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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 2398/02 vom 19.08.2003

Rechtsgebiete:SGB VIII
Schlagworte:Jugendhilfe, Inobhutnahme, Kostenerstattung, Jugendliche Ausländer, Unbegleitete Einreise
Stichwort:Jugendliche Ausländer
Leitsatz:1. Die vom örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Inobhutnahme eines unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen aufgewendeten Kosten sind durch das vom Bundesverwaltungsamt benannte Land nur insoweit zu erstatten, wie die Inobhutnahme rechtmäßig ist.

2. Eine rechtmäßig begründete Inobhutnahme wird nicht allein dadurch rechtswidrig, dass für den Jugendlichen durch das Familiengericht ein Vormund bestellt wird.

3. Die Inobhutnahme ist eine vorläufige Maßnahme der Krisenintervention und darf weder vom Jugendlichen, noch vom Personensorge- oder Erziehungsberechtigten und auch nicht vom Jugendamt als Lösung erzieherischer Probleme angesehen werden. Das Jugendamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass sie alsbald wieder beendet wird.

4. Eine rechtmäßig begründete Inobhutnahme wird in kostenerstattungsrechtlicher Hinsicht regelmäßig nach Ablauf von drei Monaten rechtswidrig.

5. Eine wegen Zeitablaufs rechtswidrig gewordene Inobhutnahme wird in kostenrechtlicher Hinsicht nicht ohne weiteres dadurch wieder rechtmäßig, dass der Amtsvormund einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung für den untergebrachten Jugendlichen stellt.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 9 S 2398/02




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