§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 gilt gem. § 7 Abs. 1 JGG in Verb. m. § 61 Nr. 2 StGB auch bei der Verhängung von Jugendstrafe.
Das Erwachsenengericht darf eine Sache nur an ein gleichrangiges Jugendgericht abgeben, nicht aber an ein Jugendgericht niederer Ordnung. Bei einem Jugendschöffengericht handelt es sich im Verhältnis zu einer Strafkammer um ein Gericht niederer Ordnung.
Ändert das Berufungsgericht im Jugendstrafverfahren auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin sowohl den Schuld- als auch den Rechtsfolgenausspruch zuungunsten des Angeklagten ab, so kann dieser das Berufungsurteil nicht mehr mit der Revision anfechten, wenn er seinerseits ebenfalls Berufung eingelegt hatte.
Die Verhängung eines Fahrverbots auf der Grundlage des § 24a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG verstößt regelmäßig weder gegen das Übermaßverbot noch gegen den Gleichheitssatz.
Die Staatsanwaltschaft kann im selben Verfahren der ersten nicht mehr rücknehmbaren Anklage eine zweite Anklage nachreichen, wenn gegenüber der ersten Anklage die Tatidentität unberührt bleibt.
Die vorübergehende Überlastung einer ordentlichen Strafkammer (als Voraussetzung für die Bildung einer Hilfsstrafkammer) ist ein unbestimmter Rechtsbe-griff, bei dessen Anwendung dem Präsidium ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters liegt erst dann vor, wenn offen zutage liegt, daß die Überlastung nicht bloß vorübergehend ist, und daher die Entscheidung über die Bildung der Hilfsstrafkammer als objektiv willkürlich erscheint.
BGH, Urt. vom 8. Dezember 1999 - 3 StR 267/99 -
LG Lübeck
Hat ein V-Mann der Polizei den Angeklagten dazu gedrängt, mit großen Mengen Betäubungsmitteln Handel zu treiben, dann ist dies bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
1. Eine mit einem versuchten Tötungsdelikt zusammentreffende vorsätzliche Körperverletzung tritt nicht zurück, sondern steht dazu in Tateinheit (Aufgabe von BGHSt 16, 122; 21, 265; 22, 248).
2. Erweist sich eine als materiell-rechtlich selbständig angeklagte Tat als Bestandteil der Tat, derentwegen die Verurteilung erfolgt, ist ein Teilfreispruch nicht erforderlich.
BGH, Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98 -
Landgericht Schwerin
Für den Versuch, zu einem Verbrechen anzustiften, reicht bedingter Vorsatz aus. Es genügt, daß der Anstifter billigend in Kauf nimmt, daß der Adressat seiner Aufforderung Folge leistet; einer darüber hinausgehenden "Ernstlichkeit" bedarf es nicht.
BGH, Urt. vom 10. Juni 1998 - 3 StR 113/98 -
LG Düsseldorf
StGB 1975 §§ 183 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2, 176 Abs. 5 Nr. 1, 56 c Abs.3 Nr. 1
Zur Strafaussetzung bei einer Freiheitsstrafe wegen exhibitionistischer Handlungen vor einem Kind bei Erteilung einer Weisung, sich einer längeren Heilbehandlung zu unterziehen.
BGH, Urt. vom 24. März 1998 - 1 StR 31/98 -
LG Hof