündigt worden ist.
Allein das Wissen eines chronisch Alkoholabhängigen um den bei ihm regelmäßig eintretenden Kontrollverlust rechtfertigt nicht die Annahme, die Volltrunkenheit werde jeweils vorsätzlich und uneingeschränkt schuldhaft herbeigeführt. Der subjektive Tatbestand des § 323 a StGB erfordert zudem, dass für den Täter zumindest vorhersehbar ist, dass er im Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen wird.
Das Verstreichen von sieben Wochen zwischen Eingang der Akten und Fertigung einer - recht kurzen - Anklageschrift ist mit dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren.
Das Verstreichen von sieben Wochen zwischen Eingang der Akten und Fertigung einer - recht kurzen - Anklageschrift ist mit dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren.
Das Verstreichen von sieben Wochen zwischen Eingang der Akten und Fertigung einer - recht kurzen - Anklageschrift ist mit dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren.
Das Verstreichen von sieben Wochen zwischen Eingang der Akten und Fertigung einer - recht kurzen - Anklageschrift ist mit dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren.
Das Verstreichen von sieben Wochen zwischen Eingang der Akten und Fertigung einer - recht kurzen - Anklageschrift ist mit dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren.
Das Verstreichen von sieben Wochen zwischen Eingang der Akten und Fertigung einer - recht kurzen - Anklageschrift ist mit dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren.
Im Jugendrecht darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden, wenn der Jugendliche sich geweigert hat. Sozialdienst im Wege der Diversion abzuleisten. Dies stellt eine unzulässige Berücksichtigung eines zulässigen Verteidigungsverhaltens dar.
Die Schwere der Tat i.S. des 3 140 Abs. 2 StPO beurteilt sich in erster Linie nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, wobei auch die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten sowie sonstige schwerwiegende Nachteile, die er infolge der Verurteilung zu erwarten hat, zu berücksichtigen sind. Diese Grundsätze gelten auch für das Jugendstrafverfahren, wobei es unerheblich ist, ob sich die drohende Straferwartung allein aus der abzuurteilenden Tat oder infolge der erforderlichen Bildung einer Einheitsjugendstrafe ergibt.
In jedem Überprüfungsverfahren entsteht eine neue Gebühr, für die eine die Wahlverteidigerhöchstgebühr übersteigende Pauschgebühr festgesetzt werden kann. Der Pauschantrag enthält hinsichtlich des Betrages nur eine Anregung, von der das OLG nach oben abweichen kann.
In jedem Überprüfungsverfahren entsteht eine neue Gebühr, für die eine die Wahlverteidigerhöchstgebühr übersteigende Pauschgebühr festgesetzt werden kann. Der Pauschantrag enthält hinsichtlich des Betrages nur eine Anregung, von der das OLG nach oben abweichen kann.
Wird eine Verurteilung zu Jugendstrafe mit Bewährung nachträglich in eine Verurteilung zu Jugendstrafe ohne Bewährung einbezogen, ist für einen die Strafvollstreckung verkürzenden Ausspruch über die Anrechnung von Bewährungsleistungen - anders als bei einer nachträglich gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. BGHSt 36, 378) - kein Raum.
Auch dann, wenn der Angeklagte bereits mit jugendrechtlichen Maßnahmen belegt worden ist, ist er im Sinne des Erwachsenenstrafrechts noch nicht als "Wiederholungstäter" anzusehen. Der Tatrichter muss sich daher auch in diesem Fall eingehend mit der Frage auseinandersetzen, warum die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Erwachsenenrecht im Sinne des § 47 JGG unverzichtbar ist.
1. Es gehört zu dem von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Verantwortungsbereich der Eltern, die Rechte ihrer Kinder dem Staat oder Dritten gegenüber zu schützen. Daraus folgt von Verfassungs wegen die Notwendigkeit einer frühzeitigen Beteiligung von Eltern im Jugendstrafverfahren. Vorschriften, die Eltern Beteiligungsrechte entziehen oder sie aus der Hauptverhandlung ausschließen, sind Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Elternrechte.
2. Die Sicherung des Rechtsfriedens durch Strafrecht und die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs in einem justizförmigen Verfahren sind Verfassungsaufgaben, die mit dem elterlichen Erziehungsrecht in Konflikt geraten können. Eine Kollision zwischen dem Elternrecht und dem Verfassungsgebot des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes führt nicht zwangsläufig zu einem Zurückdrängen elterlicher Rechte; sie ist vielmehr durch Abwägung aufzulösen, wobei das betroffene Elternrecht und der strafrechtliche Rechtsgüterschutz zum Ausgleich gebracht werden müssen.
3. Das Recht zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs kann zwar einen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht erlauben, macht es aber nicht entbehrlich, dass auch dieser Eingriff ein hinreichend bestimmtes Gesetz zur Grundlage hat.
Die Nichteinbeziehung einer früheren Verurteilung ist als Ausnahme von der Regel auch dann näher zu begründen, wenn die Voraussetzungen dafür nahe liegen.
Wird der Rechtsanwalt einem Untergebrachten im Überprüfungsverfahren nach § 67 e StGB beigeordnet, entsteht der Vergütungsanspruch nicht nur einmal für das gesamte Vollstreckungsverfahren. Nach Rechtskraft jedes einzelnen Überprüfungsverfahrens entsteht er vielmehr für ein weiteres Verfahren von Neuem.
Wird der Rechtsanwalt einem Untergebrachten im Überprüfungsverfahren nach § 67 e StGB beigeordnet, entsteht der Vergütungsanspruch nicht nur einmal für das gesamte Vollstreckungsverfahren. Nach Rechtskraft jedes einzelnen Überprüfungsverfahrens entsteht er vielmehr für ein weiteres Verfahren von Neuem.
Die Strafkammer, vor der die Jugendkammer gemäß § 209 Abs. 1 i. V. mit § 209 a Nr. 2 Buchst. a StPO ein bei ihr angeklagtes Verfahren eröffnet hat, ist, wenn sie in der Hauptverhandlung zu der Erkenntnis gelangt, daß der Angeklagte entgegen der Einschätzung der Jugendkammer bei Begehung der Tat (nicht ausschließbar) noch Heranwachsender war, ungeachtet des Eröffnungsbeschlusses gehalten, die Sache gemäß § 270 Abs. 1 StPO an die zuständige Jugendkammer zu verweisen.
Auch die Trunkenheitsfahrt eines Heranwachsenden kann eine Jugendverfehlung i.S.d. § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG darstellen. Im Zweifel ist Jugendrecht anzuwenden.
Die Zeitkarte des Münchner Verkehrs- und Tarifverbundes (MW) mit den Personalien des berechtigten Inhabers ist eine Urkunde. Das Ändern des Geburtsdatums auf der Zeitkarte, um als 16-jähriger in Diskotheken eingelassen zu werden, stellt eine Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB dar.